Die Preventa Schädlingsbekämpfung GmbH zeigt sich trotz des Vorwurfs seine Kunden „abzuzocken“ kulant. Wir können keine Abzocke erkennen, der Sachverhalt ergibt sich aus dem nachstehenden Schriftverkehr.
Samstag, 22. Dezember 2012 11:12 erhielt verbraucherschutz.de folgende Beschwerde über Preventa Schädlingsbekämpfung GmbH:
Liebe Verbraucherschützer !
Meine Bitte an die Schädlingsbekämpfungsfirma, den tatsächlichen Aufwand abzurechnen, wird nunmehr offensichtlich absichtlich ignoriert.
Damit hat sich wohl herausgestellt, dass die Schädlingsbekämpfungsfirma nicht einfach nur einen Fehler gemacht hat, sondern Abzocke mit System betrieben wird.
Laut Auskunft des Mieters (Herr T.) ist deren Mitarbeiter zweimal für je 15 min vor Ort gewesen. Es können auch 20 min gewesen sein, da ist sich Herr T. nicht so sicher.
Insgesamt kommen wir nicht einmal auf eine Stunde. Es wurden ca. sieben Portionsbeutel Rattengift verbraucht. Diese dürften im EK bei ca. 1 € liegen. Noch in 2003 hatte ich eine Firma, die 2,60 € je Portionsbeutel abrechnete, neben Arbeitslohn und Anfahrt. Das macht hier jetzt wohl eine Summe von ca. 30-60 € aus (je nach tatsächlichem Anfahrtsweg/Arbeitslohn Gesellenstunde?).
Ich denke meine Beschwerde gegenüber einer Rechnung von 261,80 € ist damit mehr als gerechtfertigt.
Hier wird von der Firma Preventa eine doppelte Pauschale „vereinbarte Dienstleistung: Preventa Einzelmaßnahme (PEM)“ angegeben und ist daher m.E. nur eine Verschleierung einer überhöhten Rechnung.
Die einzige Argumentation der Firma ist, dass ihre Abrechnung „marktüblich“ sei. Da die Mieter diese Kosten letztlich die umlagefähigen Kosten der Schädlingsbekämpfungen über ihre Nebenkostenabrechnung tragen müssen (§ 2 Nr. 9 BetrKV) ist diese Art der Abzocke über die Hausverwaltungen wohl oft unerkannt. Die Mieter erfahren nichts über den Umfang der Leistungen, die sie mit ihren Nebenkosten bezahlen müssen. Verteilt auf viele Mietparteien fällt den Mietern das wohl nicht mal auf.
Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen vorweihnachtlichen Grüßen
Andreas F.
Verbraucherschutz.de hat am 3. Januar 2013 um 18:28 geschrieben:
Sehr geehrter Herr Ruge,
nachstehende Beschwerde erhielten wir von einem verärgerten Verbraucher.
Sie schreiben in Ihre Mail an Herrn F.:
Wir berechnen 110 Euro netto für eine Rattenbekämpfung incl. Material, Anfahrt und Lohnkosten.
Tatsache ist, dass 1 Rattenbekämpfung beauftragt wurde. Berechnet wurden lt. Herrn Flügge 2 Rattenbekämpfung: 110 x 2 = 220 zzgl. 19 % 41,80. Desweiteren handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die steuerlich absetzbar ist. Jeder Verbraucher benötigt also eine Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten.
Wir bitten um Stellungnahme bis zum 07.01.2013.
Sollten wir bis zum genannten Termin keine Stellungnahme erhalten, werden wir diesen E-Mailverkehr am 11.01.2013 unter der Rubrik WARNUNGEN veröffentlichen.
Herr Ruge teilte verbraucherschutz.de am Freitag, 4. Januar 2013 11:02 mit:
Sehr geehrte Frau Lüllau,
wie schon Herrn F. mitgeteilt und von ihm bestätigt fanden zwei Bekämpfungen statt und nicht Eine.
Den Mietern wurde im Vorfeld auch mitgeteilt das zwei Bekämpfungen stattfinden müssen.
Unser Preis ist brachenüblich.
Die Rechnung finden Sie nochmals im Anhang.
Mit freundlichen Grüssen
Preventa Schädlingsbekämpfung GmbH
Markus Ruge
Geschäftsführer
Am Freitag, 4. Januar 2013 12:24 schrieb verbraucherschutz.de:
Sehr geehrter Herr F.,
nachstehende Stellungnahme haben wir soeben erhalten.
Die auf der Rechnung ausgewiesenen Lohnkosten sind von der Steuer absetzbar und werden vom Finanzamt anerkannt.
Nach meinen Recherchen werden in der Branche die Lohnkosten im 15 Minutentakt, 30 Minutentakt und Stundentakt abgerechnet.
Wenn also 20 Minuten je Maßnahme abgerechnet werden ergäbe sich bei einem mittleren Stundenlohn von 40,00 – 50,00 Euro und max. 3,00 Euro pro Köderbeutel folgende Berechnung für eine Präventionsmaßnahme:
1. Maßnahme: 20 Minuten aufgerundet auf 30 Minutentakt (auch bei 15 Minuten) 25,00 € (12,50€/15Min.)
Material Rattengift 7 Beutel á 3,00€ 21,00 €
Anfahrtszeit Techniker 15 Minuten 12,50 €
Fahrzeugkosten (13,50 – 15,00) 15,00 €
Gesamtkosten pro Maßnahme: 73,50 plus 19 % 13,97 = 87,47 €.
Da aber viele Firmen im Stundentakt , d.h. pro angefangene Stunden abrechnen variiert der Arbeitslohn, bei der angeführten Rechnung kämen wir auf 98,50 netto zzgl. 19 % 18,72 = 117,22 €.
Insofern hätten Sie 234,44 € evtl. bei einem anderen Schädlingsbekämpfer, der im Stundentakt abrechnet zahlen müssen. Auf Grund der mir nun vorliegenden Rechnung gehe ich davon aus, dass im Stundentakt abgerechnet wurde.
Bei einer Differenz von 27,36 € kann ich nicht von Abzocke sprechen, zumal in der oben aufgeführten Berechnung nur die Anfahrtszeit berücksichtig wurde.
Damit diese Kommunikation auf beiden Seiten inhaltlich korrekt erfolgt, habe ich Herrn Ruge ins cc gesetzt. Eventuell ist Herr Ruge bereit Ihnen einen Nachlass auf dem Kulanzwege gewähren.
Mit schützenden Grüßen
Am Freitag, 4. Januar 2013 14:14 schrieb Herr Andreas F.:
Sehr geehrte Frau Lüllau,
Sehr geehrter Herr Ruge !
Zunächst wünsche ich Ihnen ein frohes neues Jahr!
Die Art und Weise wie jetzt von Frau Lüllau versucht wird, die Abrechnung nachträglich zu rekonstruieren erscheint mir grundsätzlich ein richtiger Weg zu sein.
Jedoch liegt es an der Fa. die Zeit abzurechnen, die verbrauchten Materialien anzugeben etc. An der u.a. versuchten Rekonstruktion von Frau Lüllau kommen wir auf insgesamt 14 Portionsbeutel, was einfach nicht plausibel ist, da lt. „Service-Bericht“ lediglich 1* 100g und 4 * 100g verwendet worden sind. Der Mieter meint das insgesamt mehr, so ca. 7 Portionsbeutel, Verwendung fanden. Auch ansonsten ist der u.a. Abrechnungsversuch sehr zu Gunsten der Fa. gerundet (20 min statt 15 min vor Ort) und rechnet den Arbeitslohn für Einsatz und Anfahrt zusätzlich und damit doppelt ab. (Anmerkung von verbraucherschutz.de Das ist nicht korrekt: auch Anfahrtzeiten werden jedem Lohnempfänger bezahlt)
Selbst nach diesen Fehlern bleibt noch „Luft nach oben“, nur sieht es nun nicht mehr so deutlich nach Abzocke aus.
Es bleibt daher meine Bitte an die Fa. die Leistungen abzurechnen, wobei wir wieder ganz am Anfang dieser (unnötigen) Diskussion sind.
„Branchenüblich“ ist für mich kein Argument, da ich weiß, dass es auch in dieser Branche anders geht. Pauschale „Preventa Einzelmaßnahme (PEM)“ sind keine Leistungsbeschreibungen aufgrund deren ich eine Zahlung begründen könnte (Siehe § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG zur Leistungsbeschreibung die anzugeben ist: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“.)
Ich bin auch einer Erledigung im Kulanzwege nicht abgeneigt, aber der Drohung mit dem Rechtsanwalt sehe ich bei der derzeitig erkennbaren Sachlage (verursacht durch fehlende Leistungsabrechnung der Firma) gelassen entgegen. Eine (Teil-?) Zahlung unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Rechnung habe ich 2012 noch geleistet, um vor Gericht -nicht auch nur teilweise- zu verlieren, weil ich gar nichts geleistet hätte. Meine Schätzung der halben Stunde Techniker und Material liegt aber erheblich unter „branchenüblichen“ Pauschalen. Mehr kann man derzeit von mir nicht verlangen.
Ich hoffe, wir finden über die Höhe eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung.
Mit freundlichen Grüßen Andreas F.
Am Donnerstag, 10. Januar 2013 11:31 erhielt verbraucherschutz.de nachstehende E-Mail:
Sehr geehrte Frau Lüllau,
ich habe Herrn F. aus Kulanzgründen angeboten 200 Euro incl. MwSt. zu bezahlen.
Danach kam die Antwort:
“ Warum rechnen Sie nicht ihre Leistungen ab ?“
Nun, wie würden sie jetzt reagieren……?
Mit freundlichen Grüssen
Preventa Schädlingsbekämpfung GmbH
Markus Ruge
Geschäftsführer
Herr Andreas F. schrieb am Donnerstag, 14. Februar 2013 11:20
Sehr geehrter Herr Ruge !
Nach Rücksprache mit den Eigentümern kann ich Ihnen hinsichtlich Ihrer Forderung entgegenkommen. Zukünftig werden wir durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, das sich eine unpräzise Auftragserteilung durch den Mieter nicht wiederholen wird (Ein Pauschalhonorar wurde nicht vereinbart, aber auch nicht explizit ausgeschlossen).
Daher biete ich Ihnen im Namen der WEG an :
Sie stellen eine Rechnung nach Ihrem tatsächlichen Aufwand und stornieren die alte Rechnung. Wir werden auf eine Plausibilitätsprüfung bis zur Höhe Ihrer „Kulanz“summe von 200 € (brutto) verzichten. Der Restbetrag zu den von mir bereits geleisteten 40 € wird dann von mir ohne weiteren Kommentar überwiesen. Umgekehrt lassen Sie auch den unbedarften Mieter, der Ihnen den Auftrag erteilt hat, mit weiteren Forderungen unbehelligt.
Wir halten zwar Ihre Forderung für unberechtigt, verzichten aber angesichts der Verhältnismäßigkeit der geringen Reststreitsumme (bis zu 160 €) und des Aufwandes eines Prozesses auf die Durchsetzung.
Mit freundlichem Gruß Andreas F
Herr Ruge teilte verbraucherschutz.de am 26.02.2013 mit, dass die Rechnung abzgl. der bereits gezahlten 40,00 € auf dem Kulanzwege storniert wurde.