Ermittlungsverfahren gegen Torsten Heilmann als Mitverantwortlicher von Telco-Tec eingestellt
Herr Jörn M. erhielt das nachstehende Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin, welches in diesen Tagen anscheinend alle betroffenen Verbraucher, die Anzeige erstattet hatten, erhalten:
Sehr geehrter Herr M.,
ich habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach den durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.
In Betracht kommt nur ein Betrug gemäß § 263 StGB. Dazu wäre aber erforderlich, dass die Verantwortlichen der Berinia Gmbh, Telco-Tec bzw. Galliardo AG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Täuschungshandlung begangen hätte, denn einen Betrug durch Abschluss eines Vertrages begeht nur, wer bereits bei Vertragsschluss weder willens noch in der Lage ist, die ihm entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und den anderen Vertragsteil darüber täuscht.
Ergeben sich erst danach Gründe, die der Leistungserfüllung des einen Vertragsteils entgegenstehen – auch Lieferschwierigkeiten oder Zahlungsprobleme -, ist dies lediglich eine zivilrechtlich zu klärende Streitfrage, denn die bloße spätere Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit allein ist nicht strafbar. Das Vorliegen einer unbehebbaren Lieferunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist nicht erkennbar. Auch mangelnder Lieferwille ist vorliegend nach den erfolgten Ermittlungen nicht gegeben.
Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte in der Annahme handelte, er würde die Lieferverpflichtungen trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage noch erfüllen können. So haben die Ermittlungen ergeben, dass sich die ausbleibenden Lieferungen von Waren bzw. die ausbleibenden Rücküberweisungen zunächst allein als Verzögerungen darstellten, die zumeist durch Lieferschwierigkeiten, Koordinierungsproblemen, unerwartet hohem Bestellaufkommen oder eine zu lange Prüfung der Einzelfälle durch die deutsche Repräsentanz der Firma verursacht wurden.