Fordern Sie Ihr Geld für überhöhte Schlossöffnungen zurück

Fordern Sie Ihr Geld für überhöhte Schlossöffnungen zurück Strafrechtlich gesehen dürfte es sich bei Verlangen überhöhter Gebühren bei Notöffnung um Wucher handeln (§ 291 StGB). Zivilrechtlich ist der Vertrag sittenwidrig, so dass überzahlte Beträge zurückgefordert werden können. Die übliche Vergütung liegt zwischen 60 EUR und 100 EUR (an Sonn- und Feiertagen mit Zuschlag). In 95% … Fordern Sie Ihr Geld für überhöhte Schlossöffnungen zurück weiterlesen