Playfair-Parking e.K. fordert unangemessen hohe Gebühr für fehlende Parkscheibe. Einkaufsbeleg als Beweis wurde abgelehnt. Anzeige wurde erstattet.
Verbraucherschutz.de, Gunda Lauckenmann, schrieb am 16.01.2020 an ‚[email protected]‘:
Sehr geehrter Herr Moritz Dohna (Geschäftsführer),
ich kaufe jede Woche bei Netto am Trelder Weg ein und lege grundsätzlich meine Parkscheibe ins Fenster.
Heute Morgen war ich sehr in Gedanken und vergaß die Parkscheibe.
Als ich aus dem Supermarkt kam, hatte ich einen Zettel wegen Parkverstoßes an meiner Frontscheibe.
In der Anlage übersende ich Ihnen diesen Zettel von Ihnen, sowie meinen Beleg von Netto, Datiert 16.1.2020 um 11:28 Uhr.
Da ich nachweislich bei Netto eingekauft habe, betrachte den Parkverstoß als hinfällig.
Ich möchte Sie bitten, mir die Stornierung des Parkverstoßes zu bestätigen.
Playfair-Parking antwortete am 16.01.2020 um 14:05 Uhr:
Sehr geehrte Frau Lauckermann,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie haben auf Privatgelände geparkt und gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PLAYFAIR-PARKING verstoßen bzw. nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Besitzstörung gemäß § 858 BGB erfüllt. Hinweisschilder und AGB-Schilder, die das rechtfertigen befinden sich ersichtlich auf dem Gelände. PLAYFAIR-PARKING ist beauftragt, die Einhaltung dieser Regelungen durchzusetzen.
Auf diesem privaten Kundenparkplatz ist das Parken nur in der vorgegebenen Zeit mit Parkscheibe gestattet. Unser Mitarbeiter hat in Ihrem PKW keine Parkscheibe vorgefunden.
Deshalb wird der Parkverstoß nicht storniert.
Ein Einkaufsbeleg eines ansässigen Ladengeschäftes oder ein Beleg einer anderen ansässigen Institution auf dieser privaten Parkfläche entlastet Sie nicht der Zahlung des Parkverstoßes nachzukommen.
Wir bitten Sie höflich, unserer Zahlungsaufforderung nachzukommen und den angekreuzten Betrag des Parkverstoßes innerhalb der Zahlungsfrist von 10 Tagen, beginnend ab Datum des Parkverstoßes, zu überweisen.
Unsere Bankverbindung lautet:
HypoVereinsbank
IBAN: DE87 2003 0000 0010 9605 26
BIC: HYVEDEMM300
Ihre Referenznummer lautet: A066953
Bitte nennen Sie im Verwendungszweck Ihre Referenznummer u n d Ihr Kfz-Kennzeichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr PLAYFAIR-PARKING Team
PLAYFAIR-PARKING e. K.
Papenreye 53
22453 Hamburg
[email protected]
www.playfair-parking.de
Ich, Gunda Lauckenmann, habe am 17.01.2020 Anzeige erstattet:
Hiermit erstatte ich Anzeige wegen Wegelagerei, Abzocke, Wucher, unlautere Machenschaften und Prellerei gegen
Playfair-Parking e.K.
Papanreye 53
22453 Hamburg
Tathergang:
Ich parkte am 16.1.2020 um ca. 11:10 Uhr auf dem Parkplatz Trelder Weg, um im Supermarkt Netto einzukaufen.
Als ich zu meinem Fahrzeug zurück kam, hatte ich einen Zettel von Playfair-Parking wegen Parkverstoßes an meiner Windschutzscheibe.
Datiert 16.1.2020 um 11:30 Uhr. Gebühr 30,- Euro.
Begründung: Fehlender Parkausweis (Parkscheibe/Parkschein).
Ich legte daraufhin am 16.1.2020 um 13:18 Uhr per Mail an ‚[email protected]‘ Einspruch gegen diesen Parkverstoß ein. (Siehe Anlage)
Im Anhang dieser Mail übersandte ich Playfair-Parking meinen Einkaufsbeleg von Netto, datiert 16.1.2020 um 11:28 Uhr, und bat um Stornierung des Parkverstoßes, da ich ja nachweislich den Parkplatz genutzt hatte, um einzukaufen.
Playfair-Parking antwortet mir am 16.1.2020 um 14:05 Uhr (siehe Anlage).
Eine Stornierung der Parkgebühr wurde abgelehnt und ich wurde aufgefordert die 30,- Euro für den Parkverstoß (fehlende Parkscheibe) zu zahlen.
Begründung für meine Anzeige:
Ich parke einmal wöchentlich auf diesem Parkplatz Trelder Weg um bei Netto einzukaufen.
Bisher habe ich es nie versäumt, meine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe zu platzieren.
An diesem Morgen war ich sehr in Gedanken und vergaß die Parkscheibe.
Durch mein Parken auf dem Parkplatz am Trelder Weg habe ich niemanden behindert, ich habe nicht auf einem Parkplatz geparkt, auf dem es verboten ist zu parken und es besteht daher nicht der Tatbestand eines „Falschparkens“, welches durch ein „Bußgeld“ geahndet werden kann.
Dass diese Parkplätze vor Supermärkten und Geschäften dazu dienen sollen, dass hier „Kunden“ parken sollen und keine Anwohner und daher überwacht werden, befürworte ich sehr.
Ich habe durch meinen Kassenbeleg bewiesen, dass ich bei Netto einkaufen war.
Diesen Beweis abzulehnen und dennoch auf Zahlung einer zudem noch völlig unangemessen hohen Gebühr in Höhe von 30,- zu bestehen ist für mich Wegelagerei, Abzocke, Wucher, Prellerei und sind für mich als unlautere Machenschaften zu beschreiben.
Ich möchte die Polizei Hamburg bitten, die Payfair-Parking e.K. über meine Anzeige in Kenntnis zu setzen.
Eine Veröffentlichung dieses unerhörten Vorgangs auf Verbraucherschutz.de hat ebenfalls stattgefunden.
P.S.: Playfair bedeutet übersetzt: anständig, redlich und gerecht zu spielen. Diesem Namen wird die Playfair-Parking e.K. in keiner Weise gerecht.
Das „1. Das Erste“ berichtete bereits:
daserste.de/information/ratgeber-service/vorsicht-verbraucherfalle/sendung/strafzettel-auf-dem-supermarktparkplatz-100.html
und auch die SHZ
shz.de/lokales/holsteinischer-courier/aerger-um-private-knoellchenschreiber-id16181566.html
Playfair-Parking schrieb uns am 18.2.2020:
Sehr geehrte Frau Lauckenmann,
wir fordern Sie hiermit unverzüglich auf den von Ihnen verfassten Artikel (siehe Link) auf der Internetseite Verbraucherschutz.de zu löschen.
verbraucherschutz.de/playfair-parking-e-k-fordert-unangemessen-hohe-gebuehr-fuer-fehlende-parkscheibe/
Hiermit setzten wir Ihnen einen Frist bis zum
20.02.2020.
Sollte bis zu dem o.g. Datum der Fristsetzung die Löschung nicht erfolgt sein, werden wir unsere Anwälte unverzüglich einschalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr PLAYFAIR-PARKING Team
Verbraucherschutz.de schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrer Aufforderung zur Löschung des Artikels werden wir nicht nachkommen.
Wir möchten darauf verweisen, dass es sich bei der Domain Verbraucherschutz.de um einen Verein mit dem satzungsmäßigen gemeinnützigen Ziel der Förderung des Verbraucherschutzes handelt.
Damit sind wir nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung in der Verfolgung unserer satzungsmäßigen Ziele zur Förderung von verbraucherpolitischen Belangen durchaus berechtigt uns in einem
erhöhten Maße auf den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit zu berufen.
Playfair-Parking schrieb am 18.2.2020:
Sehr geehrte Frau Laukenmann,
der Inhalt Ihrer veröffentlichten Äußerung ist grundlegend falsch. Sie verunsichern damit den Verbraucher und schützen Ihn damit nicht. Das Recht der Meinungsäußerung bleibt Ihnen unbenommen.
Wir fordern Sie letztmalig auf den Link zu entfernen. Sollte der Link am 20.02.2020 immer noch im Netz zu sehen sein, werden wir den Sachverhalt an unsere Anwälte weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr PLAYFAIR-PARKING Team
Wir schrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß unserer Satzung ist es unsere Aufgabe unter anderem:
b) die Verbraucher vor aktuellen unseriösen Firmen und Geschäftspraktiken zu warnen
Es ist zwar rechtens, dass Sie „Strafzettel“ verteilen, aber Ihre völlig überhöhten Gebühren bei Ihren „Strafzetteln“ halten wir für ausgesprochen unseriös und daher ist es unsere Pflicht, die Verbraucher hierüber zu informieren.
Das “1. Das Erste” berichtete bereits:
daserste.de/information/ratgeber-service/vorsicht-verbraucherfalle/sendung/strafzettel-auf-dem-supermarktparkplatz-100.html
Dem Artikel habe ich diese Aussage entnommen:
Wie hoch darf die Strafzahlung sein?
Im öffentlichen Bereich ist Falschparken eine Ordnungswidrigkeit. Dafür gibt es gesetzlich festgelegte Verwarnungs- oder Bußgelder. Auf Privatparkplätzen handelt es sich bei den Knöllchen um sogenannte Vertragsstrafen.
Die Höhe der verlangten Vertragsstrafe variiert von Firma zu Firma. Manche von ihnen verlangen bis zu 30 Euro. Nach Meinung von Juristen kann die Strafe unter Umständen zu hoch angesetzt sein. Hintergrund ist, dass nach § 307 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie unangemessen von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Das heißt, als Vergleichswert wird die Gebühr herangezogen, die ein Strafzettel wegen Falschparkens in der jeweiligen Stadt mit sich bringt. Das Verstoßgeld auf einem Privatparkplatz sollte nicht mehr als doppelt so hoch sein.
Im öffentlichen Raum fallen für mich folgende Bußgelder für Falschparken an:
Tatbestand Bußgeld
Parken auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor 15 Euro –
Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot 15 Euro –
Parken bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen 15 Euro
Sie verlangen von einem Verbraucher, der nachweislich in einem Supermarkt, zu dem der Parkplatz gehört, eingekauft hat, zudem niemanden behindert hat und nicht im Halteverbot stand eine Strafe von 30,- Euro!
Das ist in meinen Augen sittenwidrig und Wegelagerei, wie auch in meiner Anzeige gegen Sie begründet.
Wir haben bei Verbraucherschutz.de bereits etliche Beschwerden, auch gegen andere private Parkplatzwächter, erhalten und es ist unsere Aufgabe, die Verbraucher hierüber zu informieren und sie davor zu bewahren, ebenfalls mit einer hohen „Vertragsstrafe“ belangt zu werden, wenn Sie die Vorgaben der privaten Parkplatzwächter nicht befolgen.