Herr Sven H. schrieb uns:
Hallo Frau lauckenmann ich habe einen Brief von der Würzburger ag bekommen.habe keine Versicherung beantragt oder sowas nur bei luzern anfrage gestellt.aber storniert Nun habe ich 2 Verträge von der Versicherung bekommen Versicherungsscheinnummer ….und…. ich brauche die nicht habe auch ne Email geschrieben und mit Polizei gedroht. bitte um Antwort MfG sven h.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage an die Würzburger weiter und schrieb:
Sehr geehrter Herr T.
die unten stehende Zuschrift erhielten wir von Herrn H.
Herr H. hat von der Luzern Finanz keinen Kredit erhalten, somit ist auch eine Restschuldversicherung hinfällig.
Mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung sowie auf das geltende Versicherungsvertragsgesetz fordern wir Sie hiermit auf, den Vertrag von Herrn H. von Beginn an zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
BGH entscheidet erneut zu verbundenen Geschäften zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung
BGH- Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte Der BGH hat mit dem Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) entschieden:
Im Anschluss an das Urteil des BGH vom 15.12.2009 (Az: XI ZR 45/09) hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil erneut entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB bilden können. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH bejaht, dass das Darlehen teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages dient und dass zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit besteht.
Das führt dazu, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 – 73)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 18)
§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 2 – Schadensversicherung (§§ 74 – 99)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 74 – 87)
§ 80
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Am 15.10.13 schrieb uns Herr H.:
Hallo Frau lauckenmann, habe post von der Würzburger Versicherung bekommen die haben beide Versicherungen sofort aufgehoben.vielen vielen Dank.mfg sven h.