Herr Jan G. schrieb uns:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
heute erhielt ich Post von der Würzburger Versicherung, die ich angeblich über eine Kreditanfrage bei Lugano Finanz abgeschlossen habe. Einen Kredit habe ich nicht abgeschlossen, lediglich Infomaterial zukommen lassen. Eine Restschuldversicherung und so weiter wurde von mir selbst bei der Info nicht angestrebt.
Beginn der Versicherung ist am 01.11.2013, jeder Einzug vom Kto wird von mir zurückgebucht!
Vielleicht können Sie mir in der Angelegenheit helfen. Die Versicherungsnummer lautet ….
Mit freundlichen grüße Jan G.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 25.10.13 an die Würzburger weiter und schrieb:
Sehr geehrter Herr T.
die unten stehende Zuschrift erhielten wir von Herrn G.
Herr G. hat von der Lugano Finanz keinen Kredit erhalten, somit ist auch eine Restschuldversicherung hinfällig.
Mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung sowie auf das geltende Versicherungsvertragsgesetz fordern wir Sie hiermit auf, den Vertrag von Herrn G. von Beginn an zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
BGH entscheidet erneut zu verbundenen Geschäften zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung
BGH- Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte Der BGH hat mit dem Urteil vom 18.01.2011 (Az: XI ZR 356/09) entschieden:
Im Anschluss an das Urteil des BGH vom 15.12.2009 (Az: XI ZR 45/09) hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil erneut entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB bilden können. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH bejaht, dass das Darlehen teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages dient und dass zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit besteht.
Das führt dazu, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 – 73)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 18)
§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 99)
Kapitel 2 – Schadensversicherung (§§ 74 – 99)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 74 – 87)
§ 80
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Herrn G. möchten wir bitten uns zu informieren, wenn die Würzburger sich mit ihm in Verbindung gesetzt hat.
Sollte die Würzburger weiterhin auf den Vertrag bestehen, möchte ich Sie bitten die Verbraucherzentrale zu informieren, und die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu informieren: http://www.bafin.de
Am 30.10.13 schrieb uns Herr G.:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
vielen Dank für Ihre Hilfe in dem unten genannten Fall! Heute erhielt ich Post von der Versicherung in dem Sie mir den Widerruf zum Versicherungsvertrag zustimmten!
Vielen vielen Dank, schade das es so viele unseriöse Anbieter im Internet unterwegs sind und Nutzer über das Ohr hauen wollen.
Mit freundlichen Grüßen Jan G.
Habe den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein verschickt. Der Rückschein kam heute zurück. Hab das Schreiben am 5.1.16 eingeliefert. Bin mal gespannt, was sie schreiben.
dann können sie keine beiträge mehr abbuchen. aber dann würden die beiträge auflaufen meinte die mitarbeiterin noch. müßte ich dann doch bezahlen?
Hab auch diese Versicherung der Würzburger an der Backe, als ich dort anrief, sagte mir die Mitarbeiterin, das wäre so üblich bei onlineverträgen, dass diese Vers. dann mit drin wäre. ich sagte dann aber, ich hätte ja nichts unterschrieben, das wäre egal, ich hätte mir alles genau durchlesen müssen. ich solle Widerspruch einlegen und abwarten ob die frist gewahrt wär wenn nicht, dann könne ich nicht raus, was soll ich machen, wenn die mich nicht rauslassen? ich sperre mein kto. für die.
Sie haben heute ohne weiteren Kommentar den Widerruf vor Beginn geschickt…na wenigstens etwas…
hätten sie über 4000 !!! Na das ist bestimmt ein lukratives Geschäft, jeden Tag Verträge die keiner wollte…
Nachtrag….
ich habe nämlich keine Post erhalten…und einen Kredit hab ich auch nicht beantragt, lediglich Infos eingeholt, was sowas kosten würde, aber das sind Betrüger, hab ich gleich gesehen, und keine mails von denen geöffnet..die kommen allerdings fast täglich und landen direkt im Spam…was witzig war, eine Dame bei der Würzburger Vers. die ziemlich unverschämt war und mir nicht mal mehr ihren Namen sagen wollte, hab doch glatt gemeint, das sei einer der seriösesten Vermittler, und
sowas ist mir auch passiert, hatte ich auch schon an anderer Stelle hier geschrieben und bin erst heute auf diese Seite gestoßen. Bei mir ist es nur so, ich weiß gar nicht was ich da abgeschlossen haben soll, auf dem Kontoauszug steht nur Unfallschutzbrief 29,90 Euro, hab ich zurückbuchen lassen und werde denen schreiben, und hab Anzeige online gegen Lugano Finanz GmbH gestellt, allerdings nichts mehr gehört, kennt sich da jemand aus? Es war auf der Polizei NRW Seite, dort stand eine emailadr.