„das Inkassoverfahren wurde eingestellt und Web de hat die Rechnungen storniert.“
Frau gerda B. schrieb uns am 4.2.17:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe auf Ihrer Homepage bereits recherchiert.
Was mir aber nicht klar ist, wie wir in unserem Fall weitermachen sollen.
Mein Sohn hat einen Brief vom Inkassounternehmen über eine Forderung von 100 Euro bekommen.
Er wohnt gar nicht mehr bei mir.
Ich habe den Eindruck, hier wird auf Zeit gesetzt. Soll ich die Forderung überweisen? Ich will nicht, dass auf meinen Sohn noch mehr Zahlungsverpflichtungen zukommen.
Wie sollen wir uns dem Inkassounternehmen gegenüber verhalten?
Wir wären Ihnen sehr dankbar für Ihre Unterstützung.
Anbei der E-Mail-Verkehr.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Gerda B.
Verbraucherschutz.de schrieb:
Bitte richten Sie Ihr Anliegen / Kündigung der Clubmitgliedschaft mit Hilfe des nachstehenden Gesetzestextes direkt an gmx/web.de:
1&1 Mail & Media GmbH
Zweigniederlassung München
Sapporobogen 6-8
D-80637 München
Betrifft: Vertragsnummer: ………………….
Sehr geehrter Herr Einhellinger,
ich habe keine Club Mitgliedschaft bei Ihnen abgeschlossen.
Mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung fordere ich Sie hiermit auf, den oben genannten Vertrag von Beginn an zu stornieren und bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „ Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit mit Hilfe des Musterbriefes der Verbraucherzentrale Ihre Clubmitgliedschaft zu kündigen:
www.vz-nrw.de/mediabig/218141A.pdf
Sollte dieses auch nicht zum Erfolg führen, wenden Sie sich bitte mit Ihrer Angelegenheit an die Verbraucherzentrale, da diese bereits seit Februar in dieser Sache gegen Web.de klagt.
Frau B. schrieb uns am 9.2.17:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
das Inkassoverfahren wurde eingestellt und Web de hat die Rechnungen storniert.
Ich danke Ihnen ganz herzlich für die großartige Unterstützung! Es ist toll, dass es sowas wie den Verbraucherschutz gibt.
Das dürfen Sie gerne veröffentlichen.
Beste Grüße
Gerda B.