Der WDR berichtete am 31.8.15 über die „IKM Schreiber“ (Internet Kontaktmarkt) bei Partnerbörsen.
http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/aktuelle_stunde/videoaktuellestunde2160.html
ab Minute 20:48
Diese IKM Schreiber schreiben im Chat den Mitgliedern einer Partnerbörse, die auf der Suche nach einem Partner sind, und geben sich dabei ebenfalls als Partnersuchende aus.
Die Verbraucher beschweren sich bei Verbraucherschutz.de darüber, dass zum Beispiel Trueflirts augenscheinlich mit Fake-Profilen arbeitet, und zudem Controller/innen einsetzt, die unter mehreren Identitäten Dialoge mit den Usern führen.
Da jede Nachricht, die ein User schreibt, umgerechnet 50 Cent kostet, würden diese Controller die zahlenden Kunden zum Schreiben animieren.
Ein Verbraucher schrieb: Wie komme ich darauf ?
Zum einen ist es so, das wenn man als Neukunde dort ist, bald im 30min Takt Nachrichten von netten Damen bekommt, welche einen auffordern ihnen zu schreiben. Aber die Inhalte sind standardisiert, denn auch Bekannte, welche dieses Portal nutzen, haben 1 zu 1 die selben Nachrichten erhalten nur von anderen Profilen. Außerdem ist es so, das wenn man sich dann immer mal einloggt, man sofort und direkt eine Nachricht bekommt „Hallo, schreibe mir doch mal, habe Dich gerade Online gesehen“. Alternativ dazu gibt es Nachrichten sofort in dem Moment, wo man bestimmte Profile besucht. So schnell kann kein Mensch sehen das ich sein Profil aufgerufen habe, geschweige denn dann noch in dieser Zeit Antworten.
Ein anderer Verbraucher schrieb: Auch die Schnelligkeit der Antworten ist unlogisch (User offline, nach Post sofort online)?
Zu den Fake Profilen schrieb ein Verbraucher:
Konkret bewiesen wurde dies anhand des Profils „Typisch-Blond“. Diese Dame hat seltsamerweise immer ihren Wohnsitz genau da, wo du herkommst (gleicher PLZ-Bereich)!
Wir können diese Aussage bestätigen, da sich ein Kollege von uns als User mit zwei verschiedenen Nicknames und Wohnsitzen bei Trueflirts angemeldet hat.
Die gleichen Damen kamen dann jeweils aus dem Postleitzahlbereich, aus dem unser Kollege sich angemeldet hatte. (Screenshots liegen vor)
– Wie bewertet Verbraucherschutz.de dieses Geschäftsmodell aus Sicht von Verbrauchern?
Verbraucher, die eine Partner- oder Flirtbörse besuchen haben den Wunsch, einen gleichgesinnten Menschen kennenzulernen.
Allein der Name „Trueflirts“ vermittelt dem User zunächst den Eindruck, dass es sich bei den vorhandenen Profilen um „echte Flirts“ also „echte Menschen“ handelt.
Dass Trueflirts in seinen AGB’s bestätigt, dass Controller, also gewerblich tätige Personen, eingesetzt werden, überrascht dann schon sehr.
Trueflirts schreibt in seinen AGB’s:
„In diesem Chat setzt die Webucation GmbH Controller/innen ein, die unter mehreren Identitäten Dialoge führen können. Im System sind diese nicht besonders gekennzeichnet.“
Der §305c BGB sagt mit der Überschrift „überraschende und mehrdeutige Klauseln“: 1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Das heißt ganz eindeutig, dass überraschende und mehrdeutige Klauseln in den AGB’s (wie Trueflirts sie verwendet) unwirksam sind.
Denn Trueflirts hat den Usern nach dem „äußeren Erscheinungsbild“ versprochen, auf diesem Portal „echte Menschen“ kennen zu lernen. Dadurch, dass die eingesetzten Controller im System nicht besonders gekennzeichnet sind, geht der Verbraucher zunächst davon aus, dass alle angezeigten Profile „echte Menschen“ sind, die flirten, und möglicherweise einen Partner finden möchten.
Ein Verbraucher schrieb:
Die AGB’s mit den „Controllern“ oder „Animateuren“ lesen bekanntlich die wenigsten so gründlich. Des Weiteren kann man sich als Laie zunächst nichts unter diesen Begriffen vorstellen, also ich hätte damit früher nichts anfangen können.
Die Verbraucher fühlen sich also sichtlich getäuscht.
Laut §308 Ziffer 4 BGB ist dieser Passus in den AGB’s von Trueflirts eindeutig rechtswidrig! Hier steht unter der Überschrift „Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit“:
In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
(Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Dieser Paragraph macht es eigentlich nicht möglich, Klauseln in den AGB’s zu verwenden, die die Verbraucher täuschen.