„AirBerlin hat uns pro Person einen Gutschein in Höhe von 250,00 Euro zugesprochen. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt, da wir eine Barauszahlung bzw. Überweisung wünschen.“
Frau Anja B. schrieb uns:
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Flugreise mit AirBerlin von Stuttgart nach Sizilien am 27.09.2014 hatte eine mehrstündige Verspätung.
AirBerlin hat uns pro Person einen Gutschein in Höhe von 250,00 Euro zugesprochen. Dagegen haben wir Widerspruch (30.11.2014) eingelegt, da wir eine Barauszahlung bzw. Überweisung wünschen.
Bis dato haben wir keine Reaktion erhalten. Mehrmals haben wir per Post (immer mit Einschreiben) und per E-Mail nachgefragt. Keine Reaktion.
Auf die entstandenen Taxigebühren/Telefongebühren wurde überhaupt nicht eingegangen. (Quittungen liegen AirBerlin ebenfalls vor) Da wir erst am nächsten Tag 0:30 Uhr angekommen waren, stand uns unser Mietwagen nicht mehr zur Verfügung. Die Station hatte geschlossen. Es bestand nur die Möglichkeit ein Taxi zum Hotel zu nehmen. (Das Hotel war nicht weit entfernt). Später mussten wir wieder zum Flughafen um unser Mietauto zu holen. Auch hierfür mussten wir ein Taxi nehmen, da die Anbindung mit Zug usw. sehr schlecht war. Hierfür sind uns insgesamt Kosten in Höhe von 198,45 Euro entstanden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
A. B. & Nadine K.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 22.05.2015 weiter und erhielt am 08.06.2015 die nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
wir bedauern, dass unsere Gäste von einer Verspätung betroffen waren. Hierfür bitten wir um Entschuldigung.
Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind die von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorausgesetzten Entfernungen zwischen Abflug- und Zielort eines Fluges anhand der sog. Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Hiernach beträgt die Strecke für des reklamierten Fluges 1335 Kilometer. Somit ist gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €.
Im Rahmen der Kulanz haben wir einen erhöhten Gutschein angeboten. Die Auszahlung des Gutschriftbetrages ohne Neubuchung lehnen wir ab.
Die Flüggäste können sich entscheiden, ob sie die Auszahlung der Ausgleichsleistung (250 €) annehmen oder sich für das Guscheinangebot von 350 € entscheiden.
Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 werden Schadenersatzansprüche bei der Ausgleichsleistung angerechnet. Vor diesem Hintergrund lehnen weitergehende Forderungen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Frau W.
Customer Service
Frau Anja B. schrieb uns am 16.08.2015:
Zur Info.
MFG
Anja B.
Sehr geehrte Frau B.,
wir nehmen Bezug auf unser o.a. Vorgangszeichen.
Wir haben Ihr Anliegen erneut geprüft und möchten nochmals unser Bedauern für die entstandenen Unannehmlichkeiten aufgrund der verspäteten Flugdurchführung ausdrücken.
Aus Gründen der Kulanz überweisen wir einen Betrag in Höhe von 250,00 € auf das von Ihnen genannte Konto. Diese Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unter Berücksichtigung der angekündigten Zahlung die zuvor in Aussicht gestellte Flugpreisermäßigung entfällt.
Gern möchten wir Sie wieder von unserer Zuverlässigkeit überzeugen und würden uns freuen, Sie bald einmal wieder an Bord eines Fluges der airberlin group begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Frau S.
Customer Service
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celine-rose.de: Kaufbetrag erstattet, Ware darf behalten werden
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