Vorsicht: NetCologne-Kündigungsfrist beginnt erst ab Ummeldung!
Herr K. schrieb an Verbraucherschutz.de:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28. Februar 2013 habe ich meinen seinerzeit bestehenden DSL/ISDN-Vertrag mit der Kundennummer […] unter Berücksichtigung der 3-monatigen Kündigungsfrist fristgerecht zum 31. Mai 2013 gekündigt. Da ich zum oben genannten Zeitpunkt wegen eines Arbeitsplatzwechsels von Köln nach Ulm gezogen bin und deswegen das Versorgungsgebiet der NetCologne GmbH verlassen habe, habe ich von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, welches mir daraufhin telefonisch von NetCologne bestätigt wurde.
Mir wurde zugesagt, dass ich die für diese außerordentliche Vertragskündigung benötigte Meldebestätigung der Stadt Ulm nachträglich einreichen kann, was bei einem Umzug zwangsläufig erfolgen muss, da es mir schließlich erst nach meinem Umzug am 30. März 2013 möglich war, mich zum 01. April 2013 bei der Stadt Ulm umzumelden. Des Weiteren ist mir bestätigt worden, dass die Kündigung vom 28. Februar 2013 mit dem Vertragsende zum 31. Mai 2013 von der nachträglichen Einreichung der Meldebestätigung unberührt bleibt. Das heißt, mir ist versichert worden, dass das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum 31. Mai 2013 endet, leider nur telefonisch.
Wie besprochen, habe ich daraufhin die Meldebestätigung meines neuen Wohnortes zu NetCologne geschickt, um meinen Wohnortwechsel zu belegen. Einem Schreiben von NetCologne vom 24. Mai 2013 habe ich dann entnehmen können, dass diese Meldebestätigung offenbar nie dort angekommen sein muss, da von einem ordnungsgemäßen Vertragsende zum 10. Oktober 2013 die Rede war. Die Meldebestätigung habe ich seinerzeit leider nicht per Einschreiben zu NetCologne gesendet, weswegen ich sie am 13. Juni ein weiteres Mal versendet habe – dieses Mal per Einschreiben.
Leider ist diese Meldebestätigung wieder nicht dort angekommen, jedenfalls wurde mir auf der Hotline telefonisch mitgeteilt, das zwar mein Schreiben vom 13. Juni 2013 vorliegt, nicht aber die Meldebestätigung, die diesem Schreiben beilag. Seit dem von mir erwarteten Vertragsende sind fälschlicherweise bisher sechsmal Beträge von meinem Konto abgebucht worden, die ich daraufhin allesamt eigenmächtig wieder habe zurückbuchen lassen:
1. Abbuchung vom 17.Juni 2013: 55,79 Euro; Rückbuchung am 18. Juni 2013
2. Abbuchung vom 16.Juli 2013: 64,79 Euro; Rückbuchung am 16. Juli 2013
3. Abbuchung vom 13.August 2013: 74,79 Euro; Rückbuchung am 15. August 2013
4. Abbuchung vom 16.September 2013: 78,06 Euro; Rückbuchung am 23. September 2013
5. Abbuchung vom 17.Oktober 2013: 70,59 Euro; Rückbuchung am 17. Oktober 2013
6. Abbuchung vom 25. November 2013: 57,69 Euro; Rückbuchung am 26. November 2013
Was läuft hier eigentlich? Merkwürdig ist, dass jeden Monat andere Beträge abgebucht werden, als ob dieser Anschluss noch aktiv wäre. Merkwürdig ist auch, dass ich schon einige Male versucht habe, mit NetCologne Kontakt aufzunehmen – telefonisch, schriftlich und per E-Mail, aber es passiert nichts – kein Brief mehr, kein Anruf keine E-Mail, obwohl NetCologne meine neue Adresse, sowie andere Kontaktdaten bekannt sein sollten, da ich sie immer angegeben hatte. ich bekomme nicht einmal Mahnungen, obwohl eine Mitarbeiterin an der Hotline mal erwähnte, ich sei in der dritten Mahnstufe, was auch immer das bedeuten mag.
Wenn Sie mir helfen könnten, oder mir Tipps zum weiteren Vorgehen geben könnten. Wenn Sie weitere Informationen oder Unterlagen brauchen, stehe ich ihnen natürlich zur Verfügung – Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd K.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage an NetCologne weiter und erhielt keine Antwort.
Einen Monat später meldete sich Herr K. erneut bei uns:
Sehr geehrte Frau Ortmann,
vielen Dank, dass Sie sich meinem Fall angenommen haben und mich darin unterstützen, dass NetCologne sich mit mir in Verbindung setzt. Tatsächlich scheint Ihr Bemühen Früchte zu tragen.
Ich habe Ende Januar ein Schreiben von NetCologne bekommen, welches ich Ihnen zwecks Prüfung gern zukommen lassen möchte. Es bestehen aber immer noch Unklarheiten, die ich gern noch geklärt wissen möchte, bevor ich die noch ausstehende Zahlung an NetCologne überweise. Zu diesem Zweck habe ich das erwähnte Schreiben von NetCologne eingescannt und dieser Mail als PDF im Anhang hinzugefügt.
Ich würde mich freuen und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie sich diesem Sachverhalt nochmal annehmen würden.
Sehr geehrter Herr K.,
wir bedauern sehr, dass Ihre neue Adresse außerhalb unseres Anschlussgebietes liegt und wir aus diesem Grund Ihren Anschluss dort nicht schalten können.
Wie bereits mitgeteilt, sieht § 46 Abs. 8 TKG eine 3-monatige Sonderkündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende vor, welche mit Ihrem Wegzug zu laufen beginnt.
Gemäß der von Ihnen eingereichten Meldebestätigung sind Sie zum 01.04.2013 weggezogen. Somit wäre die Kündigung zu Ende Juli 2013 möglich gewesen. Bitte entschuldigen Sie, dass wir den Anschluss darüber hinaus weiter berechnet haben. Wir werden die Beträge der Rechnungen August bis einschließlich November in Höhe von insgesamt 219,80 Euro intern ausbuchen.
Wir bitten Sie daher die noch offenen Rechnungen der Monate Mai bis einschließlich Juni auszugleichen.
Wir würden uns freuen, Sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Kunden begrüßen zu können und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Freundliche Grüße
Ihr NetCologne GmbH
Verbraucherschutz.de recherchierte in diesem Fall und stieß auf den besagten § 46 der Bundesnetzagentur, der besagt:
> Zitat:
Umzug
Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist gemäß § 46 Abs. 8 TKG verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.
Sonderkündigungsrecht bei Nichtleistung
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
> Zitat-Ende
Unser Fazit:
NetCologne bezieht sich ganz legal auf die rechtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur, in denen diese 3-Monatsfrist verankert ist. Wo steht aber geschrieben, dass diese Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Ummeldebestätigung zu NetCologne gesendet hat? Und dann gezwungen ist, drei Monate einen Vertrag zu zahlen, den er nicht nutzen kann.
Wir von Verbraucherschutz.de finden, dass dies kein seriöses Geschäftsgebaren ist!