„Seit geraumer Zeit werde ich von der Firma „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, GEZ“ zu Zahlungen aufgefordert, welche ich mangels gültiger Verträge zwischen dieser Firma und mir nicht leisten werde.“
Herr Daniel F. schrieb uns am 20.6.17:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit geraumer Zeit werde ich von der Firma „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, GEZ“ (Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 122790216) zu Zahlungen aufgefordert, welche ich mangels gültiger Verträge zwischen dieser Firma und mir nicht leisten werde. Von der Firma Südwestrundfunk (SWR, Gesetzlicher Vertreter: Peter Boudgoust (Intendant), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812481116) habe ich am 02.05.2017 und am 02.06.2017 je einen Festsetzungsbescheid über zu zahlende Beträge erhalten, denen ich jeweils widersprochen hatte. Da diese Firmen schon seit geraumer Zeit bekannt dafür sind, das Recht zu beugen, in dem mit Zwangsvollstreckungen gedroht werden (entweder Geldstrafe oder Gefängnis), welche nur staatlichen Behörden vorbehalten sind, möchte ich mich hiermit an den Verbraucherschutz wenden, um mich zu schützen. In meinen Widersprüchen habe ich als Begründung jeweils auf die folgenden Punkte hingewiesen:
– Gemäß § 58 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG) wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag – wie auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – der in die Rechte Dritter eingreift erst dann wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Ich habe keinem der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugrunde liegenden Staatsverträge schriftlich zugestimmt.
– Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich – entgegen Ihren Meinungen oder Erläuterungen – um kein Gesetz (weder Bundes- noch Landesgesetz), sondern um einen Vertrag. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die gültige Rechtsnorm einzuhalten. Hierbei ist dringend auf die Freiwilligkeit von Verträgen hinzuweisen. Da Sie mich mit Ihrem Schreiben vom 15.09.2016 über die Anmeldung meines Beitragskontos informiert haben und ich dieser Anmeldung nicht freiwillig zugestimmt habe, kommt diese Anmeldung einem Zwang gleich, welcher der Rechtsnorm eines gültigen Vertrages nicht entspricht. Aus diesem Grund und dem Fehlen meiner Willenserklärung (Vertragsannahme), ist dieser Vertrag gegenstandslos.
– Der Südwestrundfunkt (SWR) bezeichnet sich selbst als Unternehmen, nicht als Behörde. Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne des Landesverfassungsrechts ausgeübt. Demnach sind Zwangsvollstreckungen seitens des SWR laut Beschluss des Landgerichtes Tübingen vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16 wegen des Fehlens staatlicher/hoheitlicher Behördeneigenschaften unrechtmäßig.
Da es sich bei diesen beiden Institutionen nachweislich (und vom Landesgericht Tübingen gerichtlich festgestellt) um Firmen handelt (siehe auch Umsatzsteuernummern), welche dem Privat- und Handelsrecht unterliegen, können auch keine staatlichen Strukturen zugrunde gelegt oder genutzt werden (wie es bei Vollstreckungen der Fall wäre). Es handelt sich hier um eine arglistige Täuschung, da sich diese Firmen als Behörden ausgeben und mich als Verbraucher nötigen und bedrohen.
Laut diesen Punkten ist das Recht auf meiner Seite. Ich wünsche die sofortige Einstellung von Belästigungen und Drohungen seitens dieser Firmen mir gegenüber und bitte Sie um Hilfe in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel F.
Wir schrieben Herrn F.:
Sehr geehrter Herr F.,
leider kann ich Ihnen nicht helfen.
Die nachstehende Zuschrift erhielten wir vom Beitragsservice zu einem anderen Vorgang:
Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitrag wird im Sinne einer solidarischen Finanzierung von allen für alle gezahlt. Der Rundfunkbeitrag ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf allen seinen Verbreitungswegen zu nutzen – frei und unverschlüsselt.
Für Ihren Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der Neugestaltung des Rundfunkstaatsvertrages dazu entschieden, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem Solidarprinzip und unabhängig vom persönlichen Nutzungsverhalten zu regeln. Die Verpflichtung den Rundfunkbeitrag zu zahlen,
ist somit nicht von der Nutzung einzelner Sendungen oder bestimmter Übertragungswege abhängig. Ausreichend ist vielmehr, dass in der Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.
Herr F. schrieb:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
leider beantwortet Ihre Rückmeldung keine meiner rechtlichen Bedenken. Das Urteil des Tübinger Landesgerichtes ist eindeutig. Wenn der Gesetzgeber eine solidarische Finanzierung Rundfunkanstalten möchte, soll er das über Steuern regeln und nicht über Firmen. Das ist nun ganz klare Sache des Verbraucherschutzes und ich erbitte nochmals Hilfe von Ihnen. Oder gibt es mittlerweile sogar einen Pakt zwischen dem Verbraucherschutz und den Rundfunkfirmen, der nicht die Verbraucher, sondern die Firmen schützt? In diesem Falle würde ich mir über die ethische und moralische Eigenschaft und Funktion des VERBRAUCHERschutzes ernste Gedanken machen…
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel F.
Wir schrieben:
Sehr geehrter Herr F.
wir sind nicht die Verbraucherzentrale, sondern Verbraucherschutz.de, ein eigenständiger und gemeinnütziger Verein.
Wir leiten Beschwerden von Verbrauchern per Mail an die betreffenden Firmen weiter und erhalten zu 90% eine zufriedenstellende Lösung.
In Ihrem Fall können wir nicht den Beitragsservice anschreiben, da dieser Vorgang einer Rechtsberatung bedarf, wir aber keine Anwälte beschäftigen, und auch keine Rechtsauskünfte erteilen.
Dumm ist nur, dass die Verbraucherzentralen, die für so etwas eigentlich zuständig sind, sich auch nicht einmischen, wenn es um dieses Thema geht.
Leider haben aber die Bürger dieses Landes ja auch seinerzeit nicht heftig genug gegen diese einsame Entscheidung Einspruch eingelegt.
Ich denke, Sie sollten einen Anwalt aufzusuchen
Herr F. schrieb:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
entschuldigen Sie meine Empörung. Sie hatten die Verbraucherzentrale genannt und hier hatte ich eine ähnliche Antwort bekommen, was mich sehr verstört hat. Dass diese Rechtsbeugung überhaupt stattfinden konnte und immer noch kann ist beispiellos. Die Bevölkerung wurde seiner Zeit m.E. auch nicht angemessen informiert, ganz nach Jean-Claude Junker (Zitat: „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“)
Wundert man sich da noch über die aktuelle politische Situation?
Bitte veröffentlichen Sie den Vorgang gerne. Für diese Sache muss ein öffentliches Bewusstein geschaffen werden.
Besten Dank und freundliche Grüße,
Daniel F.
Herr F. schrieb uns am 9.7.17:
Hallo Frau Lauckenmann,
da ich leider auf meine letzte Antwort nichts mehr von Ihnen gehört habe, wollte ich fragen, wie der aktuelle Stand in der geschilderten Sachlage ist. Sie hatten ja zugesagt, den Vorgang ohne Nennung meines Namens zu veröffentlichen.
Mittlerweile hat sich die Firma Beitragsservice/SWR wieder bei mir gemeldet mit einer Mahnung und mehreren Drohungen (Kontopfändung, Gehaltspfändung usw.), ohne dass diese Firma auf meine nun schon zweifach versendeten Widersprüche eingeganen ist, in denen ich die Rechtslage erläutert habe. Hier wird das Recht auf eine unfassbare Art und Weise gebeugt, dass Verbrauchern wie mir die Worte fehlen. Laut Grundgesetz Art. 19 Absatz 4 habe ich ein Recht auf Einhaltung des ordentlichen Rechtsweges (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html). Meine Widersprüche sind demnach von dieser Firma zu bearbeiten, anstatt widerrechtliche Drohungen (strafbar nach §123 BGB) auszusprechen.
Scheibar fühlt sich hier weder die Verbraucherzentrale noch der Verbraucherschutz in der Pflicht, etwas zu unternehmen. Ich würde mich sehr freuen, würde der gemeinnütziger Verein „Verbraucherschutz“ hier den bequemen Weg verlassen und wirklich etwas für die Verbraucher tun – denn wie gesagt: Beides, die Sach- und die Rechtslage, sind eindeutig.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Daniel F.
Auf meine obige Anfrage vom 23.11.2018 ist leider kein Kommentar gekommen. Der zuvor veroeffentlichten Korrespondenz und den nachfolgenden Kommentaren moechte ich hinzufuegen, dass der Beitragsservice in der Tat zwar ein nicht-staatliches Inkasso-Unternehmen ist, laut Rundfunkstaatsvertrag von den oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als solches beauftragt ist, saeumigen Zahlern die vorgesehenen Rechtsfolgen anzukuendigen. Ein Volksentscheid darueber waere der einzig richtige Weg.
Natürlich kann er das. Er kann alles verlangen. Aufgrund seines Rechtsstatus „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ mit der Umsatzsteuernummer DE 122790216 ist es ein (auch international) eingetragenes Wirtschaftsunternehmen (Service). Der Beitragsservice ist kein Amt, keine Behörde und auch keine staatliche Institution. Es ist eine Firme wie jeder Bäcker oder Fleischer. Dieses Unternehmen kann Ihnen Angebote unterbreiten, die sie unfrei zurück schicken – können und sollten.
Kann der Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio rechtmaessig verlangen, dass, trotz amtlich nachgewiesener Auswanderung in die USA, in Deutschland Rundfunkbeitraege zu entrichten sind, nur weil wir dort noch unser Wohneigentum beibehalten, und deshalb auch polizeilich gemeldet geblieben sind, um bei unseren alljaehrlichen Besuchen unserer Kinder und Enkel ueber die Sommermonate (manchmal unvorhergesehen laenger als drei Monate) nicht in Hotels kampieren zu muessen?