Es geht um ältere nichtehelich geborene Menschen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass diese im Erbfall auch zukünftig benachteiligt bleiben. Diese Regelung sagt aus, dass uneheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden auch weiterhin vom Erbe des Vaters ausgeschlossen sind, wenn der vor dem 29.5.2009 gestorben ist.
Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Regelung nach wie vor für verfassungsgemäß (1 BvR 2436/11 und BvR 3155/11).
2 unehelich geborene Männer, die vor 1949 das Licht der Welt erblickten, hatten geklagt, doch deren Väter starben vor dem genannten Stichtag. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde ab, die Männer durften ihre Väter nicht beerben.
Selbst im Jahr 1970 galt der Status von uneheliche Kinder mit den Vätern nicht verwandt zu sein. In der heutigen Zeit undenkbar. Trotz Gesetzesänderung gab es für die Betroffenen keinen Grund zur Freude. Erst 2011 wurde diese Regelung aufgehoben, jedoch mit der o.g. Stichtagsregelung. Begründung des Gerichts waren die „schützenswerten Interessen“ von Erblassern und Erben.
Im Februar entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem Fall aus Frankreich jedoch, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen!
Meine Frage lautet: gilt das auch für Väter die z. B. Staatsbürger der USA sind und die Vaterschaft nie anerkannt haben? Der Vater lebt noch, das Kind ist 1962 geboren, also ein GI-Kind.
Wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat wird es schwierig. Daher habe ich eine Vaterschaftsklage geführt. Der GI Vater musste zur Blutabnahme. Dies hat alles ewig gedauert aber war doch leicht. Jetzt steht er in meiner Geburtsurkunde 🙂 und inzwischen habe ich ihn kennengelernt und das war sehr schön. Ich bin 1964 geboren und ich fand die Zeit war reif.