• anwalt.de verrät, welche Regeln beim Streit an der Grundstücksgrenze gelten
• Frühling auf dem Balkon: Was ist erlaubt?
Berlin, 23. Februar 2016 – Wenn die Tage milder werden, wird es Zeit, Spaten, Rechen und Co. herauszuholen und den Garten für die neue Saison vorzubereiten. Aber nicht bei allen werden gleich Frühlingsgefühle wach. Häufig streiten Nachbarn darüber, was im Garten oder auf dem Balkon erlaubt ist. Für ein stressfreies Miteinander hat die Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Anwaltsverzeichnisse, fünf Rechtstipps für Gartenfreunde zusammengestellt. „Das Nachbarrecht ist weitgehend Ländersache. Deshalb kommt es vor, dass Gerichte eines jeden Bundeslandes bei Verhandlungen unterschiedliche Vorschriften aus zum Beispiel Verordnungen oder Satzungen anwenden”, so Armin Dieter Schmidt, Mitglied der juristischen Redaktion von anwalt.de.
Ruhe bitte: Gartenarbeit an Sonn- und Feiertagen
Der Frühling bringt jede Menge Arbeit mit sich. Doch Vorsicht: An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Gartengeräte, die viel Lärm machen, in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten nicht oder nur bedingt betrieben werden. Als Faustregel gilt: Motorisierte Gartengeräte bleiben an diesen Tagen im Gartenschuppen. So ist das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten. Noch strenger sind die Zeitregeln für Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen außerdem an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht in Betrieb genommen werden. Erlaubt sind sämtliche Arbeiten, die keinen Lärm erzeugen, zum Beispiel Pflanzen mit der Gartenschere beschneiden, Rasen säen und Unkraut jäten. Wer keine Rücksicht nimmt und dennoch zum Gartengerät greift, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Grillvergnügen und Gartenparty
Nicht selten geraten Nachbarn in Streit, wenn sich die Lebensräume an schönen Tagen vermehrt ins Freie verlagern. Grillfreunde werden sich über ein Urteil freuen, wonach sie in den Sommermonaten zweimal im Monat den Grill anfeuern dürfen (AG Westerstede, Beschluss v. 03.07.2009, Az.: 22 C 614/09). Jedoch dürfen die Nachbarn durch das Grillen, beispielsweise durch in die Innenräume ziehenden Rauch, nicht beeinträchtigt werden. Auch gelegentliches Feiern im Garten muss die Nachbarschaft hinnehmen. Allerdings ist die absolute Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr einzuhalten. Nach 22 Uhr sollte die Party in die Wohnräume verlegt werden und Musik und Unterhaltung nicht über Zimmerlautstärke liegen. Beschweren sich Nachbarn über eine Lärmbelästigung während der Nachtruhe, ist mit dem Besuch der Polizei und einem Bußgeld zu rechnen.
Bundesnaturschutzgesetz: Kein Zuschnitt zwischen März und September
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze zwischen dem 1. März und 30. September abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Wer dennoch vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubt zu viel Grün abschneidet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss nach § 69 BNatSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Dieses Verbot betrifft allerdings nur radikale Eingriffe, schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben nach § 39 BNatSchG auch in den Sommermonaten erlaubt.
Herüberhängende Äste auf Nachbars Grundstück
Fühlt sich ein Nachbar durch herüberhängende Äste gestört, kann er vom Grundstückseigentümer verlangen, dass sie bis an die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Veranlasst der Eigentümer dies nicht, kann der Nachbar die Arbeit übernehmen und Ersatz verlangen. Zu beachten ist, dass beim Beschneiden bestimmte Höhen und Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden müssen, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Wer sichergehen will, sollte sich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen, welche Regelungen für den konkreten Ort gelten.
Balkonien: Das Reich des Mieters endet mit der Balkonbrüstung
Wer keinen Garten hat, macht es sich gern auf dem Balkon gemütlich. Mieter dürfen ihre Balkone mit Stühlen, Tischen und Blumen verschönern und Kübel und Kästen auch außerhalb der Balkonbrüstung anbringen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass sie nicht herunterfallen und Passanten gefährden können (LG Hamburg, Urteil v. 07.12.2004, Az.: 316 S 79/04). Hängt die Blütenpracht extrem weit an der Fassade herab, muss die Pflanze zurückgeschnitten werden. Denn die Hausfassade zählt nicht zum mitvermieteten Bereich einer Wohnung. Bei der Pflanzenwahl sollte man darauf achten, dass das Gewächs nicht das Mauerwerk beschädigt. Bei einem Auszug kann sonst ein neuer Anstrich der Fassade nötig werden, den dann der Mieter bezahlen muss.
Weitere Informationen auf anwalt.de:
Sommerzeit – Saison für Nachbarstreit
Hecken schneiden auch im Sommer erlaubt?
Zahlreiche Rechtstipps zu sämtlichen Rechtsgebieten sind unter www.anwalt.de/suche/rechtstipps abrufbar.
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