„Leider haben Sie in Ihrem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung von RyanAir.“
Herr Christian S. schrieb uns am 12.4.19:
Betreff: Ryanair Buchung
Guten Tag,
ich habe keine starke Rechtssicherheit was die Europäischen Gesetze mit dem Thema Fluggastrecht angeht. Daher mein Anliegen:
Ich hatte am 28.01.2019 direkt über Ryanair für 2 Personen einen Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main (FRA) nach Barcelona (T2) gebucht. Hinflug: 19.05.2019 – 16:10 Uhr und Rückflug 22.05.219 – 19:15 Uhr.
Am 25.02.2019 wurde ich per Email darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Änderung der Flugzeit bezüglich des Hinflugs vorliegt. Der Hinflug sollte nun schon am 19.05.2019 bereits um 06:40 Uhr statt finden. Der Rückflug um 19:00 Uhr. Somit läge beim Rückflug nur eine Verfrühung um 15 Minuten vor, wohingegen, der Hinflug um über 8 Stunden nach vorne verlegt wurde, was bezüglich der Anreise für meine Begleitperson nicht zumutbar gewesen wäre.
Im Kontakt mit Ryanair wurde mir lediglich eine kostenlose Stornierung des HINFLUGS angeboten, anderweitig wurde mir ein Flug ab Frankfurt (Hahn) nach Barcelona angeboten. Der Flughafen in Barcelona selbst wäre aber nicht der ursprünglich angegebene sondern ähnlich wi Hahn ein außerhalb gelegener Flughafen gewesen, weshalb ich dies ebenfalls aufgrund der zeitlichen An – / Abreise von den Flughäfen ablehnte. Der Flug wäre nahezu ähnlich früh gegangen (ca. 09:00 Uhr)
Nun habe ich einen Flug über Lufthansa gebucht / buchen müssen für den Hinflug am 19.05.2019 17:30 Uhr, der natürlich erheblich teurer war, als der ursprüngliche Ryanairflug.
Habe ich aufgrund irgend einer Gesetzgebung unabhängig der AGBs von Ryanair Anspruch auf eine Entschädigung oder Ausgleichszahlung bezüglich des notwendigerweise ersatzweise gebuchten Flugs?
Vielen Dank für die Antwort bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian S.
Wir schrieben:
Sehr geehrter Herr S.
Ryanair beantwortet unsere Anfragen nicht.
Wir beschäftigen leider keine Anwälte und erteilen keine Rechtsauskünfte, aber ich habe unseren Partneranwalt Herrn Rechtsanwalt Aydin ins „cc“ gesetzt und
dieser wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der rechtlichen Lage zu geben.
Rechtsanwalt Vincent Aydin
MEA Rechtsanwälte
Gneisenaustr. 51
10961 Berlin
Deutschland
Telefon: 030 / 69533096
E-Mail: [email protected]
Sollte Herr Aydin sich schriftlich per Mail mit Ihnen in Verbindung setzen, möchte ich Sie bitten, Herrn Aydin zu erlauben, mich in CC zu setzen.
Herr Aydin schrieb:
Sehr geehrter Herr S.
ich melde mich auf Grund Ihrer unten stehenden E-Mail an den Verbraucherschutz.
Leider haben Sie in Ihrem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung von RyanAir.
Erst bei einer Flugplanänderung weniger als 14 Tage vor dem Flug, können Sie eine Entschädigung geltend machen.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung und bin auch in Zukunft gern bei rechtlichen Fragestellungen für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Vincent Aydin
Rechtsanwalt
Hallo Christian,
Haben Sie die Flüge zusammen oder getrennt voneinandern (Hin- und Rückflug) gebucht?
Denn wenn es zusammen gebucht ist und man den Hinflug nicht antritt, der Rückflug dann automatisch verfällt. Sie fliegen ja hin mit Lufthansa und treten somit den Hinflug von Ryanair nicht an. Klären Sie dies lieber ab bevor es böse Überraschungen gibt.
Alles Gute!
V