Das Gericht neigt dazu, sich hinsichtlich der AGB-Klausel (bei Elitepartner) zur Form der Kündigung der Auffassung des OLG Hamburg, anzuschließen, die derartige Klauseln bei der vorliegenden Fallgestaltung insbes. vor dem Hintergrund des Ausschlusses der elektronischen Form für unwirksam halten.
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, 2 C 591/14, Hinweis des Gerichts vom 19.08.2015
In dem noch rechtshängigen Verfahren wird unsere Mandantin von der Debitor Inkasso GmbH auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung von elitepartner.de in Anspruch genommen. Wir vertreten u.a. die Auffassung, dass die Kündigungsklausel von Elitepartner unwirksam ist. Das AG Pfaffenhofen a.d. Ilm erteilte der Klägerin nun einen deutlichen Hinweis.
419,40 Euro nebst Zinsen seit dem 01.10.2013, Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 Euro macht die Debitor Inkasso GmbH aus abgetretenem Recht der EliteMedianet GmbH klageweise gegen unsere Mandantin geltend.
Die Mandantin hatte sich zunächst kostenlos bei elitepartner.de registriert und am 02.05.2013 eine kostenpflichtige dreimonatige Mitgliedschaft erworben. Obwohl sie diese Mitgliedschaft mit eMails vom 22.06.2013 und 26.06.2013, kündigte, meint die EliteMedianet GmbH, einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 419,20 Euro gegen unsere Mandantin zu haben. Die Kündigung sei unwirksam. Die Mitgliedschaft habe sich mangels formwirksamer Kündigung am 02.08.2013 in eine sechsmonatige Premium-Mitgliedschaft verlängert.
Hierzu teilte die EliteMedianet unserer Mandantin mit:
“Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Im Verfahren nach § 495a ZPO haben wir geltend gemacht, dass der Ausschluss der Kündigung in elektronischer Form unwirksam ist.
Überdies meinen wir, dass unserer Mandantin das – fristlose – Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB zustand; denn die EliteMedianet GmbH erbringt Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.
Schließlich halten wir § 656 BGB im Fall von elitepartner.de für anwendbar. Nach dieser Vorschrift wird durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm erteilte der Debitor Inkasso GmbH, die den vermeintlichen Anspruch der EliteMedianet GmbH nun aus abgetretenem Recht geltend macht, einen entsprechenden Hinweis:
“Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Gericht neigt dazu, sich hinsichtlich der AGB-Klausel zur Form der Kündigung der Auffassung des OLG Hamburg (Hinweisbeschluss v. 23.09.2014, 3 U 50/14, BeckRS 2015, 01644, MMR-Aktuell 2015, 370741) und des OLG München (U.v. 09.10.2014, 29 U 857/14, MMR 2015, 186), anzuschließen, die derartige Klauseln bei der vorliegenden Fallgestaltung insbes. vor dem Hintergrund des Ausschlusses der elektronischen Form für unwirksam halten.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit von §§ 656, 627 BGB ist das erkennende Gericht bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung gefolgt und gedenkt weiterhin sich der Auffassung anzuschließen, die diese Vorschriften für anwendbar hält (vgl. etwa LG Traunstein, 10.04.2014, 1 S 3750/13, BeckRS 2014, 13774).
Demnach wäre zumindest wegen § 627 BGB das Vertragsverhältnis jedenfalls zum 23.06.2013 beendet worden. Bei Unwirksamkeit der Formklausel (s.o.) wäre aber jedenfalls die – hier vergütungsmäßig streitgegenständliche – Verlängerung um 6 Monate bereits deshalb nicht zustandegekommen, da nach der vorgelegten Korrespondenz spätestens Ende Juni 2013 der Klägerin eine ausreichende Kündigungserklärung zugegangen gewesen wäre und damit – das Gericht geht von einem Vertragsschluss zum 02.05.13 und Ende des 3-Monatszeitraums zum 01.08.13 aus – rechtzeitig (Anlage K7: spätestens 4 Wochen vor Ablauf der 3 Monate); auf die Anwendung von §§ 656, 627 BGB käme es dann ohnehin nicht an.”
Derzeit – Stand 31.08.215 – verwendet die EliteMedianet GmbH für elitepartner.de die folgende Kündigungsklausel in ihren AGB:
“Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist an die EliteMedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten. Die Anwendung des § 127 II BGB wird ausgeschlossen. Die Kündigung per Fax bzw. E-Mail ist daher aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich. Der Nutzer ist außerdem berechtigt, online über das Kundencenter zu kündigen.”
Dieser Artikel wurde am 31.8.2015 auf der Internetseite des Rechtsanwalts Herrn Thomas Rader veröffentlicht. Bitte lesen Sie hier den ganzen Artikel mit dem Gerichtsurteil:
http://www.kanzlei-rader.de/2015/08/4948/
Herr Rader hat bereits hunderten Mandanten erfolgreich geholfen, die Probleme mit Partnerbörsen hatten. Durch das Einschreiten von Herrn Rader haben sowohl Elitepartner, Parwise, Primesingles und die Portale von Ideo Labs sämtliche Abos storniert, gezahlte Beiträge zurück gezahlt und auch die Anwaltskosten übernommen.
Bitte wenden Sie sich an:
Rechtsanwalt Thomas Rader
Markt 14, 53111 Bonn
Phone: 0228 – 62 91 80 56
Fax: 0228 – 97 66 27 80
E-Mail: [email protected]
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