Verbraucher gewinnt Prozess gegen vollversion-kaufen.de
Das Amtsgericht Besigheim hat am 12.4.2021 unter dem Aktenzeichen 3 C 590/20 folgendes Urteil gefällt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der insofern beweisbelastete Kläger hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten unverzüglich nach der Bestellung eine Bestellbestätigung über die Bestellung mit der Nummer …… zuging. Dies führt entweder dazu, dass de Vertrag mangels Annahme gar nicht erst wirksam zustande kam (I) andernfalls mangels laufender Widerrufsfrist durch den Beklagten noch wirksam widerrufen werden konnte – was auch geschah (II) und selbst unter Annahme des Bestehens des Vertrages eine vertragliche Nebenpflichtverletzung – nämlich der Verpflichtung zum unverzüglichen Übersenden einer Vertragsbestätigung gem. § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, die gem. §280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Freistellung der durch die nicht nachgewiesenermaßen erfolgte Bestellbestätigung entstandenen Kosten – und damit dem hier geltend gemachten Anspruch des Beklagten – führt (III).
Auszüge aus dem Urteil:
I. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist kein Kaufvertrag mit der Nummer ……zustande gekommen.
II. Der Kläger hat nicht vermocht, nachzuweisen, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Der Vertrag wäre zudem jedenfalls wirksam widerrufen worden denn das Verhalten des Beklagten müsste unter der Annahme eines wirksam zustande gekommenen Vertrages als wirksamer Widerruf desselben gewertet werden. Die Widerrufsfrist begann mangels – nachgewiesenem – Zugang der Widerrufsbelehrung sowie mangels Erhalt der Ware nicht zu laufen……………..
III. Selbst unter der Annahme, dass durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ bereits ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, wäre der Beklagte seiner vertraglichen Nebenpflicht aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB zur unverzüglichen Bestätigung vom Zugang der Bestellung nicht nachgekommen mit der Folge, dass dem Beklagten gegen den Kläger ein Schadenersatz aus §280 Abs. 1 BGB zusteht und der Kläger den Beklagten damit von sämtlichen Kosten freistellen muss, die ihm durch die nicht unverzüglich zugegangene Bestellbestätigung entstanden sind……..