Was bei einem WLAN, Drahtlosnetzwerk zu beachten ist
Die Umgehung einer Verschlüsselung ist verboten, das wundert wohl niemanden, aber: Nach einem Urteil des Amtgerichts Wuppertal (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) stellt auch das Eindringen in ein ungesichertes WLAN eine Verletzung des Datenschutzes und damit eine Straftat dar. Nach Ansicht der Richter bestimmt ausschließlich der Besitzer der „Sende- und Empfangsanlage“ die Benutzung. Zur Abgrenzung zwischen versehentlich ungeschützten WLANs und öffentlichen Hot-Spots schwieg sich das Gericht aus.
Schlussfolgerung: Respektieren Sie die Privatsphäre anderer Menschen und schnüffeln Sie nicht auf fremden Rechnern herum, selbst wenn die Verlockung groß ist. Verkneifen Sie sich ungefragte elektronische Hinweise, denn mit der Einwahl in das Netzwerk machen Sie sich im Prinzip schon strafbar. Vergeben Sie auch nicht in einem Anflug von Aktionismus ein Passwort, damit wäre schließlich auch der rechtmäßige Besitzer des WLANs ausgesperrt.
Falls das Netzwerk den Namen „Tim“ trägt und Sie wissen, dass der Mieter unter Ihnen oder dessen Kind auf diesen Namen hört, wäre es aber natürlich nett, ihn auf diesen Umstand aufmerksam zu machen …