Veranstaltungen und Reisen wegen Corona abgesagt. Hier finden Sie wichtige Informationen:
Aufgrund der Corona-Krise werden derzeit unzählige kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgesagt. Viele Verbraucher haben für diese Veranstaltungen bereits Karten gekauft und bezahlt und fürchten nun, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Uns erreichen täglich Anfragen von besorgten Verbrauchern, inwiefern sie die Karten stornieren und das gezahlte Geld zurückerhalten können. Ebenso stellt sich für viele Verbraucher nun die Frage, wie sie bei ihrer gebuchten Reise vorgehen sollen. Verbraucherschutz.de hat hierzu mit der Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte aus München (www.LL-ip.com) gesprochen, die zahlreiche Verbraucher in diesen Angelegenheiten vertritt (http://www.ll-ip.com/aktuelles/corona-erstattung-ticket-reise-hotel):
VS: Viele Verbraucher buchen Veranstaltungskarten für Konzerte, Messeveranstaltungen oder andere kulturelle Veranstaltungen. Durch die Corona-Krise werden nun massenhaft Veranstaltungen abgesagt. Können Verbraucher das Geld für die abgesagten Veranstaltungen vom Veranstalter zurückverlangen?
LL: Das kommt darauf an, aus welchen Gründen der Besucher das Geld zurück möchte. Wenn der Besucher die Veranstaltung aus Angst vor Ansteckung nicht besuchen möchte, die Veranstaltung jedoch wie geplant stattfindet, so besteht kein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch. Selbstverständlich kann jedoch auch in diesem Fall der Veranstalter den Ticketpreis kulanterweise zurückerstatten oder dem Besucher mit einem Gutschein entgegenkommen.
Wenn aber die Veranstaltung abgesagt wird, sei es aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rein vorsorglich, so hat der Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder der Standgebühren im Falle einer Messe. Nun ist dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung unmöglich geworden und sowohl er als auch der Verbrauchers sind von ihren Leistungspflichten gem. §§ 275, 326 Abs. 1 BGB befreit und kann gem. § 346 Abs. 1 Alt. 2, 326 Abs. 5, 275 BGB vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Ticketpreises verlangen.
VS: Ändert sich hierbei für die Verbraucher etwas, wenn sie ihre Veranstaltungskarten über Vermittlungsunternehmen wie z.B. Eventim buchen?
LL: Im Grundsatz ändert sich hierdurch nichts. Juristisch gesehen tritt der Unternehmer (beispielsweise Eventim) lediglich als Vermittler auf. Der Verbraucher bekommt bei Absage der Veranstaltung den Teil der Gesamtkosten wieder zurück, der auf den Ticketpreis entfällt. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein kleiner Teil der Gesamtkosten als Vermittlungskosten nicht rückerstattet wird, da der Vermittlungsvertrag erfüllt wurde.
VS: Einige Veranstalter sagen jedoch die Veranstaltung nicht ab, sondern versuchen die Verbraucher mit einem Alternativtermin zu vertrösten. Muss sich der Verbraucher hierauf einlassen?
LL: Nein grundsätzlich muss er das nicht. Die gebuchte Veranstaltung an einem bestimmten Tag hat Fixschuldcharakter. Der Verbraucher hat die Wahl, ob er das Alternativdatum annimmt, oder das Angebot abzulehnen und den Ticketpreis aus bereits beschriebenen Gründen zurückzuverlangen.
VS: In den AGB der Veranstalter findet sich eine Klausel, nach der eine Rückerstattung nicht möglich sei, wenn die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfällt. Bekommt nun der Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie sein Geld doch nicht zurück?
LL: Auf den Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers hat eine solche Klausel regelmäßig keine Auswirkung. Ein Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs aufgrund höherer Gewalt widerspräche der oben dargestellten gesetzlichen Wertung. Deshalb verstößt eine solche Klausel gegen § 307 BGB und wäre grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ebenso verhält es sich mit einer AGB-Klausel, nach welcher eine Rückerstattung nur bei Absage der Veranstaltung, nicht aber bei Terminverschiebung möglich sein soll.
VS: Kann der Verbraucher neben der Rückerstattung der Ticketkosten weiteren Schadens- oder Aufwendungsersatz für beispielsweise Reise-, Unterkunfts- und Organisationskosten verlangen?
LL: Weitere Schadensersatzansprüche setzen das Vertretenmüssen des Veranstalters voraus. Geht die Absage auf ein offizielles behördliches Verbot oder eine Anordnung zurück, so wird dem Veranstalter die Exkulpation gelingen, denn zur Absage war er behördlich verpflichtet. Folge hieraus ist, dass der Verbraucher keine weiteren Schadensersatzansprüche hat.
Geht die Absage hingegen nicht auf eine behördliche Anordnung zurück, sondern hat der Veranstalter rein vorsorglich gehandelt, um einer Ansteckungsgefahr mit dem Virus vorzubeugen, ist das Vertretenmüssen des Veranstalters ausgeschlossen, wenn es sich bei der Corona Pandemie um höhere Gewalt handelt und die Entscheidung des Veranstalters hierauf beruht.
In der Rechtsprechung sind schon Epidemien und Seuchen als Fälle höherer Gewalt eingestuft worden (AG Augsburg, Urteil vom 9. November 2004 – Az. 14 C 4608/03, AG Homburg, Urteil vom 2. September 1992 – Az. 2 C 1451/92-18 – in Bezug auf den Ausbruch des SARS-Virus). Der Beweis, dass die Veranstaltung die Gefahr einer Coronavirus-Ausbreitung barg und ein pandemiebedingtes Gesundheitsrisiko für alle Teilnehmer darstellte, dürfte dem Veranstalter Stand heute (24. März 2020) aufgrund der offiziellen Empfehlungen von Gesundheitsbehörden, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder Einschätzungen führender Infektionsschutzinstitute leicht fallen.
Auch wenn aktuell mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Corona-Pandemie nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Corona-Pandemie höhere Gewalt im Rechtssinne darstellt, so spricht einiges dafür. Schadens- bzw. Aufendungsersatz für Reise-, Unterkunfts- und Organisationskosten bestünden daher für den Verbraucher nicht.
VS: Was für Rechte stehen Reisenden zu, wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert?
LL: In diesem Fall hat selbstverständlich der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf Bezahlung der Reise. Schon bezahlte Anzahlungen müssen dem Reisenden rückerstattet werden.
VS: Können Verbraucher die eine Pauschalreise gebucht haben diese nun kostenlos stornieren?
LL: Der Verbraucher kann vor Reisebeginn jederzeit gem. § 651h Abs. 1 BGB von der Reise zurücktreten, muss jedoch grundsätzlich eine angemessene Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen. Kostenlos ist die Stornierung jedoch nach § 651h Abs. 3 BGB, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Bei offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, wie aktuell (Stand 24. März 2020) bis Ende April vorliegend, hat die Rechtsprechung bisher die Erfüllung dieses Tatbestands bejaht, sodass auch im aktuellen Fall der Corona-Pandemie bei allen touristischen Reisen ins Ausland, die nun unmittelbar bevorstehen eine kostenlose Stornierung möglich sein wird. Auf eine Umbuchung oder einen Gutschein müssen sich Reisende nicht einlassen.
VS: Ist dies auch bei Individualreisen der Fall?
LL: Bei Individualreisen ist eine kostenlose Stornierung der Reiseleistung schwieriger. Die Individualreise unterscheidet sich von der Pauschalreise dergestalt, dass kein Bündel an Reiseleistungen gebucht wird, sondern jeder Bestandteil der Reise (Hotels, Flüge, Transport) unabhängig von der anderen. Deshalb ist Vertragspartner auch nicht der Reiseleiter im Inland, sondern der jeweilige Hotelbetreiber bzw. Leistungsträger im Reiseland. Rechtliche Fragen rund um den Rücktritt richten sich daher grundsätzlich nach dem Recht, in dessen Land der Leistungsträger sitzt.
Klarer ist der Fall, wenn der Leistungsträger vor Ort selbst seine Leistung nicht anbieten kann, weil er aufgrund der Krise geschlossen hat, wie etwa viele Hotels in Südtirol und Italien. Dann gilt wieder der Grundsatz, dass der Reisende von seiner Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit befreit wird und nicht zahlen muss bzw. einen Rückzahlungsanspruch hat.
VS: Kann ich meinen gebuchten Flug oder Zugreise nun kostenlos stornieren?
LL: Ein generelles Recht auf Rücktritt eines gebuchten Fluges/Zugreise haben Reisende derzeit grundsätzlich nicht, wenn der Flug oder die Bahnfahrt wie geplant stattfindet. Viele Fluggesellschaften und Eisenbahn-Unternehmen bieten jedoch derzeit flexiblere und kostenlose Umbuchungen an. Die Deutsche Bahn ermöglicht ihren Kunden eine kostenlose Stornierung wenn der Reisegrund wegen des Coronavirus entfällt, zum Beispiel, weil eine Veranstaltung abgesagt wurde oder der Zielort unter Quarantäne steht. Ansonsten ist jedoch der Reisende auf die Kulanz der Airline oder des Bahnunternehmens angewiesen.
Fazit:
Der Veranstaltungspreis (Ticketpreis, Messestandgebühr etc.) muss bei Absage der Veranstaltung erstattet werden. Abzuziehen hiervon ist gegebenenfalls eine kleine Vermittlungsgebühr für einen dazwischengeschalteten Vermittler wie beispielsweise Eventim. Weitere Schadensersatzansprüche wie Reise- oder Hotelkosten hingegen dürften derzeit nicht durchsetzbar sein, da den Veranstalter bei Absage aufgrund der Corona-Pandemie nicht zu vertreten hat bzw. höhere Gewalt vorliegt.
Pauschalreisen können grundsätzlich aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amts kostenlos storniert werden. Individualreisende können hingegen nicht ohne weiteres kostenlos von ihren Reiseleistungen zurücktreten.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
http://www.ll-ip.com/aktuelles/corona-erstattung-ticket-reise-hotel
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Franz-Joseph-Straße 35
80801 München
Tel: 089/38666070
Fax: 089/386660711
Mail: [email protected]
Web: www.LL-ip.com
SE verstösst wissentlich gegen EU Recht. Nur Sammelklagen
machen möglicherweise Sinn, weder der Verbraucherschutz NRW noch Verbraucherschutz.de erwägen eine
solche Sammelklage. Somit ärgern und auf Anbieter aus GB verzichten. Reine Geldeinsammler für Venturecapital
Betrüger.
ggf. mit Leistungserbringer Vereinbarungen treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schmitz
Wir haben im Januar 2020
Den pauschal Urlaub für die Türkei gebucht 04-08-19-08! Anbieter its wurde im Reise Büro gebucht! Wir wollen stornieren und sie wollen 35% stornogebühren!!!! Obwohl eine reisewahrung bis 31.08 vorliegt und wir extrem eingeschränkt wären im Urlaub und dazu noch die Quarantäne nach dem Urlaub 14 Tage! Wie schaut es rechtlich aus? Steht mir ein kosten loser Storno zu? Vielen Dank fam Majer
Unsere Familienreise vom 18.05.-22.05. 2020 nach Paris fiel wegen der bestehenden Coronakrise aus.
Obwohl die deutsche Reisewarnung bis zum 15.06.2020 fortbesteht und touristische Reisen nach Frankreich nach wie vor verboten sind,
wandelt die Deutsche Bahn die Tickets nur für Reisen bis zum 05.05.2020 in Gutscheine um.
Wir können die Reise nicht bis zum 30.06.2020 antreten, da wir die Schulferien nutzen müssen.
Gibt es für uns eine Möglichkeit zur Klage?
Wir haben Tickets bei Eventim gekauft, die Veranstaltung wurde abgesagt. Eventim hat uns informiert, dass der Veranstalter das Konzert verschieben will und daher der Ticketpreis erst einmal nicht erstattet wird, weil die Tickets ihre Gültigkeit behalten. Wir haben jetzt Sorge, dass der Veranstalter pleite geht und wir dann doch kein Geld bekommen. Wie lange darf sich der Veranstalter mit dem neuen Termin Zeit lassen? Können wir die Erstattung der Tickets nicht sofort fordern?
Das Kodo Konzert am 28.03.2020 ist aufgrund des Corona Virus ausgefallen. Mir wurden allerdings nur 154,05€ von 190,92€ zurückerstattet. (Insgesamt drei Tickets, 58,85€ pro Ticket, zzgl. Versicherung und Gebühren)
Eventim hat mir dabei keine Erklärung geliefert, warum ich nur einen Teilbetrag erhalten habe.
Dabei sollte mir rechtlich der gesamte Kaufpreis zustehen.
Derzeit ist Eventim telefonisch nicht erreichbar.
K. Weiss
Bitte lesen Sie unseren Artikel:
https://verbraucherschutz.de/veranstaltungen-und-reisen-wegen-corona-abgesagt-hier-finden-sie-wichtige-informationen/
Juristisch gesehen tritt der Unternehmer (beispielsweise Eventim) lediglich als Vermittler auf. Der Verbraucher bekommt bei Absage der Veranstaltung den Teil der Gesamtkosten wieder zurück, der auf den Ticketpreis entfällt. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein kleiner Teil der Gesamtkosten als Vermittlungskosten nicht rückerstattet wird, da der Vermittlungsvertrag erfüllt wurde.
Halli Hallo,
ich habe über lastminute.de einen Flug gebucht. Dieser wurde in 3 Teile geteilt Der letzte Flug wurde von der Fluggesellschaft gestrichen, da das Land die Grenzen geschlossen und keinen mehr rein gelassen hat. Obwohl dies über eine Woche her ist, hat sich lastminute.de nie bei mir gemeldet und der Flug blieb als bestätigt in meinem Account und ist jetzt unter frühere Buchungen abgelegt. Ich bin verzweifelt…
Ich raten allen ab jemals etwas über Lastminute.de zu buchen!!!!
Hallo, dieselbe Frage stelle ich mir auch. Die Frankfurt Ticket RheinMain GmbH ist ebenfalls nicht zur Erstattung eines verlegten Konzertes bereit und verweist auf den Konzertveranstalter. Wer ist nun für die Erstattung zuständig? Der Vermittler oder Konzertveranstalter?
Für die Veranstaltung“ Lord of the Dance “ am 17.03. 2020 in der Messe Erfurt hatten wir zwei Tickets für mehr als 150 € beim Ticketshop Thüringen gekauft. Veranstalter ist die ARGO Konzerte GmbH. Der Ticketshop ist bisher nicht zur Rückzahlung bereit, weil der Veranstalter angeblich einen neuen Termin aushandeln will. Wir wollen aber keinen anderen Termin. Wie müssen wir nun weiter verfahren? Wo finde ich dieses Formular für die Preisrückzahlungsforderung ?