kuechenquelle.de ist insolvent. Hier finden Sie den Insolvenzverwalter:
Frau Kerstin S. schrieb uns am 27.01.2023:
Betreff: Küchen Quelle GmbH, Hansastraße 33, 90441 Nürnberg
Internetseite: [email protected]
Nachrichtentext:
Hallo. Ich hatte bei Küchenquelle am 30.08.2022 einen Kaufvertrag KAV22-165537-A über 7.030,00 € abgeschlossen. Der vereinbarte Liefertermin waren 12 Wochen. Das war perfekt, weil ich zum 01.12.2022 in meine neue Wohnung ziehen wollte. Am 12.09.2022 habe ich die 1. Anzahlung über 3.515,00 € (D34316/Nr. 1260324) und am 09.11.2022 habe ich die 2. Anzahlung über 2.812,00 € (D34316/Nr. 1264951) geleistet. Am 24.11.2022 wurde mir per email mitgeteilt, dass Küchenquelle Insolvenz angemeldet hatte. Ich dachte, mich trifft der Schlag…. ich telefonierte mit Küchenquelle und mit meinem Verkäufer mehrmals. Ich wurde immer vertröstet und um Geduld gebeten. Dann hieß es, dass es ein Ergänzungsschreiben für diejenigen gibt, die 90 % der Küche anbezahlt hätten. Dieses Schreiben sollte ein neues Angebot den Kunden unterbreiten, wo on top noch zusätzliche 10 % fällig wären…. Dieses Ergänzungsschreiben habe ich bis heute nicht erhalten. Angeblich ist meine Küche im Lager, es würde nur noch der Herd und Kühlschrank und Dunstabzugshaube fehlen…. ich würde meine Küche auch selber abholen und montieren, was ich jedoch nicht machen dürfte, da alles über einen Insolvenzverwalter ginge…. Fakt ist, dass ich seit Wochen Essen gehe und das ist mir auf Dauer zu teuer. Ich bin eine alleinstehende Frau und verdiene in der Pflege/sozialer Beruf nicht allzu viel. Ich bin absolut auf die Küche angewiesen und das Geld, das schon bezahlt wurde ist hart verdient……….
Sie dürfen dieses Schreiben auch ohne meinem Namen veröffentlichen. Vielleicht spreche ich dem einen oder anderen Kunden ebenfalls aus dem Herzen….
Ich bitte Sie von Herzen, mir zu helfen. Im Voraus ganz herzlichen Dank.
Liebe Grüße Kerstin S.
Az.: IN 1487/22
In dem Verfahren über den Antrag d. Küchen Quelle GmbH, Hansastraße 33, 90441 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Nikitin Mikhail, geboren am 28.06.1984, Staatsangehörigkeit: russisch und Vlcek Martin, geboren am 02.10.1977
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26225
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Denkhaus Stefan, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 25.11.2022 um 10:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, Telefon: +49(911)999099-0, Telefax: +49(911)999099-50.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 25.11.2022
Frau Kerstin S. schrieb uns am 06.02.2023:
Sehr geehrter Herr Matthies,
danke für Ihre Bemühungen betreffend Küchenquelle. Bis jetzt habe ich leider noch keine Rückantwort erhalten.
Ich hatte heute mit der Kanzlei von RA Meyerle gesprochen und meinen Fall geschildert. Eine Angestellte hatte mich dann mit Küchenquelle verbunden. Ich habe unter der Nummer 0911/73050500 mit Frau Reinfelder gesprochen.
Sie sagte mir, dass meine Küche nicht im Lager stünde, sondern noch beim Hersteller Fa. Häcker. Sie sagte mir weiter, dass Herr Meyerle in Verhandlungen mit dem Hersteller steht und die weiteren Vorgehensweisen abwickelt. Es würde dann eine Hotline und ein Schreiben für die Betroffenen geben, wie die weiteren Schritte sind.
Bis dahin soll ich mich weiterhin gedulden.
Ich werde Sie auf jeden Fall weiter kontaktieren und Ihnen Bescheid geben, sobald sich etwas ändert. Ich möchte mich erst einmal recht herzlich für Ihre Mühe bedanken und wir bleiben in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin S.
Frau Kerstin S. schrieb uns am 21.02.2023:
Sehr geehrter Herr Matthies,
ich habe nun das Ergänzungsschreiben unterschrieben und das Geld von 345 € auf das Konto des Insolvenzverwalters überwiesen. Ich halte Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin S.
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