Wer spricht schon gern in jungen Jahren über den Tod bzw. den Nachlass?
Die Erfahrung zeigt aber immer wieder, wie wichtig es ist, sich in jungen Jahren mit diesem Thema zu beschäftigen.
Empfohlen wird immer wieder das “Berliner Testament”, welches sich besonders für Ehepaare eignet. Hier setzt man sich gegenseitig als Alleinerben für den Todesfall des Partners ein sowie für den sog. Schlusserben. Der Vorteil besteht darin, dass der länger lebende Ehepartner gut versorgt ist und somit keine Erbstreitigkeiten der Schlusserben (z.B. die Kinder) für Unruhe sorgen könnte.
Kalkulieren sollte man jedoch, ob man eine solche Testamentsbindung eingeht, denn diese Regelung gilt natürlich auch, wenn man sich mit den Schlusserben z.B. überwerfen sollte.
Allerdings ist es auch möglich, nach dem ersten Erbenfall das Testament nach seinen eigenen Vorstellungen zu ändern.
Den sogenannte “Pflichtteilsanspruch” nach dem ersten Erbenfall können leibliche Kinder umgehend geltend machen. Hat man eine “Pflichtteilsstrafklausel” seinem Testament hinzugefügt, wird es schwieriger. Es ist auch möglich, den Kindern (im Falle dessen, dass sie nicht “warten” können), eine Abfindung anzubieten. Dies sollte man aber unter allen Umständen beim Notar festlegen und somit den “Pflichtteilsverzicht” vereinbaren.
Ob das Berliner Testament für den einzelnen Erben steuerliche Nachteile hat, (da die Erbschaftssteuer zweimal zuschlägt!) sollte ein Fachmann (Notar/Rechtsberater für Erbrecht o.ä.) ausarbeiten. Ein Expertenrat ist oftmals günstiger und bewahrt vor hohen “Nachlass-Kosten”.
Und noch eine emotionale Sache: ein Testament immer rechtzeitig in “gesunden Tagen” ausstellen, dann gibt es keinen bösen Nachruf!
.