Haustürgeschäfte, praktisch oder unerwünscht? Verbraucherschutz.de erklärt, was überhaupt ein Haustürgeschäft genau ist und welche Regeln es zu beachten gilt.
Ob Zeitungsabo, Staubsauger oder Kosmetik – regelmäßig klingeln Vertreter an der Türe, um etwas zu verkaufen. Doch nicht nur das an der Wohnungstür verkaufte Probeabo wird als Haustürgeschäft bezeichnet. Auch Käufe bei Kaffeefahrten, an Info- bzw. Verkaufsständen oder nach Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln gelten nach deutschem Recht als Haustürgeschäft. Oft profitieren die Verkäufer dabei vom sogenannten „Überrumpelungseffekt“. Der Verbraucher stimmt einem Vertragsabschluss spontan zu, den er eigentlich aber gar nicht in Anspruch und vor allem nicht bezahlen möchte. Aus diesem Grund hat man als Verbraucher bei Haustürgeschäften ein gesondertes Widerrufsrecht.
Dem Käufer, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach §312 Abs.1 BGB ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach §355 BGB oder ein Rückgaberecht nach §356 BGB zu. In dieser Zeit kann der Kunde die erworbene Leistung widerrufen oder das gekaufte Produkt zurückgeben, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Durch diese Sonderregelung sollen Verbraucher davor geschützt werden, Verträge abzuschließen, ohne die Möglichkeit eines Preisvergleichs zu haben oder nochmal über seine Entscheidung nachdenken zu können. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Demnach ist das gesonderte Widerrufsrecht dann nicht zulässig, wenn es sich um Versicherungs- oder notariell beglaubigte Verträge handelt, der Verbraucher den Vertreter selbst bestellt hat oder es sich um sofort erbrachte Leistungen bis 40€ handelt. Auch bei leicht verderblichen Lebensmitteln, die entweder das Verfallsdatum überschritten haben oder unverpackt frisch geliefert wurden, kann der Vertrag nicht rückgängig gemacht werden. Bei Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch und Software-, Audio- oder Videodaten, bei denen der Käufer bereits das Siegel entfernt hat, gilt das zweiwöchige Widerrufsrecht ebenfalls nicht mehr.