Seit Jahresbeginn kann ein Kontoguthaben bei einer evtl. Pfändung nur noch auf ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto)umgeschrieben werden. Nur hier ist das Guthaben noch geschützt.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat am 13. November 2012 entschieden, dass jeder das Recht hat, einen Teil des Geldes auf diesem P-Konto für sich persönlich zu sichern und dass die Banken/Sparkassen keine höheren Gebühren für so ein Konto berechnen dürfen. Diese Entgelte müssen dem eines normales Girokontos entsprechen.
Unzulässig gezahlte Gebühren kann man auf jeden Fall zurückfordern.
Die Banken und Sparkassen sind übrigens gesetzlich verpflichtet, dem Kunden ein P-Konto zu führen und dürfen sich dies nicht zusätzlich vergüten lassen, so der BGH.
Darf eine Bank bei einem P Konto ein Lastschrifteinzug verweigern oder nicht Ausführen obwohl das Konto ausreichend gedeckt ist,und mir dann noch die Lastschriftkosten berechnen.Ich finde es als ein Unverschämdheit so mit P Konto Inhabern Umzugehn.
Mawa schreibt am 02.01.2013 um 21:15
Ich habe bei einer Sparkasse eine Hausfinanzierung seit 12 Jahren zu laufen in Höhe von 10000,0€, habe ich ein Recht darauf meine Bearbeitungsgebühren für die Jahre zurück zu fordern?
Daniela schreibt am 28.11.2012 um 09:36
Ich hatte so ein P Konto undusste extrem hohe Kontogebühren zahlen Habe noch nichts erstattet bekommen.