Ein Verbraucher hatte gegen Flug24 geklagt, weil sein Flug um zwei Tage verschoben wurde, er aber trotzdem die Stornogebühr zahlen sollte. Das Amtsgericht Leipzig hat der Klage stattgegeben und Flug24 musste dem Verbraucher die Stornogebühren in Höhe von 264,36 Euro erstatten.
Die Entscheidungsgründe:
Unstreitig steht dem Kläger nach der erfolgten Stornierung des gebuchten Fluges bei der Beklagten ein Anspruch zu, kostenfrei von der Buchung zurückzutreten aufgrund einer gravierenden Flugzeitenänderung durch die Fluggesellschaft. Hierbei hat sich die ursprüngliche Abflugzeit vom 13. auf den 15. geändert und der Kläger hat der Flugzeitenänderung nicht zugestimmt und ist vom Buchungsvertrag zurückgetreten.
Die Beklagte beruft sich hierbei jedoch ausschließlich darauf, dass ein Vertrag über die Durchführung des Fluges zwischen den Prozessparteien nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte habe diesen Vertrag ausschließlich zwischen dem Kläger und der ausführenden Fluggesellschaft vermittelt, so dass von der Fluggesellschaft, welche zwischenzeitlich zahlungsunfähig sei, der fragliche Betrag zu erstatten sei.
Ausweislich der vom Kläger mit der Klage vorgelegten Unterlagen ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte auf eine solche Vertragskonstruktion. Der Kläger hatte ausschließlich Kontakt mit der Beklagten. Dieser hat die Buchungsanfrage bestätigt und das verbindliche Zustandekommen des Vertrages festgestellt. In keiner der Unterlagen ist ein Vertretungs- oder Vermittlungsverhältnis enthalten. Der Name der ausführenden Fluggesellschaft wird nicht erwähnt und ist aus den dem Kläger übermittelten Unterlagen nicht erkennbar.
Gemäß $164 Abs. 2 BGB war daher für das Gericht davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht, vor allem da eine anderweitige Vertragsgestaltung dem Kläger nicht offenbart wurde. Insofern steht der Zahlungsanspruch vorliegend dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu, jedoch nur in der Höhe, in der die Zahlung tatsächlich geleistet wurde.