Reservierungen für einen Pflegeheimplatz dürfen nicht berechnet werden.
Herr Waldemar N. schrieb uns am 17.09.2021:
Betreff: Pflegeheimplatzreservierungen
Internetseite: BGH Urteil
Nachrichtentext:
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich weis nicht genau ob damit bei Ihnen an der richtigen Stelle bin.
Meine Ehefrau Gisela hat im Jahr 2019 für ihre Mutter hier in Pforzheim ein Pflegplatz reservieren lassen, den sie aber dann nie in Anspruch genommen hat da die Mutter dann verstorben ist. Sie musste 809 Euro dafür bezahlen. Nun hat das BGH ein Urteil erlassen das dies nicht zulässig sei, Urteil ist im Anhang. Kann man irgendwo erfahren, ob das auch rückwirkend gilt oder nur ab Urteilsverkündung?
Vielen Dank für Ihre Mühen und Arbeit
Mit freundlichen Grüßen
Waldemar N.
verbraucherschutz.de antwortete Herrn N. am 17.09.2021:
Sehr geehrter Herr N.,
wir beschäftigen keine Anwälte und erteilen daher auch keine Rechtsauskünfte.
Ich habe hier einen Link zur Themaseite „Pflegeheim“ der verbraucherzentrale; am Fuße der Seite können Sie offenbar eine persönliche Beratung anfordern:
verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/pflegeheimkosten-bei-urlaub-krankenhausaufenthalt-und-reha-10795
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes:
Nr. 133/2021
Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim auch gegenüber Privatversicherten unzulässig
Urteil vom 15. Juli 2021 – III ZR 225/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss.
Sachverhalt:
Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers bestand eine private Pflegepflichtversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebedürftig und wurde zunächst in einem anderen Alten- und Pflegeheim vollstationär untergebracht. In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mutter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem 12. Februar 2016 einen schriftlichen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Einzug der Bewohnerin in das Pflegeheim der Beklagten erfolgte am 29. Februar 2016.
Der Pflegevertrag sieht vor, dass die (künftige) Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu entrichten hat.
Dementsprechend stellte die Beklagte unter dem 22. März 2016 der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in ihrem Pflegeheim in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 eine Platzgebühr in Höhe von 1.127,84 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf.
Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.
Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen. Die Verweisung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG auf die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Bestimmungen zählende Regelung des § 87a Abs. 1 SGB XI ein.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen. Dafür sprechen nicht nur der enge systematische Zusammenhang und die leistungsmäßige Gleichstellung der sozialen und der privaten Pflegeversicherung (§ 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI), sondern vor allem auch der in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach seien vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen nicht entsprächen, unwirksam. Erfasst würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB XI auch die Fälle mittelbarer Leistungsinanspruchnahme im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung.
Dem in der Gesetzesbegründung betonten Zweck des § 15 Abs. 1 WBVG, den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem WBVG sicherzustellen und die zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI zu harmonisieren, kann nur dann umfassend Rechnung getragen werden, wenn der Anwendungsbereich der Norm auch auf die Fälle der mittelbaren Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB XI erstreckt wird. Andernfalls käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der hinsichtlich des Leistungsumfangs gleichgestellten Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden wollte.
Es ist mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch die (naheliegende) Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung eines Leistungsentgelts ohne tatsächliche Leistungserbringung gegenüber einem zukünftigen Heimbewohner.
§ 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen.
Die Beklagte ist daher nach Bereicherungsrecht zur Rückerstattung weiterer 918,54 € verpflichtet. Der Senat konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen dazu nachzuholen sind, ob der Kläger für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist.
Vorinstanzen:
AG Kerpen – Urteil vom 9. Juli 2019 – 102 C 28/19
LG Köln – Urteil vom 26. August 2020 – 13 S 148/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0133/21
ERFOLGE & DANKSAGUNGEN
Sixt erstattet die Abbuchung für den angeblichen Schaden
meine-sauna-welt.de liefert die Sauna
maedchenflohmarkt.de: Geld für einen verkauften Artikel nach sechs Wochen erhalten
paul-valentine.com befindet sich aktuell im vorläufigen Insolvenzverfahren
hoosa.de zahlt nach Stornierung der Bestellung das Geld zurück
engelderliebe.de storniert die weitere Abbuchung des Abos
holz-terrarium.de liefert das Terrarium nach über drei Monaten dann doch
hamburg-modehaus.de: PayPal erstattet dann doch den Kaufpreis
Vorsicht bei Anruf von gigaws.de / GWS Giga Win Service
backstreetmerch.com erstattet den Kaufpreis nach Stornierung der Bestellung
hamburg-modehaus.de: Minderwertige Ware, erstattet aber den Kaufpreis
Desiani.com: Volle Erstattung der Retoure wird zunächst abgelehnt
diemer.de erstattet die Retoure
Google Fonts werden jetzt direkt von Wix.com bereitgestellt
mode-deals.com: Minderwertige Ware aus China
emmalove.de Lieferung trotz Storno. Retoure wurde erstattet
triathlonladen.de erstattet die Nichtlieferung und die Retoure
urlaubstransfers.de erstattet die Taxikosten
svm-europa.com bestätigt den Widerruf des Gewinnspiels
GlücksTipper bestätigt den Widerruf des Gewinnspielvertrages
Interrail.eu liefert seit sechs Monaten die Pässe nicht
intervertrieb.de liefert die Markisen verspätet
Anruf von „GlücksTipper“ wegen angeblicher Gewinnspielteilnahme
adlermode.com erstattet den Kaufbetrag nach Stornierung der Bestellung
Primastrom: Vertrag mit 73 Cent kWh wurde rückabgewickelt
Kaufland.de erstattet den Kaufbetrag für das stornierte Ebike
Giga Euro Service storniert den Gewinnspielvertrag
favolt.de erstattet den Kaufpreis für die defekte Handy-Ladestation
Vorsicht vor telefonischen Angeboten von primastrom.de
fanatics-intl.com erstattet die Retoure
flixtrain.de erstattet die Verspätung
sixt.de korrigiert den Fehler wunschgemäß
vanessabruno.fr: Nach unserer „Intervention anstandslos überwiesen“
„Check24 erstattet aus Kulanz 50% der Mehrkosten“
ao.de: Erstattet nach Nichtlieferung den Kaufpreis
parken.flughafen-stuttgart.de / APCOA erstattet die Parkgebühr
HUK-Coburg bucht die unberechtigte Forderung aus
telefonicom.de akzeptiert den Widerruf
Klarstein.de: Erstattet über PayPal de Kaufpreis
selbstauskunft.de akzeptiert den Widerruf
maedchenflohmarkt.de: Geld für einen verkauften Artikel nach sechs Wochen erhalten
paul-valentine.com befindet sich aktuell im vorläufigen Insolvenzverfahren
hoosa.de zahlt nach Stornierung der Bestellung das Geld zurück
holz-terrarium.de liefert das Terrarium nach über drei Monaten dann doch
hamburg-modehaus.de: PayPal erstattet dann doch den Kaufpreis
Vorsicht bei Anruf von gigaws.de / GWS Giga Win Service
backstreetmerch.com erstattet den Kaufpreis nach Stornierung der Bestellung
hamburg-modehaus.de: Minderwertige Ware, erstattet aber den Kaufpreis
Desiani.com: Volle Erstattung der Retoure wird zunächst abgelehnt
diemer.de erstattet die Retoure
Google Fonts werden jetzt direkt von Wix.com bereitgestellt
mode-deals.com: Minderwertige Ware aus China
emmalove.de Lieferung trotz Storno. Retoure wurde erstattet
triathlonladen.de erstattet die Nichtlieferung und die Retoure
urlaubstransfers.de erstattet die Taxikosten
svm-europa.com bestätigt den Widerruf des Gewinnspiels
Vorsicht vor Mails von branchenbuch24.net/ ProConcepta GmbH
GlücksTipper bestätigt den Widerruf des Gewinnspielvertrages
Interrail.eu liefert seit sechs Monaten die Pässe nicht
intervertrieb.de liefert die Markisen verspätet
Anruf von „GlücksTipper“ wegen angeblicher Gewinnspielteilnahme
adlermode.com erstattet den Kaufbetrag nach Stornierung der Bestellung
Primastrom: Vertrag mit 73 Cent kWh wurde rückabgewickelt
Kaufland.de erstattet den Kaufbetrag für das stornierte Ebike
Giga Euro Service storniert den Gewinnspielvertrag
favolt.de erstattet den Kaufpreis für die defekte Handy-Ladestation
Vorsicht vor telefonischen Angeboten von primastrom.de
fanatics-intl.com erstattet die Retoure
sixt.de korrigiert den Fehler wunschgemäß
vanessabruno.fr: Nach unserer „Intervention anstandslos überwiesen“
„Check24 erstattet aus Kulanz 50% der Mehrkosten“
ao.de: Erstattet nach Nichtlieferung den Kaufpreis
parken.flughafen-stuttgart.de / APCOA erstattet die Parkgebühr
HUK-Coburg bucht die unberechtigte Forderung aus
telefonicom.de akzeptiert den Widerruf
Klarstein.de: Erstattet über PayPal de Kaufpreis
selbstauskunft.de akzeptiert den Widerruf
autoeurope.de zahlt die Kaution zurück
WarioWin bestätigt die Beendigung des Spielvertrages
Adobe.com: Rückerstattung für automatisches Abo
Spam Mails angeblich von Amazon: Problem mit der Paketzustellung
Vorsicht vor Führerschein kaufen ohne Prüfung!
Spam Mail angeblich von Amazon: Teil des Vermögens wird verschenkt
Wer hat Erfahrung mit Matthias Kleinegesse, Verkauf von Konzertkarten via Facebook?
swblackseries.de liefert nicht, aber PayPal erstattet nicht
maedchenflohmarkt.de: Geld für einen verkauften Artikel nach sechs Wochen erhalten
Abgesagtes Konzert: eventerra-online.de reagiert nicht auf Zuschriften
emma-matratze.de antwortet nicht auf die Beschwerde
copecart.com: Einschreiben können nicht zugestellt werden
modehaus-rothe.com / hamburg-modehaus.de / deutschland-modehaus.de sind Fake shops!
Bestellen Sie nicht bei deutschland-modehaus.de!
engelderliebe.de storniert die weitere Abbuchung des Abos
Betrug bei vinted.de / auf unsere Zuschrift wird nicht geantwortet
geissmanns.com ist ein Fake Shop
Dreist: babara-mode.com droht mit Mahnung und Inkasso
Fake Shops 2023 Februar
unrechtmäßige Abbuchung durch die.gmbh
Vorsicht vor Anrufen von deinechance24.com
Wer hat Erfahrung mit regenschloss.de?
Vorsicht vor SMS angeblich von der DHL: „Unser Zustellversuch schlug fehl“
vans.de: „Geld nicht zurückerstattet“
mode-hannover.de ist ein Fake Shop: „Klarna stellt sich dumm“
halteverbotsservice-berlin.de: „Geld nicht zurück überwiesen“
amuseliebe.at: „Shop aus China – Betrug beim Dirndlkauf“
dfb-fanshop.de: Bestellte Ware nicht erhalten / antwortet nicht
holz-terrarium.de liefert das Terrarium nach über drei Monaten dann doch
hamburg-modehaus.de: PayPal erstattet dann doch den Kaufpreis
ipress-app-service.com: Zusendung einer Zeitschrift, da angeblich ein Abo abgeschlossen wurde
carna.shop: Seit Wochen keine Erstattung des Kaufpreises nach Widerruf
Glamira antwortet nicht mehr auf die Beschwerde
hampel.shop ist weder per Mail noch telefonisch zu erreichen
Vorsicht bei Anruf von gigaws.de / GWS Giga Win Service
dynamodeal.de stellt kein Retouren-Etikett zur Verfügung
Warnung vor classicdesignoutlet.com. Selbst das evb.de ist machtlos
yakohaustechnik.de in Düsseldorf: Türöffnung für 428 Euro
Fake Shops 2023 Januar
Spam Mail angeblich von INGDIBA: Aktualisierung erforderlich
Täuschend echte Spam Mail von [email protected]
„Abofalle Datingseite treffegirls.com“