paul-valentine.com befindet sich aktuell im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Frau Katharina S. schrieb uns am 14.02.2023:
Betreff: Paul Valentine – keine Rückerstattung erhalten
Kunden-oder Vertragsnummer: Bestellnummer xxxxx293EUR
Internetseite: de.paul-valentine.com
Nachrichtentext:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhalte vom Online Händler Paul Valentine keine Rückerstattung meiner Kosten.
Ich habe die Ware am 02.01.2023 retourniert. Der Händler hat meine Ware laut DHL-Sendungsverfolgung am 04.01.2023 erhalten.
Seit nun 35 Werktagen warte ich auf die Erstattung meiner Kosten in Höhe von 135,90 €.
Aufgrund der Pausierung der Rechnung haben sich für mich bereits Folgekosten ergeben.
Der Paul Valentine Kundenservice ist telefonisch nicht erreichbar.
Via Email habe ich den Kundenservice erreicht, werde jedoch jedes Mal mit der Info, dass die „Buchhaltung im Moment in Verzug ist“ hingehalten.
Als Alternative mir wird ein Gutschein angeboten (diesen habe ich abgelehnt).
Mein Wunsch ist, dass mir die Paul Valentine GmbH mein Geld zurück erstattet.
https://de.paul-valentine.com/
Paul Valentine GmbH
Glücksteinallee 7
68163 Mannheim
Deutschland
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina S.
verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 14.02.2023 an Frau Marlene Franzreb (Geschäftsführerin) unter [email protected] weiter, erhielt allerdings keine Stellungnahme.
Frau Katharina S. schrieb uns am 16.02.2023:
Guten Tag Herr Matthies,
Zur Info: ich habe die Erstattung nun erhalten.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina S.
Frau Katharina S. schrieb uns am 20.02.2023:
Guten Tag Herr Matthies,
nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe bzgl. meiner Rückerstattung.
Im Anhang noch kurz ein paar Informationen zum Händler Paul Valentine, die ich heute erhalten habe.
Eine Rückzahlung habe ich am 14.02. erhalten.
Vielleicht für weitere Fälle für Sie interessant.
Ich bitte Sie meine Daten privat zu halten.
Beste Grüße,
Katharina S.
Anfang der weitergeleiteten Nachricht:
Von: „Customer Happiness (Paul Valentine Support)“
Datum: 20. Februar 2023 um 11:11:51 MEZ
An: Katharina S.
Betreff: Ang. #3 Rückerstattung xxxxx293EUR
Antwort an: Paul Valentine Support
20. Feb. 2023, 11:11 MEZ
Hallo Katharina,
danke für deine Nachricht an uns.
Es tut mir leid, dass du deine Rückerstattung noch nicht erhalten hast.
Gerne erkläre ich dir die Hintergründe der Unannehmlichkeiten.
Die Paul Valentine GmbH befindet sich aktuell im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das heißt konkret, dass der Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortgeführt wird, jedoch kommt es in Teilbereichen zu Verzögerungen. Leider sind davon auch Erstattungen, Lieferungen neuer Artikel und teilweise der Versand von Bestellungen betroffen.
Aktuell steht unsere Geschäftsführung und der vorläufige Insolvenzverwalter mit allen Stakeholdern in Kontakt, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
Wir sind uns bewusst, dass du schon länger auf Lösung deines Anliegen wartest und möchten uns aufrichtig für die Verzögerung entschuldigen. Gerne hätten wir die Umstände schon früher kommuniziert, bis jetzt waren uns allerdings noch die Hände gebunden, das tut uns sehr leid.
Dein bisheriges Vertrauen sehen wir nicht als selbstverständlich und wir können deinen Frust und Ärger gut nachvollziehen. Wir arbeiten intensiv daran wieder zum Regelgeschäftsbetrieb zurückzukehren und dein Anliegen zu klären.
Wenn du noch weitere Fragen hast, zögere nicht dich bei mir zu melden. Ich gebe mein Bestes sie dir zu beantworten.
Danke für deine Geduld.
Viele Grüße,
French Customer Care Specialist
Make It Shine ✨ | Paul Valentine GmbH
1 IN 1072/23|
In dem Verfahren über den Antrag
Paul Valentine GmbH, Glücksteinallee 7, 68163 Mannheim, Gz.: 001099-21/fs/st/ul/na, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Paul Franzreb, geboren am 05.12.1994, Rheinallee 28, 67061 Ludwigshafen am Rhein und Marlene Franzreb, geboren am 14.03.1997, August-Macke-Straße 2, 67061 Ludwigshafen am Rhein
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 732583
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001099-21/fs/st/ul/na
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.01.2023 um 16:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
Paulinenstr. 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 238890, Fax: 0711 23889100
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
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Hallo auch ich habe habe eine Uhr mit Armband und Geschenkebox bestellt und zurückschicken und bekomme mein Geld auch nicht wieder bin echt sauer