Maas International GmbH/ I-Cases hat nun doch Insolvenz angemeldet
Seit Juni 2013 Jahres erhielt Verbraucherschutz.de ca. 600 Beschwerden von Verbrauchern, die per Vorkasse bei I-Cases Ware bestellt, diese aber nie erhalten hatten.
Durch die schriftlichen und telefonischen Interventionen von Verbraucherschutz.de direkt bei dem Geschäftsführer dieser Firma und der ermittelnden Polizei konnte erreicht werden, dass ca. 400 Verbraucher ihr Geld zurück erhielten.
Der Insolvenzverwalter teilte uns mit, dass die Familie Maas zunächst versuchte, allen Kunden ihre Gelder zurück zu zahlen, aber bedingt durch einen Serverabsturz im September 2013 die Kundendaten nicht mehr vollständig waren, und somit der Überblick fehlte, um wie viele Kunden es sich im Gesamten handelt.
Herr Maas ist daraufhin dem Rat seines Anwalts gefolgt, durch ein Insolvenzverfahren festzustellen, in welcher Höhe sich die Forderungen eigentlich belaufen.
Verbraucherschutz.de stellt hier allen Verbrauchern, die noch Geld von I-Cases zu erhalten haben, ein Formular zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter geltend machen können.
Anmeldeformular- Forderungen-gegen- Maas-International- GmbH
90 IN 105/13 – Am 17.12.2013 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren Maas International GmbH , Am Mönchswald 2, 61462 Königstein (AG Königstein, HRB 7370), vertr. d.: Maas Jan Alexander, Am Mönchswald 2, 61462 Königstein, (Geschäftsführer) eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-2193150, Fax: 069-21931599
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Anmeldefrist: 05.02.2014
Dem Insolvenzverwalter ist unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte Gläubiger an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. Anträge zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO) und zu den folgenden Angelegenheiten
– Wahl des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
– Umfang der Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
– Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
– Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§ 100 InsO)
– Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
– Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes (§ 157 InsO)
– Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
– Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
– Beauftragung eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters mit der Anfechtung von Rechtshandlungen (§ 313 Abs. 2 InsO)
sind bis zum 19.03.2014 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. B, Burgweg 9, 61462 Königstein/Ts. vorzubringen.
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Königstein/Ts., 19.12.2013
Bestell Nr. 14766 vom 11.02.2013
Mir liegt mittlerweile ein vollstreckbares Versäumnisurteil vom 30.07.2013 und ein vollstreckbarer Kostenfestserzungsbeschluss vom 08.011.2013 gegen Maas International GmbH vor.
Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich bei der Forderunganmeldung „Abgesonderte Befriedigung“ oder „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ankreuzen soll/darf.
Ich möchte zum Einen mein Geld zurück und zum Anderen, das dieser Mensch für seine Betrügereien bestraft wird.
Die Statements des Herrn Maas hier sind ja an Hohn langsam nicht mehr zu unterbieten. Erst ein „Serverabsturz“, anschließend ein Insolvenzverfahren, weil „der Überblick“ verloren gegangen sei.
Das heißt also, die erteilten Vollstreckungsbescheide der übrig gebliebenen Kunden laufen jetzt alle ins Leere, das Geld ist wahrscheinlich längst beseite geschafft.
Es ist wirklich unglaublich, dass dieses Gebaren immer noch nicht beendet wurde und dieser Mensch nicht längt im Gefängnis sitzt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir hat sich leider noch nichts getan , meine Summe beläuft sich auf 583,41€ dies währe eine Canon eos 650d gewesen die ich am 7 Mai 2013 bestellte und sofort überwießen hatte.
bis heute kein Geld erhalten .
Ich bitte hiermit um ein Formular. 1 Vollstreckungs bescheid wurde am 9 September verwehrt . Was soll ich tun ?
danke für ihre Hilfe !
http://verbraucherschutz.de/mit-diesem-formular-muessen-sie-ihre-forderung-gegen-i-cases-maas-international-gmbh-geltend-machen/