Herr G.L. schrieb an den Verbraucherschutz.de: warum sind unsere Behörden so unflexibel mit der Hygiene?
1. Tomaten, Gurken Salat sind die am meisten lose verkauften Gemüse, jeder tatscht sie vor dem Kauf an. In allen südlichen Ländern ist es verboten, irgendetwas mit bloßer Hand anzufassen. Es hängen überall Einwegschlupfhandschuhe aus, die jeder benutzen muss! Warum wird dies nicht auch bei uns eingeführt?
2. Umgang mit Lebensmitteln in Gaststätten und Cateringservices: Früher musste jeder einen Lebensmittelgesundheitspass haben auch die kleine Hilfskraft. Schwierig sind auch die kleinen Privatfirmen (auch auf dem Lande). Hygiene muss das ein und alles sein, mit scharfen Kontrollen. Ich kenne viele gute Beispiele aber auch schlechte und der Verbraucher kann nicht feststellen, ob die Hygiene gestimmt hat. Schwarzarbeit ohne Papiere ist besonders gefährlich!
Verbraucherschutz.de leitete diese Anfrage weiter an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, und erhielt nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Thema Hygiene möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und In-den-Verkehr-bringen von Lebensmitteln, darunter auch in Verkaufsräumen des Einzelhandels, sind in der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene) geregelt. Diese Vorschriften haben das Ziel, eine einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen. Nach dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer gewährleisten, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllen und u. a. vor Kontamination geschützt werden. In Deutschland entspricht dieser Zielsetzung der § 3 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), demzufolge Lebensmittel – unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt werden dürfen.
Bei unverpackten Lebensmitteln, die ohne vorheriges Waschen, Schälen oder Erhitzen verzehrt werden, z. B. Backwaren, muss diese Sorgfaltspflicht, deren Einhaltung dem Lebensmittelunternehmer obliegt, besonders beachtet werden. Mögliche Maßnahmen des Personals in Einzelhandelsgeschäften, z. B. Bäckereien, können beispielsweise das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen oder die Verwendung von Gebäckzangen sein, um die nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu vermeiden.
Spezielle gesetzliche Einzelregelungen, die dem Verkaufspersonal in Einzelhandelsgeschäften z. B. das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen vorschreiben würden, sind vom Gesetzgeber jedoch absichtlich nicht erlassen worden, weil der Erlass derartige Detailregelungen nicht mehr der Konzeption des neuen EU-Lebensmittelhygienerechts entspricht, das sich am Ziel der Lebensmittelsicherheit orientiert und von Detailvorgaben weitgehend absieht. Im Einzelfall ist es Aufgabe der für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, im Dialog mit den Beteiligten zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme angemessen ist.
Das oben Gesagte gilt sinngemäß für Einzelhandelsgeschäfte aller Art, also z. B. auch bei der Abgabe von Salat oder Gemüse im Supermarkt. Mit Blick auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Lebensmittel vor Kontaminationen kommt dem Hygienebewusstsein und dem entsprechenden Verhalten aller beim Umgang mit Lebensmitteln und beim Lebensmittelverkehr Beteiligten einschließlich des Verkaufspersonals im Lebensmitteleinzelhandel ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei Obst und Gemüse, z. B. Salat oder anderen Gemüsesorten, die ohne vorheriges Schälen oder Erhitzen roh verzehrt werden, muss hierauf besonders geachtet werden. Eine der Aufgaben des Verkaufspersonals in Lebensmittelgeschäften ist es deshalb, darauf zu achten, dass diese Sorgfaltspflicht eingehalten wird.
Wenn Sie als Kundin von Einzelhandelsgeschäften den Eindruck haben, die hygienischen Verhältnisse eines Betriebes seien nicht zufriedenstellend, ist es empfehlenswert, zunächst das Personal oder die Geschäftsführung des Betriebes anzusprechen. Wenn derartige Hinweise gegenüber dem Personal nach Ihrer Auffassung nicht die gewünschte Wirkung zeigen, sollten Sie sich ggf. auch an die zuständige Behörde für die Lebensmittelüberwachung wenden und dort auf die beobachtete Situation aufmerksam machen.
Der angesprochene Gesundheitspass, der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2001 nicht mehr notwendig. Allerdings ist für den gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber erforderlich, dass der Betroffene zuvor an einer mündlichen Belehrung teilgenommen hat (§ 43 Absatz 1 Satz 1 IfSG). Diese Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt und beinhaltet Informationen über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten gemäß § 42 IfSG. Sie darf vor Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme und danach alle zwei Jahre belehren. Die Belehrungen müssen dokumentiert werden.
Ergänzend mache ich darauf aufmerksam, dass die zuständigen Behörden der Länder bzw. der Landkreise oder Kommunen über die vorgeschriebenen Eigenkontrollen der Unternehmen hinaus regelmäßig risikoorientiert Lebensmittel und die Hygiene im Umgang mit diesen im Großhandel, im Lebensmitteleinzelhandel, in Restaurants und Gemeinschaftsküchen kontrollieren.
So wurden u.a. im Hinblick auf den EHEC-Ausbruch noch zusätzlich Ausbruchs- und umfangreiche Monitoringuntersuchungen von Salat und Gemüse vorgenommen. Darüber hinaus untersuchte die Wirtschaft pflanzliche Lebensmittel, Bodenproben und Wasser selbst hinsichtlich des Vorkommens von EHEC-Bakterien.
Gegen eine Veröffentlichung unseres Antwortschreibens auf Ihrer Internetseite haben wir keine Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Referat 224 (Bürgerangelegenheiten)
Rochusstr. 1
53123 Bonn
Ich bitte Sie meine Hinweise aufzunehmen und von der Verbraucherseite tätig zu werden. In der Presse steht nichts halbes und nichts ganzes.
MfG G.L.
Ich habe 2 Jahre in einem Obstladen gearbeitet im Raum Nürnberg. Es ist erschreckend wie mit Obst und Gemüse umgegangen wird um es so lange wie möglich frisch aussehen zu lassen.
Verwelkte Salate wurden angeschnitten und in dreckiges Wasser gelegt danach weiter verkauft.
Italienischer Paprika und italienische Mini-gurken wurden umgepackt und als deutsche Ware zum dreifachen Preis verkauft.
Wo sind hier die Kontrollen?
Das ist hochgradiger Betrug am Kunden! Es ist unfassbar hier in DEU