Avis storniert die Rechnung für den Schaden und erstattet den Betrag
Herr Florian F. schrieb uns am 18.02.2020
Betreff: Avis Autovermietung stellt überhöhte und unberechtigte Rechnung für Steinschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Rückgabe eines Mietautos bei der Avis Autovermietung (Auto wurde Abends außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt)
wurde am nächsten Morgen von Avis ein Steinschlag festgestellt. Wir haben allerdings zu keiner Zeit einen Steinschlag während der Fahrt bemerkt.
Der Steinschlag war bei Begutachtung vor Ort auf der Beifahrerseite kurz über dem Scheibenwischer
sichtbar (gut zu sehen, ca. 5 mm groß, aber kein Riss erkennbar).
Hier sehe ich zwei Punkte die ich nicht akzeptieren kann:
1. Nach den allgemeinen Haftungsregeln die in der AGB aufgeführt sind, sollte der Mieter nur für Schäden einzustehen haben, die er zu vertreten hat. Ein Steinschlag gehört nicht dazu und somit liegt das Risiko beim Vermieter
2. Die Schadenssumme ist m.M.n. viel zu hoch. Ein Steinschlag wie dieser sollte sich für unter 200 Euro reparieren lassen (kein Riss in der Scheibe, nicht im Sichtfeld).
Noch vor Ort habe ich mit den beiden zuvor genannten Punkten schriftlich Einspruch gegen den Schaden erhoben. Dennoch wurde von Avis 713,- Euro auf meiner Kreditkarte belastet (950 ,-€ SB).
Macht es Sinn den Betrag erstmal zurückbuchen zu lassen, oder bring man sich damit mehr in Schwierigkeiten als es einem nützt?
Darauffolgend habe ich ein Schreiben an Avis verschickt mit den Hinweisen ihrer Website (Rechtssprechungen, wonach Steinschläge durch die verschuldensabhängige Haftung nicht beim Mieter geltend gemacht werden dürfen). Darauf kam bisher jedoch keine Antwort. Folgendes Schreiben habe ich am 04.02.2020 versendet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Schadenssache des Mietvertrages E398385750 möchte ich Einspruch gegen den Einzug der Schadenssumme in Höhe von 713,68 Euro einlegen.
Wie ich schon im Schadensprotokoll niedergeschrieben habe, wurde der von Ihnen deklarierte Steinschlagschaden nicht von mir verursacht.
Zudem handelt es sich um einen Schaden, den der Mieter nicht zu vertreten hat. Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile, wie Sie nachfolgend entnehmen können.
Der Mieter eines Mietfahrzeuges haftet nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat. Ist das Verschulden nachgewiesen, so kann der Vermieter Ersatz verlangen.
Für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht (LG Baden-Baden vom 12.06.2007, Az. 5 S 19/06; LG Berlin Urteil vom 18.11.2011, Az. 56 S 36/11: ebenso unaufklärbare Unfallschäden). Die Autovermietung muss dem Mieter nachweisen, dass er den Schaden selbst verursacht hat. Eine Klausel zur Beweislastumkehr im Mietübergabeprotokoll, dass fehlende Teile oder Beschädigungen zu Lasten des Mieters gehen, ist nach § 309 Nr.12 BGB generell unzulässig.
Ein Verschulden liegt regelmäßig nicht vor, wenn durch das vorausfahrende Kfz ein Stein aufgewirbelt und dadurch die Windschutzscheibe des Mietfahrzeugs beschädigt wird (AG Wolfratshausen vom 27.01.2010, Az.: 6 C 887/09). Das Risiko eines Steinschlagschadens ist vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrschbar. Bei Steinschlagschäden ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich für den Fahrer um nicht zu verhinderndes Ereignis handelt. Ein Verschulden liegt daher nicht vor. Gleiches gilt im Falle eines Wildschadens (AG Leverkusen vom 22.01.2013; Az. 25 C 486/12).
Für einen solchen Fall muss der Mieter auch nicht die Selbstbeteiligung einer bestehenden (Teil-) Kaskoversicherung entrichten. Diese stellt nur eine Haftungsreduzierung dar, die bei Abschluss des Mietvertrages durch die Entrichtung einer Zusatzgebühr erkauft werden kann. Bei dieser Haftungsreduzierung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung handelt es sich nicht um einen Vorteil für den Mieter, sondern nur um eine Verringerung der dem Mieter zuvor durch die Allgemeinen Mietbedingungen auferlegten Nachteile (AG Aschaffenburg, Az. 16 C 1891/03).
Darüber hinaus wäre die Schadenssumme selbst im Falle eines nachgewiesenen Verschuldens viel zu hoch. Ein Steinschlag dieser Größe, der zudem nicht innerhalb des Sichtfeldes des Fahrers liegt, lässt sich bereits für unter 150,-€ beheben.
Somit möchte ich sie darum bitten, mir die Schadenssumme auf Grund von ungerechtfertigter Bereicherung in vollem Umfang zurückzuerstatten und mir eine Rückmeldung auf dieses Schreiben zu geben. Sollte ich innerhalb der nächsten sieben Tage keine Antwort von Ihnen bekommen sehe ich mich gezwungen, weitere Maßnahmen einzuleiten.
Mit freundliche Grüßen
Florian F.
Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Florian F.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 19.02.2020 an AVIS weiter und erhielt am 27.2.2020 die nachstehende Antwort.
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
ich komme auf die Anfrage von Herrn F. zurück.
Nach erfolgter Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen und aufgrund der Schilderungen von Herrn F. haben wir die Entscheidung getroffen, die Belastung für den Schaden zu stornieren.
Die Erstattung in Höhe von 713.68 EUR ist heute auf die hinterlegte Kreditkarte erfolgt. Je nach Bank kann es bis zu 7-10 Tage dauern, bis die Gutschrift auf dem Konto des Kunden eingeht.
Ich hoffe, die Angelegenheit nun zufriedenstellend gelöst zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Executive Office
Avis Budget EMEA
Herr Florian F. schrieb uns am 04.03.2020
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen lieben Dank für ihren Einsatz. Das Geld ist in voller Höhe auf meinem Konto eingegangen.
Ohne Ihre Unterstützung wäre es sehr wahrscheinlich nicht dazu gekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian F.