Vorsicht bei Widerruf Ihrer Premium Mitgliedschaft bei Partnerbörsen!
Wertersatz bei Partnerbörsen. Das müssen Sie wissen:
Verbraucherschutz.de erhielt Zuschriften von Verbrauchern, die ihre Mitgliedschaft bei einer Partnerbörse widerriefen, und dann hohe Beträge als „Wertersatz“ zahlen mussten.
Hintergrund:
Einige Partnerbörsen bieten eine zweiwöchige Premium Mitgliedschaft an, die innerhalb dieser zwei Wochen widerrufen werden kann.
Verlockend. Zwei Wochen testen, bei nicht Gefallen wieder kündigen.
Aber dann kommt die große Abrechnung:
Für das „Detaillierte Persönlichkeitsprofil“ werden 59,- Euro fällig. Für den „Ratgeber zur Partner Onlinesuche“ 15,- Euro. Für den „Premium Profil Check“ 30,- Euro. Sind schon 104,- Euro von Haus aus.
Da mag man noch sagen: Ok, die Partnerbörse hat auch Leistungen erbracht, dafür muss sie bezahlt werden.
Aber es geht weiter: Hat man in diesen 2 Wochen vielleicht 10 Kontakte gehabt (was ja durchaus nicht unbedingt viel ist), werden „pro gelesener Nachricht“ 35,- Euro und pro „gesendeter Nachricht“ 15,- Euro berechnet.
Macht bei unserem Beispiel 500,- Euro.
Zuzüglich der 104,- Euro macht 604,- Euro.!
Grosszügig bietet die Partnerbörse eine Deckelung von 75 % an. Somit sind in diesem Fall „nur“ 453,- Euro zu zahlen. Für eine zweiwöchige Mitgliedschaft!
Schließt man dagegen eine 6-monatige Mitgliedschaft ab, zahlt man für diese Laufzeit bei diesem Beispiel gesamt
57,90 Euro monatlich x 6 = 347,40 Euro
Diese Berechnung des Wertersatzes ist übrigens erst ersichtlich, wenn man sich als Premium Mitglied angemeldet hat.
Soviel zum Thema „Transparenz“
Herr Rechtsanwalt Thomas Meier-Bading teilte uns mit, dass man sich gegen den nach Kontakten oder sonstwie utopisch berechneten Wertersatz sehr erfolgreich wehren kann. Die Kündigungsfrist ist auch nicht immer 6 Wochen (PE Digital z.B. 12 Wochen).
Hallo,
ich habe das gleiche Problem. Nach dem Widerruf innerhalb der 14tägigen Frist habe ich eine Rechnung von Parship über 75% des gesamten Jahresbeitrages (über 300,- EUR). Der Betrag wurde allerdings über Paypal von PS eingezogen.
Welche Möglichkeiten habe ich nun, an das Geld ranzukommen?
Ist das Urteil vom Gericht in Hamburg mittlerweile rechtskräftig, so dass ich darauf verweisen kann?
Lohnt sich die Einschaltung der Rechtschutzversicherung und die Klage?
Vielen Dank!!
Wie ich es schonmal in einem weiteren Kommentar hinterlassen habe:
Schadenersatzforderungen von Partnerbörsen gelten laut einem Gerichtsurteil eines OLG´s von 1994 als rechtlich nicht haltbar und unmoralisch, was zum einen bedeutet, dass man nichts nachzahlen muss, und sogar auf Unterlassung und Schadensersatz wegen psychologischen Druck klagen kann.
Weiterhin sollte man überprüfen ob man die Vertragsdaten abrufen kann, ist das nicht gegeben ist der Vertrag von Anfang an unwirksam
Ein Verbraucher schrieb uns:
Guten Tag Frau Lauckenmann
Folgende Email habe ich an das Inkassounternhemen gesendet:
Guten Tag
Hiemit teile ich Ihnen nochmals mit das ich bezüglich Ihrem Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite.
Ich habe gemäss § 355 BGB erfolgreich bei Parship widerrufen und bestreite die erbrachte Leistung von Parship.
Wie die Anzahl der Kontakte zustande kommt finde ich etwas seltsam?! Wie Berechnung zustande kommt finde ich noch seltsamer. Rechtlich gesehen sieht § 357 Abs. 2 BGB *1) lediglich
Wertersatz für Verschlechterungen einer Sache vor. Dies ist hier nicht der Fall, schon deshalb weil die Kontakte keine Sache sind und sich auch nicht verschlechtern.
Ich bitte hiermit um Klageerhebung.
Freundliche Grüsse
Folgendes habe ich von einem Anwalt erhalten auf meine Frage wie ich vorgehen soll
Sehr geehrte/r Fragesteller/-in,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt *):
Mit dem erfolgreichen Widerruf der Anmeldung bei Parship gem. § 355 BGB haben Sie eigentlich bereits alles Notwendige getan. Häufig ist weiterer Schriftverkehr eher schädlich und macht im Prozess später dem Anwalt das Leben schwer.
Meine Empfehlung geht dahin, allenfalls noch ein einziges Schreiben an das Inkassoinstitut, und eventuell später noch an einen eventuell weiterhin zusätzlich tätigen Anwalt zu richten, per Einschreiben mit Rückschein.
Nehmen Sie in Ihrem Schreiben Bezug auf den Widerruf und bestreiten Sie die erbrachten Leistungen von Parship (natürlich nur, sofern das auch stimmt). Stellen Sie klar, daß Sie unter keinen Umständen zur Zahlung bereit sind und bitten Sie um Klageerhebung. Dadurch sind weitere Mahnungen überflüssig und weitere Inkassokosten später wegen der Zahlungsverweigerung nicht notwendig nicht mehr erstattungsfähig, selbst wenn Parship wider Erwarten einen Prozess gewinnen sollte.
Soweit Sie die Leistungen bereits bezahlt haben und auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, also mit den Kontakten Kontakt aufgenommen haben, dürfte eine Rückforderung Ihrer eigenen Zahlungen allerdings fraglich sein, denn insoweit wurde ja eine entgeltliche Leistung bereits in Anspruch genommen. Das möchten Sie aber ja wohl gar nicht.
Das Amtsgericht Hamburg (Az. 4 C 381/10) hat in einem vergleichbaren Fall mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2012 die EliteMedianet GmbH auf Klage eines Verbrauchers zur Rückzahlung von 99 Euro für eine Persönlichkeitsanalyse verurteilt.
Die Argumentation können Sie auch für sich verwenden, vgl. hier:
http://www.vzhh.de/recht/179193/EliteMedianet%20Urteil.pdf
Rechtlich gesehen sieht § 357 Abs. 2 BGB *1) lediglich Wertersatz für Verschlechterungen einer Sache vor. Dies ist hier nicht der Fall, schon deshalb weil die Kontakte keine Sache sind und sich auch nicht verschlechtern. Damit dürften die Erfolgsaussichten einer klageweisen Weiterverfolgung der Angelegenheit für Parship gegen Null gehen.
Parship hätte Sie ferner auf diese Folgen hingewiesen müssen und Sie hätten damit einverstanden gewesen sein müssen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Hier kommt es eventuell auf das Kleingedruckte noch an, das aber häufig als Überraschungsklausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 305 BGB zum Opfer fällt.
Aber auch, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz bestehen sollte, dann ist die Berechnungsmethode nach Anzahl der garantierten Mindestkontakte wohl nicht akzeptabel. Hier sollten Sie außerdem die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreiten.
Alle weiteren Schreiben kommen in einen Sonderordner und werden einfach abgeheftet. Reagieren brauchen Sie eigentlich nur auf einen Mahnbescheid (Kreuzchen, Unterschrift und zurück ans Amtsgericht/ Mahngericht) oder auf eine Klageschrift, übersandt durch ein Gericht.
Vor dem Amtsgericht können Sie sich notfalls selbst vertreten. Anwaltliche Hilfe erhalten Sie auch hier mit dem Rechtsgebiet Verbraucherrecht oder Zivilrecht:
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm
Bei der Suche im Internet nach Parship findet man einige Negativberichte über Parship und deren Praktiken. Eine Meldung Ihres Falles an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe *2) kann daher auch nichts schaden, das kann zu zusätzlichem Druck auf Parship führen, denn die Verbraucherverbände können derartige Praktiken bei Vorliegen der Voraussetzungen aus eigenem Recht abmahnen bzw. sogar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Ihre Frage ist damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.
mit freundlichen Grüssen,
*) Unter meiner Antwort befinden sich:
Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
*2) http://www.test.de/Partnervermittlung-Der-teure-Trick-mit-dem-Gutachten-4332130-0/
Herr Rene C. schrieb uns:
Guten Tag,
ich hatte meinen Kauf einer sog. „Premiummitgliedschaft“ auf Parship.de innerhalb der 2wöchigen Frist schriftlich per Einschreiben widerrufen.
Es handelte sich um eine 3-monatige Mitgliedschaft.
Daraufhin erhielt ich eine Email mit einer Rechnung über 72,37€ (angebl. Wertersatz)!
Eine Monatsgebühr in Höhe von 62,40€ war bereits abgebucht worden.Desweiteren wurde trotz meines Widerrufs versucht, über Paypal den zweiten Monatsbeitrag einzuziehen.
Die Forderung des „Wertersatzes“ bezog sich auf meinen Widerruf. Die Nutzungsdauer betrug allerdings eben nur 14 Tage, weshalb ich mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden war.
Auf eine Meldung bei Paypal hin wurde mir sodann ein halber Monatsbeitrag rückerstattet. Daraufhin erachtete ich den Fall als beendet, da ich mit einem halben Monatspreis für die 14tägige Probenutzung einverstanden war.
Mein Mitgliedskonto wurde – entgegen meiner Aufforderung – vollständig gelöscht, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, da es ja nach dem Widerruf der „Premiummitgliedschaft“ nunmehr ein kostenfreies Benutzerkonto war.
Schon diese Löschung ist als widerrechtlich zu betrachten, da ich sie nie gewünscht habe und im übrigen hätte selber vornehmen können.
Nun erhalte ich eine Email „letze Mahnung“!!
Darin eine Forderung über 156,03€, also über die restlichen Monatsgebühren aus der längst widerrufenen, also nichtigen „Premiummitgliedschaft“.
Es werden Mahngebühren erhoben und mit Inkasso gedroht, was ich als Betrugsversuch interpretiere, und darüberhinaus als Nötigung und Belästigung.
Diesen Fall melde ich Ihnen, um aufzuzeigen, mit welchen perfiden Strategien diese Firma offenbar vorgeht, obwohl Parship.de vermeintlich als eine seriöse Plattform empfohlen wird!!
Ich bin auch darauf hereingefallen.
Bitte machen Sie diesen Fall öffentlich, ohne Nennung persönlicher Informationen, um solcherlei Scharlatanerie Einhalt zu gebieten und die Verbraucher zu warnen und aufzuklären.
Gegen eine Weiterleitung dieses Schreibens an diese Firma habe ich nichts einzuwenden, denn ich habe alle nötigen Nachweise dokumentiert.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung für gegen diese Geschäftspraktiken.
Mit freundlichen Grüßen,
René C.