Urteile zum Thema überhöhte Gebühren auf Parkplätzen durch private Parkwächter:
NZV 2020, 509 ,BGH NJW 2020
Nach diesen Maßgaben liegt hier keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Untergrenze von 30 Euro stellt ein geeignetes und angemessenes Druckmittel dar, um Fahrzeugführer von widerrechtlichem Parken abzuhalten. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu den sanktionierten Parkverstößen und belastet den Nutzer nicht über Gebühr. Soweit die Verleiherin im Einzelfall auch eine höhere Vertragsstrafe festlegen kann, ist das mit Blick auf denkbare schwerwiegendere Verstöße – etwa ein mehrere Tage andauerndes widerrechtliches Parken – grundsätzlich gerechtfertigt. Im Übrigen sorgt insoweit die Ermessenskontrolle nach §§ BGB § 315 ff. BGB für eine angemessene Begrenzung (Staudinger/Rieble, § 339 Rn. 163).
Beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird (vgl. BGH NJW 2016, NJW Jahr 2016 Seite 863 Rn. NJW Jahr 2016 Seite 863 Randnummer 18).
Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht. Dies hat aber zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts, liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit und ist vom Betreiber auch nicht zu verlangen. Entgegen der auch vom BerGer. vertretenen Auffassung hat der Verleiher keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Als privates Rechtssubjekt könnte er selbst dann, wenn er – mittels gesteigertem Personalaufwand – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhält, dessen Personalien (und deren eventuelle Übereinstimmung mit denen des Halters) ebenso wenig ohne Weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung steht der Annahme einer sekundären Darlegungslast des Fahrzeughalters auch nicht die Möglichkeit des Parkplatzbetreibers entgegen, den Parkplatz mit einem Schrankensystem auszustatten. Denn jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann nicht die Errichtung technischer Anlagen gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen
41Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ ZPO § 138 ZPO § 138 Absatz I ZPO) bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne Weiteres möglich, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Ein solcher für ein substanziiertes Bestreiten erforderlicher Vortrag – mit dem dem Halter nicht die Pflicht auferlegt wird, dem Vermieter alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen – ist ihm auch unschwer möglich und zumutbar, da er es regelmäßig in der Hand hat, wem er das Fahrzeug überlässt. Dass zu den zu benennenden Personen dann gegebenenfalls auch Angehörige zählen, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei den Fällen, in denen dem Inhaber eines häuslichen Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Rahmen der sekundären Darlegungslast ebenfalls Vortrag zu den den Anschluss nutzenden Personen obliegt (vgl. dazu BGH NJW 2018, NJW Jahr 2018 Seite 68 Rn. NJW Jahr 2018 Seite 68 Randnummer 13 und NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1961 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 1961 Randnummer 15).
• LG Arnsberg: Parkentgelt, Park, Zahlung, Privatparkplatz, Schadensersatzanspruch
Urteil vom 16.01.2019 – 3 S 110/18
Als derjenige, der sich eines Zahlungsanspruches berühmt, hat die Klägerin nach den allgemeinen Regeln zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist. Sie muss folglich beweisen, dass die Beklagte zu den fraglichen Zeitpunkten Führerin des oben genannten PKW gewesen ist oder zumindest Beifahrerin. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten als Fahrzeughalterin durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist also streitig und nicht nachweisbar.
21Das Amtsgericht hat zutreffend sowohl das Vorliegen eines Anscheinsbeweises als auch das Bestehen einer sekundären Darlegungslast verneint.
Auf Antrag der Klägerin war die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Soweit ersichtlich existiert zu der vorliegenden Fallgestaltung bislang keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung. Gleichwohl kommt der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zu. Wie die Klägerin zu Recht mitteilt, besteht eine Vielzahl unterschiedlicher amtsgerichtlicher Entscheidungen, die zu divergierenden Rechtsauffassungen führen. Da in der Regel die Berufungssumme nicht erreicht wird, kann dies auch zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Bezirkes führen. Zudem nimmt das Geschäft der privaten Parkplatzbetreiber weiter zu.
• BGH; XII ZR 13/19
•
Anders als das LG meine, habe die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten, so der BGH weiter. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer gewesen sei, bestehe allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfielen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolge, könne sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr müsse er im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht gekommen sei.
Im Gegensatz dazu sei es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreite, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit gehabt hätten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er habe es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlasse. Das LG müsse der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einräumen und dann neu entscheiden.
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