Wenn Verbraucher eine Mahnung bekommen und der Ansicht sind, sie haben bei der benannten Firma nichts bestellt, dann sollten sie die Gegenseite anschreiben und sich die Bestellung nachweisen lassen. Wenn tatsächlich nichts bestellt wurde, kann kein Nachweis erfolgen und die Sache sollte erledigt sein.
Wenn nicht und die Verbraucher einen Mahnbescheid vom Gericht bekommen, sollten sie sofort mit dem dem Gerichtsschreiben beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an das Gericht zu richten, von dem der Mahnbescheid gekommen ist. Dies muss binnen 2 Wochen geschehen, nachdem der Mahnbescheid vom Gericht zugestellt worden ist.
Wem das alles zu kompliziert ist, der kann auch einen Rechtsanwalt einschalten. Für Verbraucher mit geringem Einkommen gibt es Beratungs- und Prozesskostenhilfe, so dass sie sich wegen der Rechtsanwaltskosten erst einmal keine Gedanken machen müssen.
Wenn die Verbraucher keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, dann wird es gefährlich. Dann erläßt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann dann z.B. das Konto des Verbrauchers gepfändet oder der Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden. Es hilft dann auch nicht mehr, zu sagen, dass die Forderung nicht mehr besteht, denn die Firma hat dann einen Titel, aus dem sie gnadenlos vollstreckt. Insofern ist es wichtig, es gar nicht soweit kommen zu lassen.
Wenn also rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben wird, wird das Verfahren in ein normales Gerichtsverfahren übergeleitet. Dann muss die Firma erst einmal begründen, dass überhaupt eine Forderung besteht. Wenn sie das nicht kann, wird die Klage abgewiesen und die Firma muss dem Verbraucher auch noch alle Unkosten erstatten.
Daher kann ich nur raten, Mahnungen und insbesondere einen Mahnbescheid vom Gericht nicht einfach zu ignorieren, sondern in jedem Fall Widerspruch einlegen.
Bezüglich der Kosten kommt es immer auf den Streit-/Gegenstandswert an.
Größtenteils handelt es sich ja um kleinere Forderungen von 300 €, 600 € oder bis 900 €.
Wenn die Verbraucher also eine außergerichtliche Vertretung wünschen, z.B. wenn sie eine unberechtigte Rechnung, Erinnerung oder Mahnung erhalten haben, würden ohne Beratungshilfe Anwaltskosten in Höhe von 46,41 €, 83,54 € oder 120,67 € bei den oben genannten Gegenstandswerten entstehen. Sollte der Verbraucher einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe vom Amtsgericht an seinem Wohnort erhalten, entstehen für den Verbraucher nur noch 11,90 € an Kosten.
Bei einer gerichtlichen Vertretung z.B. bei Zustellung eines Mahnbescheids gegen den Widerspruch erhoben oder bei Zustellung eines Vollstreckungsbescheides gegen den Einspruch eingelegt werden soll, entstehen für den Verbraucher Kosten in Höhe von 17,85 €, 32,13 € oder 46,41 € bei den oben genannten Gegenstandswerten.
Sollte die Firma dann die Forderung begründen und auch die zusätzlichen Gerichtskosten einzahlen, würde die Sache ins streitige Verfahren gehen (=Klageverfahren). Dann würden die Verbraucher mit Anwaltskosten in Höhe von 89,25 €, 157,68 € oder 217,18 € bei den oben genannten Gegenstandswerten rechnen müssen. Obsiegen die Verbraucher, muss die Firma die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen. Sollte der Verbraucher allerdings bereits im Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren vertreten werden, wird die 0,5 Verfahrensgebühr zur Hälfte auf die 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet und somit reduzieren sich die Kosten noch etwas.
Je nach Einkommen der Verbraucher kann auch geprüft werden, ob Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.Diese kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung des Verbrauchers besteht, ist diese ,je nach Vertrag, ebenfalls für die Kosten eintrittspflichtig.
Sehr gute Infoseite, für alle die einen Mahnbescheid bekommen haben.
Nicht einschüchtern lassen und auf diesen Link gehen. Auf der Seite stehen sehr nützliche Informationen zum Thema Mahnbescheid.
http://www.computerbetrug.de/abofallen-im-internet/mahnbescheid-dichtung-und-wahrheit
Viel Glück weiterhin…wir kommen schon zu unserem Recht!!