techem.de einigt sich mit dem Kunden nach fast 2 Monaten
Wir erhielten am 25.02.2022 von Herrn Ulrich S. folgende Anfrage:
Subject: Problem mit Techem
Hallo Frau Lauckenmann,
Sie haben mir bereits erfolgreich bei einem anderen Problem helfen können.
Vielleicht können Sie mir noch mal bei einem Problem mit Techem helfen.
Ich habe meine Vertrag mit Techem mit beiliegendem Schreiben am
13.12.2019 fristlos gekündigt. Kundennummer 175145.
Heute habe ich beiliegendes Schreiben eines Inkasso-Unternehmens erhalten und verstehe es nicht.
Können Sie sich der Angelegenheit annehmen?
Telefonisch hatte ich mit Frau Frau Saskia G. von Techem vereinbart, dass ich auf die Rückabwicklung verzichte und sie diese Rechnungen für die Beendigung der Verträge storniert.
Wieso kann Techem überhaupt 1751,68 Euro für meine fristlose Kündigung des Vertrages in Rechnung stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Math. Ulrich S.
Wir leiteten die Anfrage am 2.3.2022 an Herrn Matthias Hartmann [Geschäftsführung] an die Mail-Adresse [email protected] weiter und erhielten folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Mildner,
vielen Dank für Ihr Schreiben an unsere Geschäftsführung.
Aufgrund einer fehlenden unterschriebenen Vollmacht haben wir aus datenschutzrechtlichen Gründen unsere Stellungnahme direkt an Herr S. gesendet.
Wir bitten um Verständnis.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn S.
Freundliche Grüße
Sandra B.
-Spezialist Kundenbetreuung-
Wir leiteten die Antwort am 8.3.2022 an Herrn Ulrich S. weiter:
Sehr geehrter Herr S.,
wir hatten Ihre Anfrage weiter geleitet und erhielten die nachstehende Information.
Bitte teile Sie mir mit, was Techem Energy Services GmbH Ihnen geantwortet hat.
Mit schützenden Grüßen
Herr Ulrich S. antwortete uns am 8.3.2022:
Sehr geehrter Herr Mildner,
untenstehend die Anwort von Techem mit dem Anhang „AGB.pdf“ mit der Bitte, sich der Angelegenheit weiter anzunehmen und der Erteilung der dafür erforderlichen Vollmachten und der Genehmigung, die Angelegenheit mit Ausnahme meiner Anschrift auf Ihren Internet-Seiten zu veröffentlichen.
Frau Nalim Luong von Techem hat mir am 20.06.2017 ein zusammenhängedes Angebot (Anhang) mit der Angebotsnummer 1041266 unterbreitet. Dieses „eine“ Angebot enthält unter anderem in der Leistungsbeschreibung die Punkte:
– Techem Funksystem
– Techem Aufnahme- und Montageservice
– Techem Mietservice
– Techem Erfassungsservice
– Techem Abrechnungsservice
Demnach habe ich genau 1 Vertrag bestehend aus den aufgezählten Teilleistungen mit Techem abgeschlossen. Auftragserteilung ebenfalls anbei.
Alles andere macht auch keinen Sinn, da kein anderer Dienstleister die Messgeräte von Techem per Funk auslesen kann. Diese Geräte sind nicht interoperabel.
Wenn Techem jetzt daraus 4 Einzel-Verträge macht, scheint mir dass eine sehr kreative und unzulässige Interpretation zu sein.
Den AGB entnehme ich
§2.2 Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den tech nischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Geräte montage festgestellt und gesondert mitgeteilt.
Bis heute wurde seitens Techem weder die tatsächlich erforderliche Gerätestückzahl nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft festgestellt noch mir mitgeteilt.
Weiterhin entnehme ich den AGB
VI. Gewährleistung Kauf und Dienstleistungen
1. Ist eine Abrechnung oder eine Analyse beim Techem Monitoring aus Gründen, die von Techem zu vertreten sind, fehlerhaft, wird Techem eine Berichtigung der Abrechnung bzw. der Analyse vornehmen.
Bis heute liegt mir keine brauchbare Abrechnung seitens Techem vor.
Damit ist die seitens Techem erbrachte Vertragsleistung für mich völlig wertlos, weshalb ich nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückgetreten bin und die Rückabwicklung eingefordet habe. Hilfsweise habe ich außerordentlich und fristlos gekündigt. Ich habe zu keinem Zeitpunkt um Aufhebungsverträge gebeten.
Bei der von Frau B. erwähnten Korrespondenz mit Herrn Z. und Kollegen handelt es sich um Kundenrückgewinnungs-Versuche seitens Techem nach ausgesprochener fristloser Kündigung und hat demnach nichts mit der fristlosen Kündigung an sich zu tun.
Allerdings habe ich im August/September 2020 mehrere Telefonat mit Frau Saskia G. von Techem geführt und folgenden Vergleich geschlossen:
1) Ich verzichte auf die Rückabwicklung des Vertrages.
2) Techem verzichtet dafür im Gegenzug auf Beendigungsgebühren und jegliche weitere Forderungen.
Irgendwie scheint sich nun niemand bei Techem mehr an diesen mit Frau Saskia G. geschlossenen Vergleich zu erinnern.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich S.
Am 9.3.2022 leiteten wir die Antwort von Herrn Ulrich S. an [email protected] weiter.
Am 15.3.2022 schrieb Herr Ulrich S. an [email protected]:
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben am 08.03.2022 unter anderem:
„Ihr Dienstleistungsvertrag wurde aus Kulanz ohne Berechnung der geschuldeten Vertragsvergütung zum 31.12.2018 beendet“
Tatsächlich habe ich aber folgende Rechnungen bezahlt:
– RNr 84586723 vom 27.12.2019 für Dienstleistung 2017 über 741,30€
– RNr 84588040 vom 30.12.2019 für Dienstleistung 2018 über 565,01€
Da der Dienstleistungsvertrag nach Ihrer Aussage aus Kulanz ohne Berechnung beendet wurde, bitte ich um Stornierung und Gutschrift dieser beiden Rechnungen.
Nach Gutschrift dieser beiden Rechnungen nehme ich Ihr Angebot, mir einen Nachlass von 50% auf die aktuell vorliegende Restratenberechnung zu gewähren, gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Math. Ulrich S.
Wir schrieben am 16.03.2022 an Herrn Ulrich S.:
Guten Tag Herr S.,
bitte informieren Sie uns, sobald Sie die Gutschriften und/oder eine Bestätigung erhalten haben.
Mit schützenden Grüßen
Am 17.3.2022 schrieb Herr Urlich S. an [email protected] (Inkasso Büro von Techem):
Sehr geehrte Frau S.,
bezugnehmend auf Ihr erneutes Inkasso-Schreiben und Ihren heutigen Anruf um 08:48 Uhr auf meinem Handy verweise ich auf untenstehende Kommunikation zwischen dem Verbraucherschutz, Frau Sandra B. von Techem und mir.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Math. Ulrich S.
Frau Sandra B. von [email protected] schrieb am 24.03.2022:
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihr Dienstleistungsvertrag hatte ursprünglich eine Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2020. Maßgeblich bei der rückwirkenden Kündigung zum 31.12.2018 sind die Abrechnungszeiträume, nicht das Leistungsdatum der Servicerechnung für die Abrechnungserstellung.
Die Abrechnungen für die Zeiträume 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurden erstellt. Eine Stornierung der Servicerechnungen ist daher nicht möglich.
Anbei erhalten Sie die Kündigungsbestätigung zu Ihrer Information.
Wir bitten um Ihre Mitteilung zu unserem Angebot der Kulanzierung Ihrer Restratenberechnungen.
Bis dahin verbleiben wir
Mit freundlichen Grüßen
Sandra B.
Am 24.03.2022 schrieb Herr Ulrich S. an Techem:
Sehr geehrte Frau B.,
warum schreiben Sie dann erst, dass der Dienstlieistungsvertrag aus Kulanz ohne Berechnung der geschuldeten Vertragsvergütung beendet wurde, wenn es dann doch nicht so ist?
Zwar wurden die Abrechnungen 2017 und 2018 erstellt, sind jedoch fehlerhaft und für mich unbrauchbar und wertlos.
Warum einigt sich Ihre Kollegin Frau Saskia G. im August 2020 mit mir telefonisch, dass Techem auf die „Beendigungs-Gebühr“ verzichtet, wenn ich auf die Rückabwicklung verzichte und noch RNr 75208304 bezahle und über 1 Jahr später verlangen Sie noch zusätzlich 50% der „Beendigungs-Gebühr“?
Ich habe meinen Teil der Vereinbarung eingehalten und auf die Rückabwicklung verzichtet und RNr 75208304 am 23.08.2020 überwiesen. Techem hat sich an seinen Teil über 1 Jahr lang gehalten und dann auf einmal nicht mehr.
Bitte lassen Sie sich die getroffene Vereinbarung von Ihrer Kollegin Frau Saskia G. bestätigen!!
Auf welchen Paragraphen Ihrer AGB und des BGB stützt sich Ihre Forderung der „Beendigungs-Gebühr“?
Warum schickt Techem zur Montage der Zähler ein Subunternehmer ohne technische Beschreibung des Objektes, der weder weiß, welche Zähler für welchen Mieter zählen, noch in der Lage ist, den Hauptwasserhahn zwecks Montage abzustellen und stattdessen von Montagehemmnissen spricht, obwohl Frau Nalin Luon im Verkaufsgespräch damit wirbt, dass Techem dieses Objekt bereits für den Vorbesitzer abgerechnet hat und damit gut kennt?
Nach mehreren Anläufen hat es ein Techem-eigener Mitarbeiter dann geschafft, die Zähler zu montieren.
Warum nimmt Techem meine unzähligen Reklamationen nicht ernst, dass bei meiner Mieterin Frau K. zu viele Zähler montiert wurden und bietet mir stattdessen eine kostenpflichtige unterjährige Auswertung an?
Ich habe so oft angerufen, gemailt, angerufen, geschrieben, angerufen, Fristen gesezt, usw…. und nichts erreicht.
Erst nach meinem Verlangen der Rückabwicklung und hilfsweise fristlosen und außerordentlichen Kündigung hat man meine Reklamationen ernst genommen.
Das ist keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Warum vermieten Sie mir Zähler und schätzen dann die Verbräuche?
Warum tauschen Sie nicht alle in der EG-rechts Wohnung bereits für meinen Vorbesitzer abgerechneten und in Ihren Unterlagen vorhandenen Zähler gegen geeichte Zähler aus?
Erst haben Sie diesen Kaltwasser-Zähler Küche EG rechts in der Abrechnung gar nicht berücksichtigt und nach meiner fristlosen Kündigung neue Abrechnungen mit Werten des ungeeichten Zählers erstellt.
Auch hier haben Sie erst nach meiner fristlosen Kündigung auf meine Reklamationen reagiert. Ich konnte mir die Finger wund telefonieren und den Mund fuselig reden – Sie haben auf nichts reagiert. Erst nach der fristlosen Kündigung.
Das ist keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Ja, ich brauche Abrechnungen für dieses Haus, aber mit Ihnen kann ich mir keine weitere Zusammenarbeit mehr vorstellen, da Sie auf keine meiner Einwendungen und Reklamationen reagieren und wenn doch, dann mit weiteren kostenpflichtigen Angeboten. Das ist sehr anstrengend und schadet mir mehr als das es etwas nutzt.
Ich habe Sie diverse Male aufgefordert, Ihre Zähler wieder auszubauen, da ich darin eine Eigentumsstörung sehe und Fremdfirmen Ihre Zähler nicht per Funk auslesen können. Sie haben das ignoriert.
Da Sie sich weder an die getroffenen Vereinbarungen halten, noch an Ihre eigenen Aussagen in Ihrer Mail vom 08.03.2022 sehe ich keine andere Möglichkeit, als Sie nun doch noch zur Rückabwicklung aufzufordern.
Hiermit fordere ich Sie erneut zur vollständigen Rückabwicklung aller mit Ihnen geschlossenen Verträge auf. Für eine Bestätigung notiere ich mir eine Frist bis zum 31.03.2022.
Insbesondere erwarte ich die Gutschrift folgender Rechnungen:
– RNr 73007249 vom 14.12.2017 Miete 2017 über 135,40€ bezahlt
– RNr 74343383 vom 05.05.2019 Miete 2018 über 476,12€ bezahlt
– 13.12.2019 fristlos gekündigt
– RNr 84586723 vom 27.12.2019 Dienst 2017 über 741,30€ bezahlt
– RNr 84588040 vom 30.12.2019 Dienst 2018 über 565,01€ bezahlt
– RNr 75161973 vom 02.04.2020 Beendigung über 322,48€ offen
– RNr 75161974 vom 02.04.2020 Beendigung über 1429,20€ offen
– RNr 75208304 vom 03.05.2020 Miete 2019 über 457,48€ bezahlt am 23.08.2020 im Rahmen des Vergleichs mit Frau G. aus Entgegenkommen
Da ich durchaus sehe, dass auch Sie Kosten und Aufwendungen hatten und hoffe, dass Sie ebenfalls erkennen, dass Ihre Leistungen für mich völlig wertlos sind, wäre ich bereit, auf Ihr Angebot mit der 50% Rabattierung einzugegehen, falls Sie dies auf alle Rechnungen, die bereits bezahlten und die noch offenen, erweitern. Darin würde ich eine Möglichkeit sehen, ein aufwendiges, kostenintensives und im Ausgang ungewisses Gerichtsverfahren abzuwenden.
Im Übrigen sehe ich in Ihrer Aufteilung des 1 abgeschlossenen Vertrages in mehrere Teilverträge ein rechtlich unzulässiges Umgehungsgeschäft, in den zurückgelassenen Zählern eine Eigentumsstörung und aufgrund Ihres „Nicht-Reagierens“ auf Reklamationen und „Nicht-Einhalten“ von Vereinbarungen ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis und in der nicht zur Abrechnung geeigneten Montage der Zähler eine Verletzung Ihrer eigenen AGB und eine Täuschung, wenn Sie im Verkaufsgespräch damit werben, dass Sie das Objekt gut kennen, weil Sie es bereits für meinen Vorbesitzer abgerechnet haben und es dann nicht schaffen, geeignete Zähler zu montieren und korrekt auszulesen und abzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich S.
Am 25.3.2022 erhielten wir von Ulrich S. die folgende Mail:
Guten Morgen Herr Mildner,
irgendwie kann ich mich mit Frau B. nicht einigen. Haben Sie noch einen anderen Kontakt von Techem, dem Sie eine Email schicken können?
Vor allem verstehe ich nicht, wieso der Kompromiss mit Frau Saskia G. von Techem vom August 2020 so lange gehalten hat und auf einmal wieder alles aufgerollt wird. Da stellt sich die Frage, mit wie vielen Mitarbeitern von Techem ich mich einigen muss, damit eine Einigung Bestand hat …
Ursprünglich habe ich am 13.12.2019 die vollständige Rückabwicklung verlangt und erwartet, dass alle Rechnungen erstattet werden, weil die Zähler nicht geeignet montiert wurden, die Verbräuche nicht korrekt erfasst wurden und die Abrechnungen 2017 und 2018 fehlerhaft und unbrauchbar waren und vor allem weil meine zahlreichen Reklamationen und Fristsetzungen nicht ernst genommen und ignoriert wurden.
Dann bin ich im Rahmen eines Kompromisses Techem sehr weit entgegengekommen, indem ich auf die Rückerstattung der Rechnungen für Gerätemiete und Dienstleistung 2017 und 2018 (RNR 73007249, 74343383, 84586723, 8458804) verzichtet habe und sogar zusätzlich am 23.08.2020 im Rahmen der Einigung noch die Gerätemiete 2019 (RNr 75208304) überwiesen habe, in dem Glauben, dass der Fall dann endlich abgeschlossen sei.
Dafür wollte Frau G. die Beendigungs-Gebühren (RNr 75161973, 75161974) stornieren, wobei ich nie verstanden habe, wieso diese überhaupt berechnet werden können bei einer Rückabwicklung und außerordentlichen Kündigung.
Damit habe ich unterm Strich 2.375,31€ für „Nichts“ bezahlt und Techem auf 1.751,68€ verzichtet.
Ein Kompromiss von 58% zu 42%.
Und jetzt will Frau B. von den 42% noch mal die Hälfte von mir haben.
Damit würde ich dann 3.251,15€ des Schadens und Techem 875,84€ des Schadens tragen oder 79% zu 21%.
Sieht mir nicht nach einem fairen Kompromiss aus.
Damit würde ich 3.251,15€ Euro für „Nichts“ bezahlen, da ich keinerlei Nutzen von den Zählern und den fehlerhaften Abrechnungen hatte.
Können Sie noch was für mich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich S.
Am 25.3.2022 schrieben wir an [email protected]: erneut eine Mail:
Sehr geehrte Frau B.,
die nachstehende Zuschrift von Herrn S.
Wir möchten Sie bitten, den Vorgang anhand der Angaben von Herrn S. abschließend zu überprüfen und sich bis zum 10.4.2022 um 15:00 Uhr mit Herrn S. in Verbindung zu setzen.
Herrn S. möchten wir hiermit bitten, uns zu informieren, wenn Sie sich mit ihm in Verbindung gesetzt haben.
Sollte es zu keiner Einigung kommen, möchten wir hiermit Herrn S. bereits bitten, einen Anwalt aufzusuchen.
Wir werden den Vorgang dann abschließend veröffentlichen.
Mit schützenden Grüßen
Am 28.3.2022 schrieb Herr Urlich S.
Sehr geehrte Frau B.,
ergänzend möchte ich noch mal meine Kompromissbereitschaft betonen und folgende Möglichkeiten aufzählen, die Angelegenheit abschließend zu klären:
1) Sie bestätigen die mit Ihrer Kollegin Frau Saskia G. im August 2020 getroffene Vereinbarung und stornieren Rechnunen 75161973, 75161974 (Beendigungs-Gebühr). Im Rahmen dieser Einigung hatte ich noch RNr 75208304 für Gerätemiete 2019 am 23.08.2020 unter Vorbehalt überwiesen in dem Glauben eine endgültige Einigung zu haben.
2) Sie beenden den Dienstleistungsvertrag entsrpechend Iher Email vom 08.03.2022 ohne Berechnung der geschuldeten Vertragsvergürung und stornieren Rechnungen 84586723 und 84588040, da die Abrechnungen fehlerhaft und unbrauchbar sind und Rabattieren die Rechnunen 75161973, 75161974 (Beendigungs-Gebühr) mit 50% entsprechend Ihrer Email vom 14.03.2022.
3) Sie rabattieren alle Rechnungen mit 50%, und zwar Gerätemiete und Dienstleistung 2017 und 2018 (RNR 73007249, 74343383, 84586723, 8458804), die unter Vorbehalt bezahlte Rechnung Gerätemiete 2019 (RNr 75208304) und die Beendigungs-Gebühr (RNR 75161973, 75161974).
4) Vollständige Rückabwicklung entsprechend meiner Aufforderung vom 13.12.2019 und Stornierung aller Rechnungen (RNR 73007249, 74343383, 84586723, 8458804, 75208304, 75161973, 75161974).
Sämtliche Ihrer Leistungen waren fehlerhaft, unbrauchbar und für mich wertlos.
In jedem Fall bitte ich um Erklärung, warum die im August 2020 mit Ihrer Kollegin Frau Saskia G. getroffene Vereinbarung jetzt in 2022 auf einmal nicht mehr gelten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Am 28.3.2022 schrieben wir an Herrn Ulrich S.:
Sehr geehrter Herr S.,
wir hatten Ihre Zuschrift an Techem weitergeleitet und um eine Stellungnahme bis zum 10.4.2022 gebeten.
Sie hätten diesen Termin und die Antwort von Techem abwarten müssen!
Da Sie nun selbst wieder mit Techem schreiben, sind wir in diesen Vorgang nicht mehr involviert, denn jeder Schriftverkehr hätte über uns laufen müssen!
Mit schützenden Grüßen
Herr Ulrich S. antwortete am 29.03.2022:
Sehr geehrter Herr Mildner,
oh je – dann hab ich einen Fehler gemacht. Tut mir Leid.
Ich hoffe, dass Sie mich weiter unterstützen und halte mich ab sofort zurück und lasse allen Schriftverkehr nur noch über Sie laufen.
Der Leidensdruck ist inzwischen schon recht hoch und ich möchte die Angelgenheit unbedingt abschließen, jedoch nicht, indem ich über 3000 für nichts bezahle, deswegen wollte ich mein Entgegenkommen und meine Kompromissbereitschaft zeigen. Kommt nicht wieder vor.
MfG
Ulrich S.
Am 06.04.2022 schrieb nun Frau B. von [email protected]:
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre E- Mails vom 24.03. sowie 28.03.2022.
Ihr Angebot ( Angebotsnummer 1041266 ) vom 20.06.2017 wurde auf Basis der uns vorliegenden Stammdaten des Voreigentümers erstellt, eine vorherige Prüfung der Gegebenheiten vor Ort oder gesonderte Mitteilung über bauliche Veränderungen der Liegenschaft Ihrerseits erfolgte nicht.
Am 08.08.2020 stellte der ausführende Techniker Vor- Ort fest, dass eine Ausstattung der Wasserzähler aufgrund von defekten Absperrventilen und eingefliesten Zählern nur teilweise möglich war. Zudem stellte sich die Situation vor Ort anders dar als bei dem Voreigentümer Ihrer Liegenschaft.
Im Hinblick auf die Ausstattung bitten wir zu berücksichtigen, dass es Aufgabe des Auftraggebers ist, Einbaustellen vorzubereiten, insbesondere Rohrleitungen hinsichtlich Systemfunktion und Fließrichtung zu beschriften oder in sonstiger geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auch die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehören zu den Aufgaben des Auftraggebers. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren ( AGB II. Gerätelieferung und -montage, Punkt 2 ) Der ausführende Techniker setzt lediglich das Messwerk anhand Ihrer Vorgaben.
Aus diesem Grund sind die zu viel installierten Zähler, wie auch nicht ausgetauschte Zähler, nicht durch die Techem zu verantworten.
In Bezug auf die fehlerhaft erstellten Abrechnungen erhielten Sie bereits eine ausführliche Stellungnahme, sowie ein Angebot zur Regulierung. Vorsorglich füge ich das Schreiben dem Anhang bei.
Des Weiteren ist ein Ihrerseits genanntes Umgehungsgeschäft in Bezug auf die Verträge nicht nachvollziehbar. Vielmehr werden durch die Trennung nach Baugruppen und damit verbundenen unterschiedlichen Eichfristen die Voraussetzungen geschaffen, die Einhaltung unser Vertragspflichten zu gewährleisten und einen turnusgemäßen Austausch nach Ablauf der Eichfristen durchzuführen.
Ihr Dienstleistungsvertrag hatte ursprünglich eine Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2020. Maßgeblich bei der rückwirkenden Kündigung zum 31.12.2018 sind die Abrechnungszeiträume. Die Abrechnungen für die Zeiträume 01.01.2017 bis 31.12.2017 sowie 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurden erstellt. Mit der aus Kulanz nicht berechneten vorzeitigen Vertragsaufhebung sind die Abrechnungszeiträume 01.01.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 31.12.2020 gemeint. Wie bei den Restratenberechnungen für die Messtechnik, wären hier ebenfalls Kosten für die Aufhebung angefallen.
Nach erneuter Prüfung liegt keine schriftliche Dokumentation über eine Vereinbarung mit Frau G. vor. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Dennoch erkennen wir Ihre Bemühungen hinsichtlich Ihres entstandenen Aufwands an.
Ohne Anerkennung einer Rechtplicht bieten wir Ihnen daher aus Kulanz eine Stornierung auf die aktuell vorliegenden Restratenberechnungen . Sämtliche gegenseitigen Forderungen wären mit somit abgegolten.
Wir bitten um Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüße
Sandra B.
Am 7.04.2022 schrieb Herr Ulrich S. an [email protected]:
Sehr geehrte Frau B.,
ich nehme Ihr Angebot
„Ohne Anerkennung einer Rechtplicht bieten wir Ihnen daher aus Kulanz eine Stornierung auf die aktuell vorliegenden Restratenberechnungen . Sämtliche gegenseitigen Forderungen wären mit somit abgegolten.“
gerne an und bitte um kurze Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Math. Ulrich S.
Am 7.4.2022 schrieb Herr Ulrich S. an Frau B. von [email protected]:
Sehr geehrte Frau B.,
ich nehme Ihr Angebot
„Ohne Anerkennung einer Rechtplicht bieten wir Ihnen daher aus Kulanz eine Stornierung auf die aktuell vorliegenden Restratenberechnungen . Sämtliche gegenseitigen Forderungen wären mit somit abgegolten.“
gerne an und bitte um kurze Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Math. Ulrich S.
Am 11.4.2022 Frau B. von [email protected] an Herrn Ulrich S:
Sehr geehrter Herr S.,
wunschgemäß bestätigen wir Ihnen die Stornierung der Restratenberechnungen. Die entsprechenden Stornierungsbelege ( Belegnummer 77405254 & 77405252 ) erhalten Sie in den nächsten Tagen auf dem Postweg.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an uns.
Freundliche Grüße
Sandra B.
Am 11.4.2022 erhielten wir folgende Mail von Herrn Ulrich S.:
Hallo Herr Mildner, hallo Frau Lauckenmann,
beiliegende Email habe ich heute erhalten, über die ich mich sehr freue, und bedanke mich für Ihre Unterstützung.
MfG
Ulrich S.
Am 14.4.2022 schrieben wir Herrn Ulrich S. erneut an:
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie die angekündigten Unterlagen erhalten?
Mit schützenden Grüßen
Am 14.4.2022 erhielten wir die zweite Mail von Herrn Ulrich S.:
Sehr geehrter Herr Mildner,
die angekündigten Dokumente sind heute angekommen.
Vielen Dank noch mal für Ihre tolle Unterstützung.
MfG
Ulrich S.
Impressum:
Anbieter
Techem GmbH
Hauptstraße 89
65760 Eschborn
Telefon: +49-61 96 / 522 – 0
Fax: +49-61 96 / 522 – 3000
E-Mail: [email protected]
Vertreten durch die Geschäftsführung: Matthias Hartmann, Nicolai Kuß, Dr.-Ing. Carsten Sürig
Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt: HRB 85143
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE220564468
Verantwortliche im Sinne des RStV: Dorothea Heller, Techem GmbH, Hauptstraße 89, 65760 Eschborn