Wucherpreise für den Totenschein sind in Deutschland leider keine Seltenheit. Wer weiss schon, dass mit dem Tod die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beendet ist? Die Angehörigen müssen nun den Arzt, der den Tod offiziell feststellt, bezahlen. Sehr häufig zahlen Sie zu viel.
Der Arzt schreibt eine Rechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). In der GÖA werden ärztliche Leistungen einer Gebührenziffer zugeordnet. Rechtlich einwandfreie Rechnungen müssen nach diesen Ziffern abgerechnet werden.
Nach der GOÄ darf ein Totenschein höchstens 76,56 € kosten und setzt sich aus der
Ziffer 100 GOÄ mit 33,51 € (51,00€ in schwierigen Fällen) und einem Wegegeld mit Nachtzuschlag bis maximal 25,56€ zusammen.
Oftmals wird die (Ziffer 50) mit abgerechnet, die aber nur dann abgerechnet werden darf, wenn der Arzt zu einem Sterbenden gerufen wird und dann ist für die Untersuchung und Beratung die Krankenkasse zuständig!
Prüfen Sie die Arztrechnung genau!
Krankenhäuser berechnen sehr selten den tatsächlichen Totenschein, sondern machen daraus eine nicht transparente Pauschale. In der Pauschale sind dann meistens der Totenschein, die Kühlung und das eventuelle Aufbahren enthalten. In der Regel werden für solche Leistungen 50,- Euro berechnet. Die akzeptable Spanne liegt allerdings von 20,- bis 80,- Euro, bei bis zu fünf Tagen Kühlung. Höhere Preise sollten hinterfragt werden!
Pauschale Gebühren sind grundsätzlich unzulässig (§10 GOÄ (1),4) und stellen ggf. sogar den Tatbestand des Abrechnungsbetruges dar!
§ 10 Ersatz von Auslagen
(1)
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.