Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen
Die Bundesregierung hat die Energiepreispauschale von 300 Euro beschlossen und verkündet. Sie soll die aktuell hohen Energiepreise ausgleichen und in den meisten Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Die Verwaltung hat jetzt zu vielen Fragen Stellung bezogen:
Die Energiepreispauschale (im Volksmund: Energiepauschale) wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. 11. 2022:
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
2. in eine der Steuerklassen I bis V eingestuft sind
3. geringfügig beschäftigt pauschal besteuerten Arbeitslohn erhalten (§ 40a Abs. 2 EStG)
Zusätzlich begünstigt sind beispielsweise auch:
1. Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
2. Bürger, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
3. Bürger mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).
Achtung: Der 1. September 2022 ist kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzung. Jeder Bürger hat auch Anspruch, wenn er irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht dann Anspruch, erfolgt die Auszahlung über eine Steuererklärung für 2022 beim Finanzamt.
Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen:
Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber gilt grundsätzlich: Die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
Die Pauschale wird vom Arbeitgeber durch die Entnahme den einbehaltenen Gesamtbetrag der Lohnsteuer finanziert. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Sollte die Energiepreispauschale die insgesamt abzuführende Lohnsteuer übersteigen, wird die Differenz vom Finanzamt ersetzt.
Ausnahmen kleine Arbeitgeber
Für eine Gruppe von Arbeitgebern gibt es die Möglichkeit , mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für die Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. Der Abzug in diesem Fall erfolgt in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
Bei weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 verringert werden. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen alternativ ganz auf die Auszahlung verzichten. Die Beschäftigten müsse dann bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung
Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Minijobber
Minijobber bekommen ebenfalls eine Energiepreispauschale. Das Minijobber müssen schriftlich erklären, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Nur dann kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Zum Beispiel Minijobs in Privathaushalten geben Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Hier kann die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung für 2022 im darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden.
Was passiert bei der Einkommensteuererklärung?
Beschäftigte, die ihre Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber erhalten, bekommen die Pauschale bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Pensionäre und Rentner
Sie erhalten die Pauschale nicht (Ausnahmen können sein: Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmender). Gleiches gilt für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
Gesetzliche Grundlage
Fundstelle: §§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Den kompletten Gesetzestext finden Sie in der Bundesrats-Drucksache 205/22.
Noch Fragen?
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17. Juni 2022).
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
Quelle: Haufe.de
https://www.haufe.de/personal/entgelt/einmalige-energiepauschale-vom-arbeitgeber_78_567508.html
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