Rechnung vom Transparenzregister / erschwerte Gebührenbefreiung.
Herr Kai A. schrieb uns am 16.3.21:
Sehr geehrte Damen und Herren,
letzte Woche bekam ich diesen Brief. Er erschien mir echt. Im Internet habe ich darüber nichts verdächtiges finden können. Da habe ich versucht im Internet die Befreiung von den Kosten zu beantragen, da wir ein gemeinnütziger Verein sind. Das hat nach mehrmaligen Versuchen nicht geklappt. Ich habe das der angegebenen Stelle per mail mitgeteilt aber keine Reaktion erhalten. Heute habe ich es noch einmal probiert, jetzt kam ich über die Startseite des Bundesanzeigers nicht mehr über die Anmeldung rein. Stattdessen wird da aber vor Bescheiden gewarnt. Ist das
ganze jetzt ein fake oder soll ich die Mahnung abwarten ?
Wenn das ganze echt ist, ist es ein Saftladen. Wenn es nicht echt ist, ist es gut gemacht und viele Leute werden es bezahlen, da ich jetzt für das Ganze schon mehrere Stunden aufgewendet habe.
Freue mich auf Antwort.
Es grüßt
Kai A.
Verbraucherschutz.de leitete die Anfrage am 16.3.2021 ’[email protected]‘ weiter und schrieb:
Sehr geehrte Dr. Matthias Schulenberg,
wir erhielten die nachstehende Zuschrift mit Anlagen.
Sind diese Gebührenbescheide rechtens?
Und wie kann Herr A. eine Gebührenbefreiung beantragen?
Auf diese Anfrage erhielten wir keine Antwort. Unser Partneranwalt bestätigte uns, dass diese Rechnungen rechtens sind. Nachdem Verbraucherschutz.de ebenfalls so eine Rechnung erhielt, schrieben wir an das Transparenzregister und erhielten die nachstehende Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich
„Antrag nach § 24 GwG von VD Verbraucherschutz Deutschland online e.V. über www.transparenzregister.de“
Ihre Anfrage wird unter der Bezeichnung
[BAnz #……..]
beim Transparenzregister geführt und bearbeitet.
Für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, kann erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen.
Hierzu sind gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG in Zusammenhang mit § 4 TrGebV folgende Nachweise dem Antrag beizufügen:
• Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
• Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV
• Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf
Prüfen Sie bitte, ob Sie diese Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben.
Falls dies nicht der Fall ist reichen Sie uns die Nachweise innerhalb von 14 Tagen nach. Bitte antworten Sie auf diese E-Mail oder nennen Sie im Betreff die Bezeichnung
[BAnz #…..].
Sollten die vollständigen Unterlagen für Ihren Antrag bis zur vorgenannten Frist nicht vorliegen, weisen wir darauf hin, dass der Antrag abgelehnt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Die registerführende Stelle des Transparenzregisters
Wir antworteten daraufhin umgehend:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersende ich Ihnen das Protokoll der Gründungsversammlung, in der ich als stellvertretende Vorsitzende gewählt wurde und somit berechtigt bin für den Verein zu handeln.
Als Nachweis, dass es sich um meine Person handelt, geht aus diesem Schriftverkehr durch meine Signatur hervor.
Wir haben zum ersten Mal diese Rechnung vom 10.3.2021 von Ihnen erhalten.
Niemals in den Jahren zuvor!
Wie kann es dann also angehen, dass die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft treten kann??
Wir hatte nie die Möglichkeit für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 eine Befreiung zu beantragen, da wir gar keine Kenntnis von einem Transparenzregister hatten.
Darauf erfolgte keine weitere Antwort vom Transparenzregister.