Ein neues Urteil vom Kammergericht in Berlin besagt, dass bei einer Kreuzfahrt ein Zwangstrinkgeld bereits im genannten Endpreis enthalten sein muss. Die Reederei darf es nicht nachträglich auf den Preis aufschlagen, den sie beispielsweise in der Werbung angegeben hat, entschied das Kammergericht (Az.: 5 W 11/13).
Es ist durchaus üblich, dass manche Anbieter von Kreuzfahrten täglich automatisch ein paar Euro Trinkgeld vom Bordkonto jedes Passagiers abbuchen. Das ist legal. Der Reisende hat keine Möglichkeit diese Abgabe zu umgehen. Sie ist ein verbindlicher Bestandteil des Endpreises. Die Reederei darf also nicht mit einem niedrigeren Preis für die Fahrt werben.
Das Kammergericht widersprach damit einer Einschätzung des Landgerichts Berlin, das eine Beschwerde eines Passagiers abgewiesen hatte. Darin ging es um eine Kreuzfahrt, deren Preis mit „555,- p.P. zzgl. Service Entgelt*“ angegeben war. Im Bezugstext zu dem Sternchen stand, dass pro „beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht“ ein Trinkgeld in Höhe von 7 Euro anfalle. Das Kammergericht entschied, dass der Endpreis für 7 Nächte damit nicht 555 Euro sei, sondern 604 Euro. Weil die Reise teurer war als angegeben, war die Anzeige nach Einschätzung des Gerichts unlauter und daher unzulässig.