„Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gilt ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim Verbraucher eingeht“
Herr Felix S. schrieb uns:
Guten Tag
Ich habe telefonisch die Master Card bestellt am 23.01.2017.
Die Karte kam per Nachname ein paar Tage später, ich habe mich dann entschlossen diese Karte nicht anzunehmen.
Den Widerruf habe ich geschcikt leider keine Rückmeldung erhalten.
heute am 15.02.2107 kam nun die Mahnung.
Können Sie mir weiterhelfen?
Auf der Telefonhotline meldet sich niemand und auf die Emails auch nicht.
Ich habe am 08.02.2017 um 13Uhr auf [email protected] widerrufen und dann nochmals auf der Homepage 2 Tage später.
Danke
Verbraucherschutz.de schrieb:
Eine „noreply“ Adresse ist eine Mailadresse, auf die man nicht antworten kann!
Wo auf der Homepage haben Sie widerrufen? Können Sie mir einen Screenshot zukommen lassen? (Die betreffende Stelle auf der Homepage aufrufen, mit der Taste „print/Druck “ kopieren und in die Mail „einfügen“)
Verbraucherschutz.de schrieb an Platinum:
Sehr geehrte Frau S.
wir erhielten die nachstehende Zuschrift.
Herr S. hat über das Helpdesk widerrufen.
Können Sie einen Widerruf feststellen?
Platiunum antwortete:
Hallo,
bestellt am 23.1.2017
Ende Widerrufsfrist: 7.2.2017
Widerruf am 8.2.2017 – also zu spät.
Herr S. schrieb uns:
Ich habe auch keinerlei AGB´s zugestimmt und trotzdem kann man ab Telefongespräch eine Widerufsfrist von 2 Wochen setzen?
Können Sie mir da noch Tipps geben wie man damit umgehen kann?
Als Verbraucher wird das hier in Deutschland immer schlimmer… gestern habe ich einen Anruf für einen Stromtarif erhalten, die versuchen die gleiche Masche abzuziehen wie diese Kreditkartengesellschaft.
Verbraucherschutz.de schrieb:
Sehr geehrter Herr S.
da dieser Vorgang einer Rechtsberatung bedarf, wir aber keine Anwälte beschäftigen, und auch keine Rechtsauskünfte erteilen, kann ich dazu offiziell nichts sagen.
Platinum schrieb uns zu einem anderen Vorgang:
Die Annahmeverweigerung reicht nicht.
Seit dem 13.6.2014 hat sich die Rechtslage geändert, der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden. Eine Annahmeverweigerung reicht nicht mehr aus:
it-recht-kanzlei.de/wirksamkeitsanforderung-verbraucherwiderruf.html
Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher
Nach dem früher geltenden Widerrufsrecht ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden ohne eindeutige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner möglich. Es reichte damals auch die Nichtannahme einer Lieferung oder deren kommentarlose Rücksendung durch den Verbraucher. Dies ändert sich sich mit dem 13.6.2014 nunmehr. Verlangt wird zumindest eine Erklärung des Kunden, dass er sein Widerrufsrecht ausübt.
Auf diesem Portal haben wir die nachstehenden Ausführungen gefunden:
https://anwaltauskunft.de/magazin/wirtschaft/dienstleistung/635/vertragsabschluss-am-telefon-das-sind-ihre-rechte/
Verträge schließt jeder Mensch permanent ab: beim Kauf von Lebensmitteln oder beim Entwerten eines Bus-Fahrscheins etwa. Dafür müssen die Vertragsgegenstände weder schriftlich aufgeführt, noch eine Unterschrift darunter gesetzt werden. Auch wer eine nichtunterschriebene Rechnung erhält, kann dagegen nichts tun: Sie ist gültig.
Für einen gültigen Vertrag ist entscheidend, dass sich die zwei Vertragspartner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Demnach ist ein mündlich und am Telefon geschlossener Vertrag, etwa über einen Mobilfunkvertrag, genau so gültig wie ein im Handy-Shop unterschriebener. Es herrscht Vertragsfreiheit.
Widerrufsrechts bei Verträgen am Telefon
Doch gelten besondere Regeln für den Verkauf am Telefon bzw. für Verbraucherverträge, wie Jürgen Widder erklärt. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender im Landesverband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und erklärt: „Das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen beträgt 14 Tage.“ Diese Frist gelte ab dem Moment, wo die Belehrung schriftlich beim Verbrauchen eingeht – und sie müsse eingehen, andernfalls ist die mündlich geschlossene Vereinbarung nicht gültig. „Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungsgemäße Belehrung keine Ingangsetzung der Frist“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder.
Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich vereinbarten Vertrag herauszuwinden. So genannte Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sind bei Fristversäumnissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es u.a. im Zivilprozess oder in der Abgabenordnung. In Widerrufsfällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat. Er kann also selber steuern. Das ist der Unterschied zu einer Klage oder einem behördlichem Bescheid.
Ich sehe mich leider in exakt derselben Situation – auch ich habe angeblich zu spät widerrufen. Wie sind Sie weiter vorgegangen? Haben Sie bezahlt/nicht bezahlt und vor allem, war die Sache dann abgeschlossen?
Ich bin für jeden Rat, was ich nun tun soll, dankbar!