notebooksbilliger.de: „Die Gutschrift über 282,98 € werden wir schnellstmöglich zurück überweisen.“
Frau Katharina J. schrieb am 28.12.2017: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 25.01.2017 ein Samsung Galaxy Tab A 10.1 LTE auf der Internetseite notebooksbilliger.de unter der Bestell-Nr. 9262524 erworben. Leider traten von Beginn an unschöne Fehler bei der Bedienung des Tablets auf, wie z.B. das Abstürzen von Apps während der Bedienung, Unbedienbarkeit, wenn das Tablet waagerecht gehalten wird, oder das Tablet ließ sich grundsätzlich nicht mehr starten, etc.
Deshalb habe ich das Tablet das erste mal Ende Mai bei der w-support.com GmbH in Reperatur gegeben (Garantieabwicklungs-Support des Herstellers), sodass die Sendung am 01.06. beim Garantieabwicklungs-Support vorlag.
Leider traten auch nach der Reperatur benannte Fehler auf, sodass ich das Tablet ein zweites mal zurückschickte.
Aber auch nach der zweiten Reperatur konnten die Fehler nicht behoben werden. Im Gegenteil nun kam die spiegelverkehrte Ansicht hinzu und der wesentliche Fehler, dass sich das Tablet (trotz geladenem Akku) nicht anschalten lässt, ist geblieben.
Nun habe ich den Support von notebooksbilliger.de angeschrieben, um meine Gewährleistungsansprüche warzunehmen und vom Kaufvertrag zurück zu treten.
Mir wurde daraufhin ein Formular zum Rücktritt vom Kaufvertrag zugeschickt, auf dem zwei Felder anzukreuzen waren, dessen Inhalt ich Ihnen hier wörtlich wieder geben möchte:
“ 1) Die Kundeninformation habe ich gelesen und möchte den Rücktritt für das Gerät einleiten
2) Die Kundeninformation habe ich gelesen und möchte eine weitere Nachbesserung über die notebooksbilliger.de AG einleiten“
Allerdings fand sich auch folgende Information zu den Auswahlmöglichkeiten:
“ Bei einem erfolgreich ausgeführten Rücktritt vom Kaufvertrag erhalten Sie eine Gutschrift über einen Nutzungswert. Dieser Nutzungswert berücksichtigt den Gebrauchsvorteil durch Nutzung des Gerätes und wird ermittelt, indem der Kaufpreis des Artikels durch die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer geteilt wird. Der sich daraus ergebene Satz wird mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert. Reparaturzeiten werden bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzungszeit berücksichtigt und somit nicht in Abzug gebracht. Die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer wird gemäß der linearen Abschreibung, z.B. bei Notebooks mit 36 Monaten angesetzt.“
Da ich mit diesen Auswahlmöglichkeiten nicht zufrieden war, schickte ich das ausgefüllte Formular, ohne ein Kreuz bei genannten Auswahlmöglichkeiten zurück, worauf ich folgende Email bekam:
„Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir haben das Rücktrittsformular dankend erhalten und hinterlegt.
Leider fehlt uns eine wichtige Information, um den Vorgang prüfen und anlegen zu können. Und zwar sehen Sie auf dem Formular 2 Felder, von dem eines angekreuzt werden muss. Denn entweder wird dann eine erneute Reparatur ausgeführt oder ein Rücktritt mit Nutzungsdauerabzug.
Schauen Sie sich das Formular bitte erneut an und teilen Sie uns mit, wie wir weiter verfahren sollen. Sie müssen das Formular nicht unbedingt nochmal ausfüllen und erneut einscannen, Sie können uns die Antwort auch schriftlich mitteilen.
Wir bitten um Verständnis und wünschen Ihnen noch einen angenehmen Tag.“
Und ich folgendes erwiederte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die Felder zur Kenntnis genommen, allerdings möchte ich keines Ankreuzen.
Die gravierenden Fehler traten bereits seit erhalt des Gerätes auf. Ich bin meinen Pflichten nachgekommen und habe das defekte Tablet bereits 2 mal zur Reperatur gegeben, leider treten nach wie vor Fehler auf, die eine Bedienbarkeit unmöglich machen. Eine gesetzliche Nachbesserung lt. BGB §§ 437 muss ich als Kunde nur zwei mal erdulden, weshalb ich das Feld zur erneuten Reperatur nicht ankreuzen will.
Das andere Feld kommt für mich auch nicht in Frage, da das Tablet von Beginn an Fehlerbehaftet war und ich mich nicht damit einverstanden erkläre eine Pauschale für die bereits „genutzte Zeit“ zu zahlen.
Da bisher lt. BGB §437, §439 und §440 keine Nacherfüllung der Leistungen stattgefunden hat, möchte ich kein Kreuz setzen und von dem Kaufvertrag, mit Rückerstattung des vollen Kaufbetrages, zurücktreten.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Katharina J.“
Meine Frage, beziehungsweise mein Anliegen:
Muss ich einen Rücktritt mit Nutzungsdauerabzug hinnehmen, oder steht mir als Kunde der volle Kaufbetrag von 282,99€ zu?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.
Bitte teilen Sie meinen Namen nicht bei der Veröffentlichung auf Ihrer Seite mit. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina J.
verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 02.01.2018 an ’[email protected]‘ weiter und erhielt am 10.01.2018 nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Frau J.,
Sehr geehrter Herr Matthies,
es tut uns leid, dass nicht alles zu Ihrer Zufriedenheit verlaufen ist. Dafür bitten wir Sie vielmals um Entschuldigung.
Gerne haben wir Ihren Sachverhalt intern geprüft. Da der Mangel bereits in den ersten 6 Monaten nach Kauf aufgetreten ist, wird es natürlich nicht zu einem Abzug kommen. Bei unserem Rücktrittsformular handelt es sich um ein allgemeines Formular.
Die Ausführungen unserer Mitarbeiterin waren zwar durchaus korrekt, dennoch in Ihrem Fall nicht wirklich relevant, da wie bereits geschrieben, der Mangel offenbar bei Auslieferung bestand.
Die Gutschrift über 282,98€ haben wir nun für Sie erstellt und werden diese schnellstmöglich zurück überweisen. Für die Erstattung benötigen wir bitte IBAN und BIC.
Für die entstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns nochmals bei Ihnen entschuldigen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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„Obwohl uns von der Firma notebooksbolliger.de.noch kein Serviceversprechen vorliegt, ist dieser Fall trotzdem ein sehr schönes Beispiel für eine kundenfreundliche Bearbeitung einer Verbraucherreklamation.“