Wechselpilot übernimmt laufend die Optimierung der Strom- und Gasverträge und wird von uns empfohlen:
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Wechselpilot ließ uns am 10.01.2023 die nachstehenden Informationen zukommen.
Das neue Jahr ist angebrochen und bringt einige Veränderungen auf dem Strom- und Gasmarkt mit sich. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengetragen und fassen diese hier für Sie zusammen.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse ist da! Im Dezember 2022 beschloss der Deutsche Bundestag die Preisbremsen für Energie. Mit der Strompreisbremse erhalten Stromkund:innen 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von maximal 40 Cent pro Kilowattstunde.
Zwar gilt die Strompreisbremse offiziell erst ab 01. März 2023, sie soll aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar entlasten. Stromkund:innen erhalten dann entweder eine Rückzahlung oder eine Verrechnung über die Abschläge in den Folgemonaten.
Der durchschnittliche Strompreis lag im zweiten Halbjahr 2022 laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bei 40,07 ct/kWh. Kund:innen mit Tarifen, die jetzt noch in der Preisgarantie mit einem niedrigeren Arbeitspreis sind, profitieren bisher also nicht von der Strompreisbremse. Sobald die Preisgarantie jedoch ausläuft, kommt auch auf diese Haushalte eine Preiserhöhung zu.
Neukund:innen zahlen jetzt schon meist über 40 oder sogar 50 ct/kWh in einigen Tarifen. Um aufzuzeigen, wie die Strompreisbremse entlasten kann, haben wir ein Rechenbeispiel entwickelt. Wir gehen von einem Beispielhaushalt mit einem Verbrauch von 3.000 kWh pro Jahr aus. Wir nehmen außerdem an, dass keine Sparmaßnahmen ergriffen werden und der Stromverbrauch über die Jahre gleichbleibt.
Arbeitspreis: ct/kWh monatlicher Abschlag Gesamtkosten pro Abrechnungsjahr
2021 (vor Preiserhöhung) 32 ct 80 Euro 960 Euro
2022 (nach Preiserhöhung) 48 ct 120 Euro 1.440 Euro
2023 (mit Strompreisbremse)
40 ct für 80 Prozent des Verbrauchs, 48 ct für jede kWh darüber 104 Euro 1.248 Euro
Im Vergleich zu den Preisen vor der Energiekrise lässt sich noch immer eine deutliche Preissteigerung erkennen. Es wird jedoch auch deutlich, dass die Preisbremse eine Ersparnis herbeiführt. Auf das Abrechnungsjahr betrachtet spart unser Beispielhaushalt im Jahr 2023 mit dem Strompreisdeckel 192 Euro.
Ihre Ersparnis erhöht sich noch, wenn Sie zusätzlich Strom einsparen. Ihr Stromvertrag geht von 100 Prozent Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr aus. Davon werden aber nur 80 Prozent durch die Strompreisbremse gedeckelt. Die 20 Prozent zum regulären Preis haben Sie in Ihrem monatlichen Abschlag bereits im Voraus gezahlt. Reduzieren Sie also Ihren Stromverbrauch 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent, kann der gesamte verbrauchte Strom zum verbilligten Preis der Strompreisbremse bezogen werden. Die Rückzahlung am Ende des Abrechnungsjahres dürfte dann besonders erfreulich ausfallen.
Können Sie Ihren Stromverbrauch sogar noch weiter verringern, bekommen Sie jede eingesparte Kilowattstunde zum höheren Preis ohne Strompreisbremse erstattet.
Preisbremse für Gas und Fernwärme
Auch die Deckelung für die Preise von Gas und Fernwärme treten erst am 01. März in Kraft, gelten aber ebenfalls rückwirkend für Januar und Februar.
Der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs wird bei Gaskund:innen auf 12 ct/kWh gedeckelt und bei Fernwärmekund:innen auf 9,5 ct/kWh. Das Prinzip ist wie bei der Strompreisbremse und Sparen wird weiterhin belohnt.
Auch hier haben wir durchgerechnet, wie viel Sie mit der Gaspreisbremse sparen. Wir gehen von einem Beispielhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 12.000 kWh aus, der ebenfalls nicht durch Energiesparmaßnahmen verringert wird.
Arbeitspreis: ct/kWh monatlicher Abschlag Gesamtkosten pro Abrechnungsjahr
2021 (vor Preiserhöhung) 7 ct 70 Euro 840 Euro
2022 (nach Preiserhöhung) 20 ct 200 Euro 2.400 Euro
2023 (mit Gaspreisbremse)
12 ct für 80 Prozent des Verbrauchs, 20 ct für jede kWh darüber 136 Euro 1.632 Euro
Hier erkennt man deutlich, wie sehr die Gaspreisbremse entlasten kann. Auf das gesamte Abrechnungsjahr gesehen spart unser Beispielhaushalt 768 Euro, sogar ohne Energiesparmaßnahmen umzusetzen. Würde der Verbrauch zusätzlich um 20 Prozent reduziert, läge die Ersparnis sogar bei 1.248 Euro. Die besten Tipps, um Gas zu sparen, lesen Sie hier.
Netzentgelte 2023 erstmals einheitlich
Immer zum 01. Januar gelten neue Netzentgelte. Diese werden von den Netzbetreibern für die Nutzung der Strom- und Gasnetze erhoben. Die Netzentgelte müssen von den Versorgern gezahlt werden, diese geben die Kosten aber an die Verbraucher:innen weiter. Es handelt sich damit um einen Bestandteil des Strompreises, der in jedem Tarif inkludiert ist.
Bisher wurden in unterschiedlichen Regionen der Bundesrepublik unterschiedlich hohe Netzentgelte erhoben. Seit 2019 wurden die Netzentgelte langsam angeglichen und 2023 gibt es erstmals bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte. Das bedeutet, dass der Anteil der Netzentgelte am Strompreis in ganz Deutschland ab diesem Jahr gleich hoch ist.
Diese Regelung soll zu mehr Gerechtigkeit und einer besseren Vergleichbarkeit der Strompreise in Deutschland führen. Das Netzentgelt für 2023 wurde auf 3,12 ct/kWh festgesetzt. Vielerorts ist das eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2022. Ausführliche Informationen zu den neuen Netzentgelten erhalten Sie hier.
Privilegierungen für Photovoltaikanlagen
Die neuste Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG, dürfte vor allem für all jene interessant sein, die eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach installiert haben oder eine solche in naher Zukunft installieren wollen.
Ab 01.01.2023 gilt für private Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Das bedeutet, dass die Lieferung und Montage einer Anlage von der Umsatzsteuer befreit wird. Dies gilt für alle Anlagenteile und -ergänzungen, also sind sowohl die Photovoltaikmodule als auch Wechselrichter und eventuelle Batteriespeicher von der Regelung umfasst.
Die Händler:innen und Montageunternehmen sollen die weggefallene Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kund:innen weitergeben, sodass im Ergebnis Photovoltaikanlagen günstiger werden sollten. Die Unternehmen sind dazu aber nicht verpflichtet.
Außerdem fällt seit dem 01. Januar die Einkommenssteuer auf die Einspeisevergütung von Anlagen bis 30 kWp weg. Es ist also keine Einkommenssteuer mehr auf die erhaltene Einspeisevergütung zu zahlen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01. Januar 2022.
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