Die Bundesregierung hat den Schutz der Verbraucher vor Internet-Kostenfallen erhöht. Da Verbraucher durch trickreich gestaltete Internetseiten in vermeintlich kostenpflichtige Verträge gelockt werden, und anschließend mit krimineller Energie zur Zahlung gedrängt werden, hat die Bundesregierung die „Button-Lösung“ eingeführt.
Mit der “Button-Lösung” kann der Internet-Abzocke ein Riegel vorgeschoben werden und unseriösen Anbietern leichter das Handwerk gelegt werden. Verbraucher sollen bei Einkäufen im Internet unmittelbar vor Abgabe der Bestellung von den Unternehmen auf die Kosten und weitere wesentliche Vertragsinformationen hingewiesen weden.
Eine Bestellung im Internet muß ausschließlich mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Der Verbraucher ist dann erst nach Bestätigung der Zahlungspflicht an den Vertrag gebunden.
Das Bundeskabinett hat mit seinem Beschluss noch vor der erforderlichen Umsetzung einer entsprechenden europarechtlichen Regelung dafür gesorgt, dass die deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher besser geschützt werden. Unseriöse Geschäftemacher im Internet können mit der “Button-Lösung” künftig ihre Preise vor den Verbrauchern nicht mehr verstecken.
Tipps zum richtigen Umgang mit privaten Daten im Internet bietet die Servicekarte des Bundesverbraucherministeriums zum Thema Datenschutz und Kostenfallen im Internet.
Die Servicekarte kann kostenlos unter www.bmelv.de heruntergeladen und auch als Druckvorlage von Redaktionen verwendet werden.
Internet-Kostenfallen
Was tun, wenn man in eine Kostenfalle getappt ist?
Seit dem 1. August 2012 wird die Rechtsposition der Verbraucher zusätzlich gestärkt. Aufgrund der ab diesem Zeitpunkt geltenden sogenannten „Button-Lösung“ müssen Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages im Internet nochmals über die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Die Verbraucher müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie sich zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages verpflichten wollen. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss der Unternehmer diese gut lesbar mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kommt nach § 312g Abs. 4 BGB überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten in ausreichender Art und Weise nachgekommen ist.
Unberechtigte Forderungen nicht bezahlen!
Rechnungen für Verträge, bei denen sich die Kostenpflicht ausschließlich aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden. Solche AGB-Klauseln sind grundsätzlich überraschend und damit nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Entsprechendes kann im konkreten Einzelfall auch dann gelten, wenn auf die Entgeltlichkeit des Angebots an einer versteckten Stelle auf der Anmeldeseite hingewiesen wird. Im Zweifelsfall sollte hier Rechtsrat eingeholt werden.
Forderung zurückweisen!
Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Dossier/Verbraucherschutz/Internetkostenfallen.html?notFirst=true&docId=1084790