Corona: Personenanzahl zu Weihnachten in Hamburg.
Familienregel zum Weihnachtsfest
In der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 gibt es für Familien eine besondere Regelung. Anstelle der allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen sind auch Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnbereich von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts mit Familienangehörigen und deren Haushaltsangehörigen mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden.
das Statistische Bundesamt definiert Haushalt wie folgt:
• jede zusammen wohnende und eine wirtschaftliche Einheit bildende Personen¬gemeinschaft (Mehr¬personen¬haushalte) sowie
• Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonen¬haushalte).
Haushalt im Sinne der Hamburger Rechtsverordnung ist jede Art von Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit anderen Personen lebt. Damit kann ein Haushalt sowohl aus einer als auch aus mehreren Personen bestehen.
Verwandte, die eine eigene Wohnung haben, zählen somit auch zu einem anderen Haushalt – diese können aber zu den vier zusätzlichen Personen zählen, die in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember zusammen kommen dürfen. Wichtig dabei ist, dass es sich um enge Familienangehörige handelt; wer dazu gehört ist in § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Rechtsverordnung geregelt: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
Freunde, Nachbarn und Bekannte gehören nicht zu den engen Familienangehörigen – hier gilt dann die Regelung, dass ein Haushalt mit nur einem weiteren Haushalt an Weihnachten zusammen kommen darf (max. 5 Personen insgesamt).
Als Beispiele dazu:
• Ein Ehepaar (1 Haushalt) hat zwei erwachsene Kinder, die jeweils in eigenen Wohnungen leben. Die beiden Kinder könnten dann mit ihren jeweiligen Partnern (2+2 =4) mit ihren Eltern Weihnachten feiern. Auch Kinder (hier: Enkelkinder des Ehepaares) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen mitfeiern. Da die maximale Zahl an vier zusätzlichen erwachsenen Personen erreicht ist, dürfen die Großeltern in dieser Konstellation nicht mitfeiern.
• Ein Ehepaar (1 Haushalt, 2 Prs.) möchte mit zwei befreundeten Paaren (2 weitere Haushalte, je 2 Prs.) zusammen Weihnachten feiern. Dies ist nicht zulässig. Mit einem befreundeten Paar kann allerdings Weihnachten gefeiert werden.
Niedersachsen hat hierzu eine Grafik veröffentlicht, die dies sehr verständlich veranschaulicht: