Sehr geehrte Damen/Herren,
am 30.04.2013 wurde ich per email über eine Verlängerung an der Teilnahme im Web.de informiert und am 02.05.13 erhielt ich darüber ein eine Rechnung von Ihnen.
Da ich nie wissentlich in den Club eingetreten bin, habe ich noch am selben Tag Ihren Kundenservice kontaktiert.
Von diesem kam die Information, dass ich bereits Ende Oktober in den WEB.DE Club eingetreten bin und ein halbes Jahr kostenfrei Mitglied war.
Da ich während dieses Zeitraums meine Mitgliedschaft nicht gekündigt habe, bin ich nur für ein Jahr kostenpflichtiges Mitglied.
1. Ich bin niemals bewusst in den WEB-DE Club eingetreten. Ihr Kundendienst hat mir mitgeteilt, dass es für einen Beitritt notwendig wäre, den Benutzernamen und das Passwort einzugeben, sowie die Nutzungsbedingungen zu bestätigen. Ich habe wissentlich nie einer kostenpflichtigen Leistung von web.de zugestimmt oder einen Vertrag mit web.de abgeschlossen, ich benutze dort lediglich das Freemail Konto.
2. Einer Mitgliedschaft war ich mir zu keinem Zeitpunkt bewusst. Sie können sicherlich aus Ihren Daten/Trackings ersehen, dass ich keine Leistungen, die mit dem WEB.DE Club in Verbindung stehen, in Anspruch genommen habe.
Nachstehende finden Sie den Auszug aus dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, der laut meinen Rechtsanwalts hier greift:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „ Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt
Ich bitte Sie dringend den Sachverhalt schnellstmöglich zu überprüfen und zu korrigieren.
In jedem Fall kündige ich hiermit die Mitgliedschaft in dem WEB.DE Club per sofort.
Vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung & freundliche Grüße
Super Brief! Allerdings wurde bei mir per Email behauptet, dass auf der Schaltfläche KAUFEN stand. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass das nicht so war.
Danke für den Artikel,
Ich hatte bereits ein Schreiben zu Web.de geschickt, was jedoch nicht akzeptiert wurde. Dann habe diesenText (in leicht angepasster Version) ausgedruckt, an den Web.de Kundenservice geschickt und siehe da, wenn man mit Paragraphen droht wird dasPostfach ohne jegliche Information seitens Web.de wieder frei geschaltet.
Super Brief!