EOD GmbH: Durch Insolvenz zunächst keine Erstattung der Retoure.
Frau Sandra S. schrieb uns am 24.04.2023:
Betreff: Retoure wird nicht erstattet
Kunden-oder Vertragsnummer: 306-8794384-69xxxxx
Internetseite: EOD GmbH / VIVO Barefoot
Nachrichtentext:
Am 10.3. habe ich über Amazon ein Paar Schuhe der Marke „VIVO Barefoot“ beim Verkäufer EOD Gmbh (European Online Distribution), Sitz: Freiburg i.Br. in Deutschland, bestellt. Diese wurden in einwandfreiem Zustand geliefert, waren aber zu klein. Daher am 16.3. Rücksendeanfrage, die vom Verkäufer genehmigt wurde ohne weitere Angaben. Also am 17.3. über DHL zurückgeschickt und abgewartet. Am 13.4. dann meine Nachfrage über das Amazon Message Center an den Verkäufer, wo denn meine Erstattung bliebe mit Bitte um zeitnahe Regulierung und Rückmeldung. Am gleichen Tag die Antwort:
„Wichtige Information
Unser Insolvenzantrag vom 30. März 2023
Schweren Herzens müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir trotz aller Bemühungen der letzten Monate einen Insolvenzantrag stellen mussten. Ursache unserer wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind die Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs in der Ukraine. Beides führt zu einer höheren Kaufzurückhaltung bei den Kunden. Nicht nur wir sind davon betroffen, sondern auch viele andere Händler.
Wir sehen das Verfahren aber auch als eine echte Chance, die EOD European Online Distribution auf ein stabiles Fundament für die Zukunft zu stellen. Das gesamte Team arbeitet Hand in Hand daran, diese Gelegenheit zu nutzen.
Vorauszahlungen oder Retouren aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag sind rechtlich gesehen Insolvenzforderungen und müssen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Das bedeutet für Sie: Wir dürfen weder offene Bestellungen von vor dem 30. März 2023 versenden oder erstatten noch Rückerstattungen zu sämtlichen vorhergehenden Bestellungen machen.
Seien Sie versichert, dass wir uns eine andere Lösung gewünscht hätten. Allerdings sind wir an dieser Stelle an die Vorgaben des Insolvenzrechts gebunden. Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden wir alles versuchen, um hierfür eine gute Lösung anzubieten. Die Klärung wird allerdings noch Zeit in Anspruch nehmen. Wir müssen Sie daher leider um etwas Geduld bitten.“
Amazon tut da nichts, auch vom Verkäufer keinerlei weitere Aktionen oder Informationen.
Wie komme ich denn nun an mein Geld, immerhin 159,-€?
Besteht noch irgendeine Hoffnung, das auf direktem Wege zu klären oder ist das eher aussichtslos?
Wird meine Forderung automatisch in diese Insolvenztabelle überführt oder muss ich mich selbst um den Eintrag kümmern? Wenn Eigeninitiative; wo finde ich die Tabelle, wie ist das Procedere?
verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 24.04.2023 an Herrn Philip Raum (Geschäftsführer) unter [email protected] weiter und erhielt nachstehende Stellungnahme von [email protected]:
Guten Tag Herr Matthies,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wie wir in unserem Schreiben, das Ihnen unten in der Email vorliegt, der Kundin mitgeteilt haben, dürfen wir mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 30.03., keine Retouren mehr bearbeiten und/oder Erstattungen erstellen, die zu Bestellungen vor diesem Datum gehören – unabhängig davon, wann diese angemeldet oder zurückgesendet wurden oder werden.
Uns sind hier wegen des Insolvenzrechtes und der entsprechenden Gesetzgebung die Hände gebunden. Wir sind dazu einfach rechtlich verpflichtet und die Einhaltung wird vom vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Pehl auch überwacht und geregelt.
Dem Verbraucherschutz sollte das Prozedere allerdings bekannt sein.
Ebenso sollte bekannt sein, dass wir momentan wir nichts tun können, die Kundin muss aber auch nicht aktiv werden.
Alle betroffenen Kunden werden zur gegebenen Zeit vom Insolvenzverwalter kontaktiert.
Hier müssen wir dich um weitere Geduld bitten. Sobald es Neuigkeiten gibt werden alle informiert.
Wir hoffen weiter auf Verständnis und danken sehr für bisherige Geduld – und bitte um Entschudigung für die Unannehmlichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen – Best Regards
8 IN 206/23
|
In dem Verfahren über den Antrag
EOD GmbH, Bötzinger Straße 31, 79111 Freiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Philip Raum,
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 700914
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 31.03.2023 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg i.Br.
Telefon: 0761 2967320, Fax: 0761 296732100
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht – 31.03.2023
ERFOLGE & DANKSAGUNGEN
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maedchenflohmarkt.de: Geld für einen verkauften Artikel nach sechs Wochen erhalten
Abgesagtes Konzert: eventerra-online.de reagiert nicht auf Zuschriften