Gerichtsurteil aus Hannover.
Vorgeschriebene Ruhezeiten der Flug-Crew müssen eingehalten werden und wenn hierdurch der Reisende eine Flugverspätung hinnehmen muss, steht ihm eine Ausgleichszahlung zu, so entschied das Amtsgericht Hannover (AZ:426C/12868/10) aufgrund einer Klage.
Den Klägern stehe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, so das Gericht, denn die Verspätung habe nicht auf außergewöhnlichen Umständen im reiserechtlichen Sinn beruht. Zwar könne auch schlechtes Wetter bei einem vorhergehenden Flug ein außergewöhnlicher Umstand sein, hierfür muß die Airline jedoch darlegen, dass sie sich bemüht hat, die Verspätung am Folgetag zu verhindern, es aber nicht geschafft hat. Dies sei in dem Fall nicht geschehen.