Streik, Verspätung oder Annullierung – Muss die Airline eine Entschädigung zahlen?
Frau Maike Dorstewitz, Leitende Mitarbeiterin Reiserecht in der Kanzlei am Südstern ließ uns am 22.7.2022 nachstehende Informationen zukommen:
Laut Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht grundsätzlich ein Recht auf eine Entschädigung bei Annullierung oder Verspätung Ihres gebuchten Fluges. Diese beträgt entweder 250,00 €, 400,00 €, oder 600,00 €. Voraussetzung dafür, dass die Verordnung auch greift, ist das die Fluggesellschaft einen Sitz in der EU hat oder das der Flug von einem Flughafen in der EU startet. Ob es sich dabei um eine Pauschalreise oder eine individuelle Flugbuchung handelt, ist nicht ausschlaggebend. Bei einer Verspätung muss diese mindestens drei Stunden betragen. Des Weiteren darf die Mitteilung über die Annullierung oder Verspätung nicht mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug liegen und es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Doch wie verhält es sich wenn Mitarbeiter:innen der Airline streiken?
Folgende Fluggesellschaften befinden sich aktuell im Streik: SAS, Ryanair, Easyjet und Brussels Airlines. Dieser Streik fällt genau in die Urlaubszeit von deutschen Urlauberinnen und Urlaubern und es sind viele beliebte Reiseziele betroffen.
Die gute Nachricht für Verbraucher:innen ist, dass ein Streik nicht unter die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ fällt und somit in den meisten Fällen auch hier ein Recht auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht. Dies wurde mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes beschlossen. Laut diesem Urteil zählt ein Streik zu einer normalen Tätigkeit des Unternehmens. Anders verhält es sich, wenn zum Beispiel Fluglotsen streiken, welche nicht bei der Airline angestellt sind. Ein solcher Fall ist dann in die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ einzuordnen.
Die jeweilige Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz vom Start- zum Zielflughafen in Kilometern.
• Bei Flügen bis zu 1.500 km können 250 Euro,
• bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km können 400 Euro und
• bei Flügen über 3.500 km können 600 Euro
gefordert werden.
Die Kanzlei am Südstern berät Sie gerne individuell in einem kostenlosen Erstgespräch und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Bitte kontaktieren Sie die Kanzlei hierzu unter 030 695 330 96 oder [email protected].
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