Im Zuge einer Klage gegen die Westdeutsche Schlüsseldienstzentrale bekam ein Verbraucher einen Teil des Geldes zurück.
Herr J. schrieb uns:
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl ich soeben mehrerer Artikel und Kommentare zu diesem Thema gelesen habe möchte ich Ihnen auch meinen aktuellen Fall kurz nachfolgend schildern:
Heute morgen (01.01.2014) gegen 0:20 Uhr ist einem meiner Gäste die Tür zugefallen. Da er der letzte in der Wohnung war und ich gerade unten im Erdgeschoss die übrigen Gäste verabschiedet habe, hatte ich auch keinen Schlüssel dabei. Dieser lag in der Wohnung.
Da Kerzen in der Wohnung brannten musste es schnell gehen, wobei ich auf die ”Westdeutsche Schlüsseldienst GmbH” gestoßen bin.
Das Schloss war nicht verriegelt oder verschlossen. Der ”Monteur” nannte mir einen Preis von 159,- + 100% Feiertagszuschlag + 39,- Fahrtkosten + MwSt. insg. EUR 436,73.
Da ich einen Brand in der Wohnung entsprechend vermeiden und Schlimmeres verhindern wollte habe ich schriftlich zugestimmt.
Die Tür war mit einem Handgriff geöffnet, der Monteur hat keine 5 sek. gearbeitet. Ich habe für den kompletten Vorgang einen Zeugen, der während der gesamten Zeit anwesend war und alle Vorgänge bestätigen kann
Die Zahlung habe ich nach Öffnen der Türe per Kreditkarte elektronisch geleistet.
Nach gründlicher Recherche auch Ihrer Homepage muss ich feststellen, dass ich (auch aus Sicht meines Anwaltes) einen völlig überhöhten Betrag bezahlt habe.
Mein Anwalt riet mir nicht nur die Zahlung wenn möglich über mein Kreditinstitut rückzubuchen, sondern auch zum Widerspruch gegen die gestellte Rechnung (eine Kopie der Rechnung kann ich Ihnen gerne zukommen lassen).
Wenn Sie in dieser Sache vermittelnd tätig werden könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sollten Sie zusätzliche Handlungsanweisungen/-empfehlungen machen können, wäre ich Ihnen ebenfalls sehr verbunden.
Den oben geschilderten Sachverhalt dürfen Sie gerne veröffentlichen um weitere Verbraucher vor diesem Anbieter zu warnen bzw. zu schützen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort und steht Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J.
Verbraucherschutz schrieb:
Sehr geehrter Herr J.,
sicher ist die Rechnungshöhe völlig überzogen!
Es gibt inzwischen kuriose Rechtsprechungen:
Es ist inzwischen sogar so, dass laut Schlüsseldienstsachverständigen für eine Türöffnung incl. An/Abfahrt 159,- Euro Gang und Gebe ist. 100% Aufschlag für Sonn-und Feiertage ist ebenfalls üblich.
Diese Entwicklung gefällt uns Verbraucherschützern ganz sicher gar nicht, aber wenn selbst Gerichte so entscheiden, haben wir wenig Handhabe.
Bitte lesen Sie unseren Artikel:
http://verbraucherschutz.de/wehren-sie-sich-gegen-schlusseldienst-abzocke/
Ich möchte auch diesen Vorgang gern veröffentlichen, und möchte Sie daher bitten, mir die Rechnung per Mail oder Fax zukommen zu lassen.
Mit schützenden Grüßen
Gunda Lauckenmann
Herr J. antwortete:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Antwort und die nützlichen Informationen. Anbei finden Sie die entsprechende Rechnung sowie den Beleg für die „Arbeiten“.
Nach Rücksprache mit meinem Anwalt, der die Aussichten einer Strafanzeige/Klage als Erfolg versprechend einschätzt, werde ich rechtlich gegen das Unternehmen vorgehen.
Sollten Sie Interesse haben, so halte ich Sie in dieser Sache gerne auf dem Laufenden und informiere Sie über den Ausgang der Klage bzw. das Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
J.
Herr J. schrieb uns am 26.11.14:
Sehr geehrte Frau L.,
mit Blick auf die sehr angenehmen Gespräche vor einigen Monaten finden Sie anbei nun das Urteil des Amtsgerichtes Köln in dem Rechtsstreit gegen die WDS Westdeutsche Schlüsselnotdienst GmbH.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne für einen Austausch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
J.
Auszug aus dem Urteil des Amtsgreichts Köln:
„[…] Die Beklagte“ (WDS, Westdeutsche Schlüsselnotdienst GmbH) „wird verutrteilt, an den Kläger 277,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Die Kosten des Reichtsstreits trägt die Beklagte.
[…] Seine nach Eintreffen des Mitarbeiters der Beklagten abgegebenen Willenserklärung, die auf Abschluss eines Werkvertrags über die Türöffnung zu einem Werklohn von 436,73 Euro gerichtet war, hat der Kläger wirksam angefochten. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die vom Kläger abgegebene Erklärung wurde durch eine widerrechtliche Drohung des Mitarbeiters der Beklagten herbeigeführt. Dieser hat dem Kläger ein Übel in Aussicht gestellt, nämlich dass er die ins Schloss gefallene Tür nicht öffnet, wenn der Kläger nicht den von ihm geforderten Betrag zahlt. Diese Drohung erweist sich als widerrechtlich. Widerrechtlich ist eine Drohung u.a. dann, wenn ein Vertragsbruch in Aussicht gestellt wird (Ellenberger, in: Palandt, § 123 Rn. 19 m.w.N.). Zwischen den Parteien war bereits ein Vertrag über die Öffnung der Tür zu einem Werklohn von 159,00 Euro zustande gekommen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser über eine Kölner Telefonnummer einen Schlüsselnotdienst bestellt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass eine Türöffnungspauschale in Höhe von 159,00 Euro anfalle. Hierdurch hat der Kläger eine auf ABschluss eines Werktages zu einer Vergütung von 159,00 Euro gerichtete Willenserklärung abgegeben. Aus Sicht des Erklärungsempfängers war die Erklärung des Klägers so zu verstehen, dass dieser sich rechtsverbindlich zur Zahlung einer Vergütung von 159,00 Euro für die Öffnung der Tür verpflichten wikkte. Dieses Vertragsangebot hat die Beklagte angenommen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert hat, oder ob es sich bei der angerufenen Telefonnummer und die einer Schlüsselnotdienst-Vermittlung handelte. Denn auch wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, ist eine Annahmeerklärung jedenfalls darin zu sehen, dass die Beklagte auf Grund des vorangegangenen Telefonats einen Mitarbeiter zur Wohnung des Klägers geschickt hat. Dieses Verhalten kontte aus Sicht des Klägers nur so verstanden werden, dass die Beklagte das von ihm abgegebene Angebot zum Vertragsschluss annehme, und zwar zu den bei dem Telefonat besprochenen Konditionen. Letztlich geht auch die Beklagte davon aus, dass zwischen den Parteien bereits durch die telefonische Beauftragung und das Entsenden des Mitarbeiters ein Vertrag zustande gekommen ist. Wenn sie vorträgt, es fielen „Stornokosten“ an, wenn die Tür nicht geöffnet werde. Bei einem Vertragsschluss erst nach Eintreffen des Monteurs wäre der Kunde nicht weiter verpflichtet, „Stornokosten“ zu zahlen. Es gäbe dann keinen Vertrag, der storniert werden könnte. […]“
Am 20.1.15 schrieb uns Herr J.:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
nur kurz zu Ihrer Info: die Erstattung bzw. den vor Gericht erstrittenen Betrag habe ich mittlerweile als Überweisung erhalten. Zwischenzeitlich wurde ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet.
Nur, dass Sie informiert sind, dass das Urteil damit nicht nur gefällt sondern auch final umgesetzt wurde und die Angelegenheit damit zu meinen Gunsten beendet werden konnte.
Ich wünsche Ihnen noch eine angenehme Woche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Köln
Knut J.
Ich musste meine Garage öffnen lassen, da ich meinen Schlüsselbung darin eingeschlossen hatte. Das Tor war hatte ich vor dem Zuziehen von innen verriegelt.
Meine Rechnung: über 650 Euro (Öffnung+Neuzylinder)
ACHTUNG vor der DNZ (Deutsche Notdienst Zentrale GmbH)!
Mir wurde gesagt Wucherverträge sind nichtig. Wie gehe ich jetzt am Besten vor?
MfG
Bitte reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Hausratversicherung ein. In vielen aktuellen Hausratversicherungen sind haushaltsnahe Notdienstleistungen bereits kostenmäßig abgedeckt.
Rechnungen können auch bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. (bis zu 20% Rückerstattung der Kosten) Dies gilt nur für die Dienstleistungen und nicht für die Materialkosten.
Sie können sich auch von einem Anwalt unterstützen lassen.
Für eine Ersteinschätzung können Sie sich an unseren Partneranwalt Herrn Mauritz zu wenden:
http://verbraucherschutz.de/aerger-mit-dem-schluesseldienst-wenden-sie-sich-an-diesen-anwalt/
Hallo Herr J,
Die Firma nennt sich seit dem 08.04.2015 jetzt „DNZ Deutsche Notdienst Zentrale GmbH“ und ist offenbar immer noch höchst unseriös:
Ich musste sie tagsüber beauftragen und sollte „nur“ 139 + 39 Anfahrtskosten zahlen, allerdings wie sich herausstellte: Nur Barzahlung möglich. Ich hatte nicht so viel da und musste! den Auftrag stornieren, trotzdem soll ich jetzt 99 Euro Stornokosten zahlen.