mbs.shop: vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Herr Mario P. schrieb uns am 25.05.2022:
Betreff: Modellbahnmanufaktur GmbH – Frauenstraße 1 02763 Zittau Deutschland – E-Mail: [email protected] – USt-IdNr.: DE337102029 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Potsdam Handelsregisternummer HRB 34657 P
Internetseite: mbs.shop
Nachrichtentext:
Ich habe zwei Bestellungen am 13.05. und am 14.05.22 bei der Firma mbs.shop über einen Gesamtbestellwert von 232,90€ getätigt.
Auf eMail-Nachfrage nach Verbleib der Lieferung am 20.05. erfolgte keine Reaktion.
Daraufhin habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und am 23.05.22 meine beiden Bestellungen storniert. Auf die Bitte nach Bestätigung des Widerrufs und dessen Bearbeitung erfolgte wiederum keine Reaktion.
Nach erneuter Bitte vom heutigen Tage (25.05.22) um kurze Information über den Bearbeitungsstand wurde mir von einer Mitarbeiterin des Unternehmens Folgendes mitgeteilt:
„Das Unternehmen hat Ende April Insolvenz anmelden müssen, nachdem man vorsätzlich Kreditverhandlungen platzen ließ. Seit gestern ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Haus.
Er allein entscheidet ab sofort, welche Vermögensverfügungen getroffen werden.
Wir werden Ihre Forderung an unser Unternehmen in die Vermögensübersicht aufnehmen. Der Insolvenzverwalter wird Sie auch zu dem Vorgang anschreiben.“
Ich habe daraufhin mitgeteilt, daß die Angelegenheit einer Anwaltskanzlei zur Nachverfolgung übergeben werden würde (was zwischenzeitlich auch erfolgt ist). Darüberhinaus habe ich darauf bestanden, daß das Internetangebot des mbs.shop sofort offline genommen werden müsse, weil die Inkaufnahme weiterer Bestellungen und entsprechender Vorauszahlungen m. E. durch Aufrechterhalten des Online-Shops offfenbar vorsätzlich erfolgt und damit krimineller Natur ist.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt (25.05.22 – 20:00) ist der Onlineshop weiterhin im Netz verfügbar…!!!
Nummer:
Bestellnummer: V-24xxx und V-24xxx
verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 27.05.2022 an Frau Agnieszka Wojtczak-Kulig (Geschäftsführerin) unter [email protected] weiter und erhielt am 27.05.2022 die nachstehende Stellungnahme:
Sehr geehrter Herr Matthies,
die Seite sollte nun tatsächlich offline sein. Ich kann sie jedenfalls nicht mehr aufrufen. Nach Eingang Ihrer E-Mail hatte ich mich sofort mit dem Provider in Verbindung gesetzt, denn eigentlich war die Domain zum 26.05.2022, 0.00 Uhr gekündigt. Es war ein Versehen des Providers, das Sie und Herr Pranz bitte entschuldigen.
Mit freundlichem Gruß
Modellbahnmanufaktur GmbH
Frauenstraße 1
02763 Zittau
Sitz: Groß Kreutz (Havel)
AG Potsdam HRB 34657 P
Geschäftsführerin:
Agnieszka Wojtczak-Kulig (abberufen)
Herr Roman P. schrieb uns am 29.05.2022:
Sehr geehrter Herr Matthies
vielen Dank, daß Sie sich dieser Sache angenommen haben.
Zu Ihrer Frage:
Nein, mir ist der Name des Insolvenzverwalters bis dato nicht bekannt.
Ich melde mich umgehend, sobald ich weitere Informationen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Roman P.
Informationen zum Insolvenzeröffnungsverfahren:
Amtsgericht Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 532 IN 631/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Modellbahnmanufaktur GmbH, Frauenstraße 1, 02763 Zittau, Amtsgericht Potsdam , HRB 34657
vertreten durch die Geschäftsführerin Agnieszka Wojtczak-Kulig
– wurde am 24.05.2022 um 10:30 Uhr Friedemann Schulz, Reicker Straße 12, 01219 Dresden, Email geschäftlich [email protected], Telefax 0351 216 8610 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 216 860 Dresden, Telefax 037436 209902 Plauen, Telefon geschäftlich 037436 209901 Plauen, Website www.ra-sns.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen die Schuldnerin eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.