Wechselpilot informiert: Startschuss für die Energiepreisbremsen
Wechselpilot übernimmt laufend die Optimierung der Strom- und Gasverträge und wird von uns empfohlen:
verbraucherschutz.de/wechselpilot/ .
Wechselpilot ließ uns am 09.03.2023 die nachstehenden Informationen zukommen.
Der Startschuss ist gefallen: Seit dem 01. März gelten die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme offiziell. Mit dieser Maßnahme sollen deutsche Haushalte bei den Energiepreisen entlastet werden. Wie die aktuelle Lage auf dem Energiemarkt aussieht und was es nun bezüglich der Preisbremsen zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Energiemarkt-Update.
Nochmals Erhöhung der Energiepreise 2023
Zwar sind die Großhandelspreise für Energie zu Beginn des Jahres gefallen, sodass einzelne Versorger vergleichsweise günstige Tarife anbieten konnten. Andere Versorger mussten aber noch immer die gestiegenen Großhandelspreise aus dem vergangenen Jahr ausgleichen und daher die Preise anheben.
Der durchschnittliche Strompreis lag laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zu Beginn des Jahres bei 48,12 ct/kWh. Der Durchschnittswert für das zweite Halbjahr 2022 lag bei 40,07 ct/kWh – es ist also nochmal ein deutlicher Preisanstieg erkennbar.
Der durchschnittliche Gaspreis lag währenddessen bei 19,81 ct/kWh und ist im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2022 nicht so stark gestiegen – da lag der Durchschnittswert noch bei 17,72 ct/kWh.
Entlastungen für Haushalte und Unternehmen
Die vom Bund festgelegten Obergrenzen für Energie gelten nun offiziell. Die Kosten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs werden auf diese Weise gedeckelt: Bei Strom auf 40 ct/kWh, bei Gas auf 12 ct/kWh und bei Fernwärme auf 9,5 ct/kWh. Der Vorjahresverbrauch berechnet sich auf der Grundlage des Abschlags von September 2022 und die Höchstpreise beziehen sich auf den Arbeitspreis pro Kilowattstunde, auf den Grundpreis haben die Preisbremsen keine Auswirkung.
Die Maßnahme gilt zwar offiziell erst seit März, wird aber rückwirkend auch auf Januar und Februar angewandt. Die zu viel gezahlten Abschläge werden ab März durch Rückzahlungen ausgeglichen oder mit den Zahlungen in den Folgemonaten verrechnet. Die Preisbremsen sind zunächst befristet bis Ende April 2024.
Die Kostenlücke, die bei den Versorgungsunternehmen entsteht, weil sie weiterhin höhere Beschaffungskosten haben, die sich nicht mit den gedeckelten Energiepreisen decken lassen, wird vom Bund ausgeglichen. Dieser finanziert die Strom- und Gaspreisbremse teilweise durch die Abschöpfung sogenannter Zufallsgewinne bei Energieunternehmen.
Zufallsgewinne entstehen zum Beispiel bei Produzenten von erneuerbaren Energien oder Atomstrom. Die Erzeugungskosten sind für diese Unternehmen gleichgeblieben und dennoch konnten diese ihren Strom an der Strombörse teurer verkaufen, weil sich der Börsenpreis maßgeblich am Gaspreis orientiert, der im letzten Jahr massiv gestiegen ist. Die so erzielten Gewinne werden teilweise abgeschöpft.
Preisbremsen werden automatisch umgesetzt
Bei der Umsetzung der Preisbremsen hat der Gesetzgeber die Last der Organisation auf die Schultern der Versorgungsunternehmen gelegt, statt eine staatliche Ausgleichsmaßnahme zu schaffen. Dies stellt die Versorger vor große Herausforderungen. Auch wenn sich daher die Umsetzung an einigen Stellen verzögern kann, müssen Sie nicht selbst tätig werden.
Das ist jetzt wichtig
Die Preisbremsen und damit einhergehende Erstattungen und Abschlagsanpassungen werden von allen Versorgern automatisch durchgeführt. Kund:innen müssen keine eigenen Schritte einleiten. Haben Sie Geduld, wenn sich die Preisbremsen nicht sofort auf Ihrem Konto bemerkbar machen – wem eine Entlastung zusteht, wird diese auch erhalten.
Es kann also passieren, dass Ihre Abschlagszahlungen in den kommenden Monaten leicht schwanken oder Erstattungen erst verzögert ausgezahlt werden. In der nächsten Jahresabschlussrechnung, die Sie von Ihrem Versorger erhalten, werden alle relevanten Beträge transparent aufgeschlüsselt. Spätestens dann können Sie alle Entlastungen nachvollziehen und nachrechnen.
Haben Sie zum Beispiel bei Gas keinen eigenen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen, weil sich in Ihrem Haus eine Zentralheizung befindet, sind die Vermieter:innen dazu verpflichtet, die Preisbremse über die Nebenkosten abzurechnen und Ihnen alle relevanten Informationen zukommen zu lassen.
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