Würzburger hebt den Ratenausfallschutz Versicherungsvertrag von Beginn auf
Frau Sophia A. schrieb uns:
Hallo,
Mir wurde ein Beitrag in Höhe von 29,50€ von meinem Konto abgebucht für eine Ratenausfallschutz Versicherung Plus. Ich habe nie einen Vertrag bei der Würzburger versicherungs AG gestellt und ich habe auch keine zu zahlenden Raten für die ich solch eine Versicherung brauchen könnte. Habe schon mehrmals versucht das Unternehmen zu kontaktieren leider ohne Erfolg! Ich habe auch keine Kunden o Vertragsnummer da ich nie schriftlich Post erhalten habe.
Vielleicht können sie mir helfen.
Vielen dank im Vorraus.
LG
Sophia A.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 13.11.13 an die Würzburger weiter und schrieb:
Sehr geehrter Herr T.
die unten stehende Zuschrift erhielten wir von Frau A.
Frau A. hat keinen Kredit erhalten, somit ist auch eine Restschuldversicherung hinfällig.
Mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung sowie auf das geltende Versicherungsvertragsgesetz fordern wir Sie hiermit auf, den Vertrag von Frau A. von Beginn an zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
BGH entscheidet erneut zu verbundenen Geschäften zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung
BGH- Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte Der BGH hat mit dem Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) entschieden:
Im Anschluss an das Urteil des BGH vom 15.12.2009 (Az: XI ZR 45/09) hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil erneut entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB bilden können. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH bejaht, dass das Darlehen teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages dient und dass zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit besteht.
Das führt dazu, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 – 73)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 18)
§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 2 – Schadensversicherung (§§ 74 – 99)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 74 – 87) &p; Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 74 – 87)
§ 80
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Frau A. möchten wir bitten uns unbedingt zu informieren, wenn die Würzburger sich mit ihr in Verbindung gesetzt hat.
Sollte die Würzburger weiterhin auf den Vertrag bestehen, möchte ich Sie bitten die Verbraucherzentrale, und die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu informieren:
http://www.bafin.de
Am 14.11.13 schrieb uns Frau A.:
Hallo Frau Lauckenmann,
Ich wollte mich herzlichst für Ihren Einsatz bedanken.
Die Würzburger hat den Vertrag von Beginn aufgehoben. Habe ihnen das Schreiben im Anhang hinzugefügt.
Liebes Verbraucherschutz Team,
ich habe meinen Würzburger Versicherungsvertrag mit dem von Ihnen vorbereiteten Schreiben gekündigt, jedoch wurde der Vertrag nicht von Beginn an aufgehoben, sondern lediglich zum Vertragende Ende nächsten Jahres gekündigt.
Gibt es weitere Möglichkeiten das der Vertrag von Beginn an aufgehoben wird?
Herzlichen Dank vorab!!!!!
Lieber Verbraucher,
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Sehr geehrte Frau Ortmann,
ich habe das Kündigungsschreiben von Ihrer Seite genutzt, nur leider wurde der Vertrag nicht von Beginn an gekündigt, sondern nur zum Vertragsende.
Eventuell habe ich den falschen Ansprechpartner erwischt? Gerne lasse ich Ihnen das Antwortschreiben der Würzburger zukommen.
Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Hallo,
Auch ich hab leider das gleiche Problem.
Ich habe die Lastschrift widersprochen und schau nun was weiter geschieht.
Habe auch eine Anfrage gestellt bei der Luzern GmbH und die Versicherung Würzburger Versicherung wegen ratenausfallschutz hat mir dann den Betrag von 29,50 € abgebucht. Wenn jemand schon mehr weiß wäre ich sehr dankbar wo man sich dann melden soll.
Hallo Jassy,
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mit dem Sie Ihren Vertrag kündigen können.Lesen Sie bitte auch die Kommentare der anderen Betroffenen. Diese können sehr hilfreich sein.
Ich habe auch Das selbe Problem und Mittlerweile schon 4 mal diese 29,50€ zahlen müssen, bzw wurden diese mir abgebucht, ohne das diese Versicherung meine Einzugsermächtigung hat und ich auch Luzern GmbH Wiederrufen habe.
Die Versicherung gibt mir keine Antwort und weiß auch net weiter was ich dagegen machen kann…
Bitte da auch um Hilfe
Lieber Verbraucher,
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Hallo,
ich habe bei der Luzern GmbH eine Kreditanfrage gestellt und dann erfahren das dies eine unseriöse Firma ist. Ich habe nichts unterschrieben, denoch habe ich jetzt Post von der Würzburger Versicherungs-AG bekommen, das ich angeblich eine Ratenausfallschutz Plus Vericherung dort abgeschlossen habe, jetzt buchen sie monatlich 29.50 €uro von meinem Konto ab. Ich habe aber keinen Kreditvertrag wo so eine Vericherung Sinn machen würde.
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Hallo, ich habe heute Mittag post von dieser
Würzburgerischen Versicherung bekommen.
Ich sollte angeblich einen Ratenausfallversicherung
Abgeschlossen . Lediglich habe ich nur bei der
Lugano Finanz eine kreditanfrage gestellt !
Ich habe sofort per E mail widerrufen mit Androhung
Rechtlichen Schritten!
Wie lange muss man auf eine Antwort warten?
Was tun , wenn sie doch Geld abheben ?
Nabend,
Auch ich habe das selbe Problem! Habe in Dezember ein Kredit ein Luzern beantragt, aber habe den dann auch widerrufen gehabt und nun sehe ich dass die Versicherung würzbürger 29,50€ bei mir abbuchen und ich brauche die Versicherung nicht! Nun ist es zwei Monate her und ich zahle nun für zwei Versicherungen! Ich hoffe sie können mir schön weiter helfen. Wäre ihnen sehr dankbar!
Mfg
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Nabend,
Auch ich steve f. habe das gleiche Problem! Ich habe in Dezember bei der Luzern ein Kredit beantragt etc, aber habe erfahren dass sie betrügen und habe diesen dann widerrufen und seit Januar bucht würzbürger Versicherung mir 29,50€ obwohl ich keine Papiere oder sonstiges von denen erhalten habe und eine einzugsermächtigung habe ich auch nicht unterschrieben etc. Ich bitte um Hilfe, weil ich eine Versicherung schon abgeschlossen habe und zahle nicht Doppel!
MfG steve
Hallo liebes Team vom Verbraucherschutz.de,
Auch ich habe Post von Luzern Finanz bekommen , das ich einen Vermittlervertag unterschreiben soll
Habe ich jedoch nicht getan. Ein paar Tage später habe ich von der Würzburger Versicherung
Ein Vertrag bekommen wo man monatlich 29,90 haben möchte. Den Rest kennt man ja von allen
Anderen Betrogenen hier. Habe die Versicherung jetzt erstmal wiederufen. Muss ich auf noch etwas bestimmtes achten?