Reisekostenreform 2014 ist umfassend. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind Änderungen bei Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen. Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.
Hier einige wesentliche Änderungen zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts – Grundsätze ab dem 1. Januar 2014 , die sich im Geldbeutel der Verbraucher bemerkbar machen:
Bisher hatte ein Arbeitnehmer eine bzw. mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Ab 1.1.2014 kann er nur noch keine oder eine (= erste) Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis haben. Es gibt keine Verpflegungspauschalen beim Aufsuchen der Tagestätigkeitsstelle mehr sondern nur noch eingeschränktes Kilometergeld (= Abzug der Entfernungspauschale).
Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer, bei mehreren Betriebsstätten vom Arbeitgeber schriftlich dauerhaft zugeordnet ist. Daher keine anderen Arbeitsplätze, auch nicht das häusliche Arbeitszimmer eine Tätigkeitsstätte darstellen.
Die Zuordnung muss laut BMF-Schreiben durch den Arbeitgeber, auch bei Zeitarbeitern, erfolgen und auf Dauer angelegt sein (Prognose). Eine dauerhafte Zuordnung ist:
• die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung
• die Zuordnung für die gesamte Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses
• die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
• die Zuordnung „bis auf Weiteres“ ist eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft.
Maßgebend für die in die Zukunft prognostizierte Betrachtung ist die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, kann durch die Tätigkeit bei einem Kunden oder einem verbundenen Unternehmen ab 2014 eine Tätigkeitsstätte angenommen werden. Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen länger als 48 Monate eingesetzt, wird dort die erste Tätigkeitsstätte angenommen.
Da der Arbeitgeber bei mehreren Betriebsstätten die Tätigkeitstätte eigentlich nach Belieben wählen könnte, sollten besonders Familienunternehmen auf § 42 der Abgabenordnung AO achten.
Wenn keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt wurde, wird die quantitative Zuordnung anhand messbarer Kriterien vorgenommen. Die erste Tätigkeitsstätte ist dann die betriebliche Einrichtung, an der er
• normalerweise täglich arbeitet oder
• je Arbeitswoche mindestens zwei volle Arbeitstage verbringt oder
• mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Wenn nun aber der Arbeitnehmer im Außendienst tätig ist, also lediglich z. B. sein Fahrzeug oder Material abholt oder Auftragsbestätigungen, Stundenzettel etc. abgibt, ist im Gesetz zu lesen:
– Erfüllen danach mehrere Tätigkeitsstätten die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist.
– Fehlt eine solche Bestimmung des Arbeitgebers, wird zugunsten des Arbeitnehmers
die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten
liegt.
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